An Spekulationen muss sich das Gericht nicht beteiligen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.06.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1012 Aufrufe

Manchmal stolpert man über Leitsätze aus anderen strafrechtlichen Bereichen, die auch im Verkehrsrecht relevant sein können. So werden gerne einmal durch die Verteidigung gefühlt "spekulative Alternativszenarien" im Verfahren angeführt in der Hoffnung, das Gericht werde sich durch derartige Szenarien beeinflussen lassen und "im Zweifel" von dem Alternativszenario ausgehen. Klappt auch manchmal. Umso schöner, einmal in der NStZ das hier zu finden:

 

Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen bzw. Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Erweist sich eine Annahme ausschließlich als spekulativ, kann sie auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. 

BGH, Urt. v. 25.1.2023 − 6 StR 163/22, NStZ 2023, 315

 

 

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