Kinderkrankengeld

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1297 Aufrufe

Nach § 45 Abs. 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld, alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt, also selbst bei drei und mehr Kindern, besteht der Anspruch für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Während der Corona-Pandemie war der Anspruch ausgeweitet worden, im Jahr 2023 belief er sich pro Kind auf 30 (60), insgesamt auf maximal 65 (130) Tage. Voraussetzung war und ist bislang vom ersten Tag an, dass ein ärztliches Attest die Erkrankung des Kindes bescheinigt.

Das Bundesgesundheitsministerium beabsichtigt eine Gesetzesänderung dergestalt, dass das ärztliche Attest künftig erst vom vierten Tag der Erkrankung des Kindes an vorgelegt werden muss. Dadurch sollen die Eltern und die Kinderarztpraxen entlastet werden. Außerdem soll die Anspruchsdauer durch Änderung des SGB V in den Jahren 2024 und 2025 auf 15 (30) Tage je Kalenderjahr festgelegt werden – also 50 % mehr als vor der Pandemie.

Presseberichte beispielsweise in der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung

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