Kfz.-Überlassung zur Privatnutzung und Pfändungsfreigrenzen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1424 Aufrufe

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen.

Das hat das BAG entschieden.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Nettovergütung. Der Kläger war seit 2023 in der Marketing-Abteilung der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.477,60 Euro setzte sich zusammen aus 4.285 Euro brutto in Geld, 445 Euro PKW-Nutzung geldwerter Vorteil und "PKW-KM geldwerter Vorteil" iHv. 747,60 Euro. Der Kläger, der seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, ist der Auffassung, durch die Anrechnung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs werde sein pfändungsfreier Nettolohn (im Streitzeitraum § 850c Abs. 4 ZPO, seit 8.5.2021 Abs. 6) unterschritten. Er verlangt Nachzahlung von knapp 30.000 Euro netto.

Das ArbG Osnabrück hat die Klage abgewiesen, das LAG Niedersachsen der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben. Die vom BAG zugelassene Revision hatte im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg:

Der Sachbezug "PKW auch zur privaten Nutzung" ist Teil der Arbeitsvergütung des Klägers. Er entsprach seinem Interesse (§ 107 Abs. 2 GewO), da die Beklagte sämtliche Kosten des Kfz. trug. 

Zur Ermittlung der Pfändungsgrenzen nach §§ 850c, 850e ZPO ist der Wert des Sachbezugs eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs mit 1% des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03%-Regelung) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Der in den Entgeltabrechnungen ausgewiesene und vom Nettoentgelt abgezogene „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. monatlich 747,60 Euro ist kein Sachbezug als Teil des Arbeitsentgelts im engeren Sinn (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO) und auch keine Naturalleistung iSd. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO.

BAG, Urt. vom 31.5.2023 - 5 AZR 273/22, BeckRS 2023, 13332

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