E-Scooter-Trunkenheitsfahrt: Nur 6 Monate Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1341 Aufrufe

Erfreulich: Während die meisten Gerichte nach Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern die Fahrerlaubnis entziehen, da § 69 Abs. 2 StGB erfüllt sei, ist das hier in Frankfurt einmal milder abgelaufen:

 

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 20,- EUR verurteilt.

 Dem Angeklagten wird für die Dauer vom 6 Monaten untersagt fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Verkehr zu führen. Dieses Fahrverbot ist durch die erfolgte Beschlagnahmung des Führerscheins des Angeklagten bereits vollstreckt.

 Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten insgesamt sowie seine notwendigen Auslagen.

 Angewandte Vorschriften:

 §§ 316, 44 StGB; 465 StPO

 Gründe:

 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

 Der Angeklagte wurde mit insoweit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2022 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils € 20.- verurteilt (Az. …). Wegen dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie wegen der Angaben des Angeklagten zu seiner Person wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

 Zudem wurde gegen den Angeklagten in dem vorgenannten Urteil gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 6 Monaten ausgesprochen. Soweit in dem Urteil auf dieses Fahrverbot erkannt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung einer Sperre damit konkludent abgelehnt wurde, wurde das Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2023 aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

 Bereits aufgrund der seit der am 26. März 2022 begangenen Tat (Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit mindestens 1,64 Promille) inzwischen vergangenen Zeit kann vorstehend keine Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr festgestellt werden. Neue Verfehlungen des Angeklagten im Straßenverkehr sind dem Gericht nicht bekannt.

 Der Angeklagte ist daher rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils € 20.- verurteilt. Zudem war erneut ein Fahrverbot von 6 Monaten gemäß § 44 StGB auszusprechen, welches indes aufgrund der bereits erfolgten Beschlagnahmung des Führerscheins des Angeklagten nur deklaratorischer Natur ist.

 Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens gemäß § 465 StPO zu tragen.

AG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.7.2023 – 970 Ds 938 Js 33612/22, BeckRS 2023, 21532

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Mich würde erstaunen, wenn dieses Urteil nicht wieder mit der Revision der Amtsanwaltschaft angegriffen würde. Denn das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2023, ECLI:DE:OLGHE:2023:0508.1SS276.22.00 (auf Revision der Amtsanwaltschaft) zu Recht die sehr umfassende, aber m.E. am Gesetz vorbei gehende Begründung des AG Frankfurt im Urteil vom 6. Oktober 2022, 981 Ds 938 Js 33612/22 zerpflückt und lediglich in Rn. 14 zugestanden:

"Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter Feststellungen treffen kann, die geeignet sind, die Regelvermutung tragfähig zu widerlegen. Diese dürfen den rechtskräftigen Feststellungen zum Tathergang jedoch nicht widersprechen. Bei der neuen Entscheidung wird zudem die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie des Fahrverbots zu berücksichtigen sein."

Dass das Amtsgericht dieser Anforderung mit dem pauschalen Satz: "Neue Verfehlungen des Angeklagten im Straßenverkehr sind dem Gericht nicht bekannt.", nachgekommen ist, kann man durchaus bezweifeln.

Eigentlich könnte man nur schreiben: "Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dieser Verfahrensdauer zu gering, um darüber zu noch zu lange Begründungen zu schreiben", was bei einem so jungen Angeklagten wohl auch stimmen mag.

Im übrigen zeigt der Sachverhalt, dem man dem ersten Urteil des AG Frankfurt entnehmen kann, dass die Einführungd der E-Scooter durchaus geeignet ist, den Kraftfahrzeugverkehr zu verringern (was bei der Einführung vom damaligen Bundesverkehrsminister behauptet wurde) - nur halt nicht so, wie der BVM sich das vorstellte, sondern mittels Strafverfahren infolge vieler wirklich dummer Ideen von schwer Betroffenen, die danach für längere Zeit als Fußgänger und ÖPNV-Nutzer den Kfz-Verkehr entlasten.

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