Schriftliche Einlassung nicht verwertet: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abwesenheitsverhandlung in OWi-Sachen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.07.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1308 Aufrufe

Verfahren, die nach § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen geführt werden, sind auf den ersten Blick für Amtsgerichte einfach: Die Verteidigung legt sich oftmals nicht so ins Zeug. Die Verfahren können so meist recht geschmeidig verhandelt werden. Gleichzeitig sind sie auch anfällig für Verletzungen rechtlichen Gehörs. Werden etwa neue Beweismittel verwertet, die dem Betroffenen noch nicht bekannt waren, so ist dies der Fall. Ein anderer Klassiker: Die vergessene Einführung schriftlicher Erklärungen zur Sache. Immerhin heißt es in § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG:

Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

Die Folgen einer solchen Gehörsverletzung kann man hier schön sehen:

 

 

Der Betroffene rügt aber mit Erfolg, ihm sei rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden. Dies führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. SenE v. 11.01.2001 – Ss 532/00 (Z) –; VRS 100, 204; SenE v. 18.06.2008 – 82 Ss-OWi 50/08 – 153 Z –; SenE v. 11.02.2009 – 82 Ss-OWi 5/09 – 31 Z –; SenE v. 01.09.2009 – 82 Ss – OWi 85/09 – 250 Z –; SenE v. 31.01.2011 – III-1 RBs 20/11 –).

 Eine solche Verfahrensrüge hat der Betroffene zulässig erhoben.

 Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch in der Sache begründet. Denn das Amtsgericht hat die schriftliche Einlassung des Betroffenen aus den Verteidigerschriftsätzen vom 8. Juni und 14. November 2022 nicht in die Hauptverhandlung eingeführt.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:

 „Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 [III-1 RBs 245/14]; SenE v. 04.09.2015 [III 1 RBs 276/15]). Er verpflichtet das Gericht auch, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, NJW 1991, 1168; BVerfG, NJW 1996, 2786). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, NJW 1984, 1026; BVerfG NJW 1992, 2811).

 Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die schriftsätzliche Einlassung des Betroffenen, die dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2022 gegenüber der Bußgeldstelle und mit Verteidigerschriftsatz vom 14.11.2022 gegenüber dem Amtsgericht abgegeben hatte, in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Das Gericht hätte eine Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen schriftsätzlichen Sacheinlassung seines Verteidigers treffen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht nur das Recht, zu entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch das Recht, dass das Gericht solche Stellungnahmen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (zu vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.11.2002 [2 Ss (OWi) 35 Z/02]).“

 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

 Die Versagung des rechtlichen Gehörs führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.

OLG Köln Beschl. v. 24.4.2023 – III-1 ORbs 120/23, BeckRS 2023, 9521

 

 

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