Einfacher Verweis auf eingeholtes Gutachten reicht im OWi-Verfahren nicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1175 Aufrufe

In diesen Tagen habe ich mit den Arbeiten an der nächsten Auflage des "Krenberger/Krumm, OWiG" begonnen. Das bedeutet vor allem Rechtsprechungsrecherche. Und da fallen dann auch immer "Fundstücke" an, also Entscheidungen der letzten Jahre, die es nicht so an das Licht der juristischen Öffentlichkeit geschafft haben. Diese hier etwa, in der es um den etwas hemdsärmeligen Umgang des AG mit Zweifeln der Verteidigung und einem eingeholten Gutachten ging:

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 21. September 2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Mit Urteil vom 21. September 2021 hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 160,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gleichzeitig wurde eine Verschonensanordnung gemäß § 25 Absatz 2a StVG getroffen.

 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde in der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

 II.

 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und mit der Verfahrensrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

 „Der zulässigen Rechtsbeschwerde dürfte der (vorläufige Erfolg) nicht zu versagen sein." …

 Angesichts dessen, dass der Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass sich das Gericht in seinem Urteil mit dem Vortrag der Verteidigung nicht auseinandersetzt, dürfte der Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht auszuschließen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem auch noch so fernliegenden Vorbringen der Verteidigung in einem Urteil auseinanderzusetzen.

 Hier hat jedoch der Verteidiger konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung und der Verwertbarkeit geäußert.

 Diese Zweifel können auch nicht durch den Verweis des Gerichtes auf das Sachverständigengutachten beseitigt werden.

 Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde insoweit auch, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 261 StPO seine Entscheidung im Wesentlichen auch auf das nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Sachverständigengutachten stützt.

 Die Inbegriffsrüge ist auch entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben.

 Aus dem in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend zitierten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten weder durch Verlesung oder Vernehmung des Sachverständigen (Ergänzung des Senats: oder nach § 78 Abs. 1 OWiG) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Auch aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.

 Dem schließt sich der Senat an. Die führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückverweisung an dasselbe. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.

OLG Naumburg Beschl. v. 19.7.2022 – 1 Ws 197/22, BeckRS 2022, 22212

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen