LAG Hamm: Keine AGG-Entschädigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|2357 Aufrufe

Folgende Umstände können in ihrer Gesamtheit hinreichende Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein: wenig aussagekräftige Bewerbung ohne Unterlagen, gezielte Nachfrage („Suchen Sie ausschließlich eine Frau“) wegen des Inhalts der Stellenausschreibung („Sekretärin“), weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Mitteilung „Ich wäre ab sofort verfügbar“ (wie in der Stellenausschreiben erwartet) trotz bestehender langandauernder Arbeitsunfähigkeit, eine Vielzahl von Entschädigungsklagen (im Streitfall etwa 20 Verfahren) vor dem gleichen Hintergrund (Bewerbung auf Stellenanzeigen für eine „Sekretärin“ im Portal ebay-Kleinanzeigen).

Das hat das LAG Hamm entschieden.

Die Beklagte hatte auf eBay Kleinanzeigen eine Vollzeit-Stelle für eine Sekretärin ausgeschrieben. Die Stelle war sofort zu besetzen. Der 1994 geborene Kläger lebte, nachdem er seine Wohnung verloren hatte, zunächst in einer Unterkunft für Obdachlose; seit November 2021 hat er unter der gleichen Adresse eine Wohnung angemietet. Infolge eines Sturzes mit dem Fahrrad war er seit dem 6.1.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er bezog bis Mai 2022 Krankengeld und danach Arbeitslosengeld. Er absolviert ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen. Über die Chatfunktion von eBay und postalisch bewarb er sich Mitte Januar 2022 auf die ausgeschriebene Stelle, fragte dabei ausdrücklich nach, ob eine Frau gesucht werde, behauptete, sofort verfügbar zu sein, und fügte seinem Anschreiben weder Lebenslauf noch Zeugnisse oder weitere Unterlagen bei. Nachdem die Beklagte ihm abgesagt hatte, erhob er Entschädigungsklage (§ 15 Abs. 2 AGG).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.400 Euro verurteilt. Deren Berufung hatte Erfolg:

Der Kläger bewarb sich nicht, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Vielmehr ging es ihm allein darum, den formalen Status eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, um einen Entschädigungsanspruch einfordern zu können. Dies folgt aus den Umständen, die sich dem beiderseitigen Parteivorbringen entnehmen lassen. Die Beklagte hat hinreichende Indizien vorgetragen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers hindeuten und den Schluss auf das Vorliegen des objektiven sowie des subjektiven Elements für eine missbräuchliche Praxis erlauben. Der Kläger ist dem nicht hinreichend konkret entgegengetreten.

LAG Hamm, Urt. vom 23.3.2023 - 18 Sa 888/22, im Internet hier verfügbar

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2 Kommentare

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Schade, dass nach richterrechtlicher Rechtsprechung ein Gesetz nur noch nach Maßgabe nichtgesetzlichen Richterrechts gilt und niemand gegen diese Anmaßung einschreitet.

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Das war doch schon immer ein beliebtest 'Stim-Mittel'. Gesetze für bestimmte Personen-Gruppen anzuwenden, für andere nicht.

Am besten, man beschimpft und verfolgt dann noch diejenigen, die sich auf das Gesetz berufen, damit niemand mehr die Stimme erhebt.

Adios Demokratie.... adios Rechtsstaar

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