Verletzter Polizist bei Flucht auf Waldweg - selbst bei bedingtem Vorsatz nicht unbedingt § 315b StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.08.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2455 Aufrufe

Der Polizist wird bei einer Fahrzeugkollision im Rahmen einer Fluchtfahrt bedingt vorsätzlich verletzt. Da springt einem § 315b StGB ins Auge. Die Feststellungen hier ergaben aber nicht, dass das Fahrzeug bewusst dazu eingesetzt wurde, also in verkehrsfeindlicher Absicht.....

Darüber hinaus ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten M.
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3
StGB im Fall II. 7. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft.
aa) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wollte sich der von Polizeikräften observierte Angeklagte am 18. Januar 2022 gegen 2.40 Uhr deren
Zugriff entziehen. Hierzu bog er mit dem von ihm geführten Pkw Opel Insignia
auf einen einspurigen asphaltierten Waldweg ab. Neben dem beidseits 1,5 Meter
breiten Grünstreifen begann jeweils die Bewaldung. Auf dem Waldweg kam dem
Angeklagten ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei entgegen, das er als ein solches erkannte. Der Polizeibeamte hielt sein Fahrzeug „inmitten des Waldweges
mit voller Beleuchtung“ an, nachdem er in einer Entfernung von ca. 250 Metern
die Scheinwerfer des von dem Angeklagten geführten Pkw wahrgenommen
hatte.
Der Polizeibeamte befürchtete aufgrund der vom Angeklagten fortgesetzten Fahrt, bei der dieser eine Geschwindigkeit von 66 km/h erreichte, eine Kollision und entschied sich, seinen Pkw auf der Fahrerseite in die Bewaldung zu
verlassen. Er stieg daher aus und stand etwa einen Schritt von der Fahrertür
entfernt. Aufgrund der bereits erfolgten Annäherung des Pkw des Angeklagten
schien dem Polizeibeamten ein Ausweichen nach links nicht mehr sicher möglich, weshalb er sich nunmehr über das Einsatzfahrzeug hinweg in Sicherheit
bringen wollte. Hierzu machte er einen Schritt zurück und stützte sich an Dachkante und Fensterholm seines Pkw hoch. In diesem Augenblick kollidierte das
Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit nicht unter 38 km/h mit der
geöffneten Fahrertür des Einsatzfahrzeugs. Diese wurde zugeschlagen und
klemmte den Polizeibeamten in Höhe des Oberschenkels zwischen Dach- und
Türoberkante ein, was u. a. zu einer Prellung führte. Dem Angeklagten war bei
dem Fahrmanöver in Anbetracht der beengten örtlichen Gegebenheiten bewusst,
dass der Zeuge hierdurch erheblich verletzt werden könnte. Dies nahm er jedoch
billigend in Kauf, um seine Flucht erfolgreich fortsetzen zu können.
bb) Diese Feststellungen reichen nicht aus, um einen gefährlichen Eingriff
in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bejahen zu können.
(1) Ein vorschriftswidriges Verhalten im – wie hier – fließenden Verkehr
wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in
den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in
die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher
Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17 Rn. 3 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 4). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu
einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021
– 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 240/20
Rn. 26; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).
(2) Zwar hat das Landgericht einen bedingten Körperverletzungsvorsatz
des Angeklagten hinsichtlich des Polizeibeamten festgestellt und tragfähig belegt. Den Urteilsgründen kann aber auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht entnommen werden, dass der Angeklagte darüber hinaus
sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzte,
also in der Absicht handelte, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren. Denn die Strafkammer macht insoweit vornehmlich
Ausführungen zur Sicht des Zeugen, nicht aber zu dem insoweit maßgeblichen
Vorstellungsbild des Angeklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
sind Feststellungen zu dieser weitergehenden Absicht hier auch nicht deshalb
entbehrlich, weil der Angeklagte sein Fahrzeug zwar in erster Linie als Fluchtmittel einsetzte, zugleich aber mit bedingtem Verletzungsvorsatz auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufuhr. Soweit das Landgericht sich insoweit auf das
Urteil des Senats vom 19. Juli 2018 (4 StR 121/18) stützt, lag dieser Entscheidung eine anders gelagerte Fallkonstellation zugrunde. Danach war der Angeklagte dort mit seinem Kraftfahrzeug mit hoher Beschleunigung auf einen Mitarbeiter zugefahren, der ihm die Ausfahrt von einem Parkplatz versperrte. Bei diesem Zufahren war es dem Angeklagten zwar allein auf seine Flucht angekommen; zugleich war ihm aber ein kollisionsvermeidendes Verhalten – etwa ein
Ausweichen oder ein Herumfahren um den Mitarbeiter – nicht möglich gewesen.
Bei dieser Sachlage lag der bewusst zweckwidrige Einsatz des Kraftfahrzeugs in
verkehrsfeindlicher Absicht auf der Hand.

Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall sein Fahrzeug bewusst einsetzte, um sich den Weg etwa frei zu rammen, belegt auch nicht schon die spätere Kollision mit der Fahrertür des Einsatzfahrzeugs. Bei einem hierauf gerichteten Fahrmanöver des Angeklagten wäre dessen verkehrsfeindliche Absicht
zwar zu bejahen.
Die Urteilsgründe schließen aber ungeachtet der Feststellungen zu den beengten räumlichen Verhältnissen am Tatort schon nicht aus, dass
er trotz der Öffnung der Tür – was mit seinem festgestellten bedingten Körperverletzungsvorsatz vereinbar ist – bis zuletzt ein kollisionsfreies Passieren des
Einsatzfahrzeugs für möglich hielt und anstrebte, er also den Verkehrsvorgang
für sein Fortkommen nicht pervertierte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November
2021 – 4 StR 134/21 Rn. 7; Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 240/20
Rn. 29; Beschluss vom 14. November 2006 – 4 StR 446/06). Im Rahmen der
rechtlichen Würdigung ist insoweit sogar ausgeführt, dass es dem Angeklagten
„in erster Linie“ darauf ankam, das Einsatzfahrzeug zu umfahren. 

 BGH, Beschl. v. 6.6.2023 - 4 StR 70/23

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