Schadensersatzrecht: Wann ist der Fußgänger alkoholbedingt verkehrsuntüchtig?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1387 Aufrufe

Etwas Zivilrecht zur alkoholbedingten Verkehrstüchtigkeit:

 

Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist bei einem Fußgänger auch ohne Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer BAK ab 2,0 Promille unwiderleglich anzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 8.7.1957, II ZR 177/56, BeckRS 2008, 17792 [unter 1.]; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2017 – 1 U 540/16 –, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2017 – 3 U 87/15 –, Rn. 32, juris).

 Auf welchen konkreten Wert die BAK des Geschädigten für den Zeitpunkt des Unfalls zurückgerechnet werden kann und ob der Wert von 2,0 Promille erreicht – und der Geschädigte damit absolut verkehrsuntüchtig war – kann vorliegend dahingestellt bleiben. Wo die BAK für sich allein für die Annahme der Bewusstseinsstörung nicht ausreicht, können auch sonstige Tatsachen, insbesondere Ausfallerscheinungen bei dem Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr für die Bewusstseinsstörung sprechen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 20 U 140/01 –, juris). Solche Ausfallerscheinungen des Geschädigten sind unzweifelhaft festzustellen: Der Versicherungsnehmer und Geschädigte lag im Unfallzeitpunkt alkoholbedingt auf der Straße und hat dort geschlafen. Diese Ausfallerscheinung hat sich dann auch kausal im Unfall ausgewirkt.

OLG Hamm Urt. v. 3.3.2023 – I-7 U 100/22, BeckRS 2023, 9512

 

 

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