Kalifornien: Neues Gesetz gegen „Non-Compete“-Klauseln (Wettbewerbsverbote)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 26.10.2023
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtWirtschaftsrechtWettbewerbsrecht1|1517 Aufrufe

"Non-Compete“ Klauseln sind in (Arbeits-)verträgen häufig und behindern häufig die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern und Beratern. In den USA gibt es seit kurzem mehrere Vorschriften dagegen.

Die neueste Nachricht: Kalifornien hat mit der Verabschiedung des Assembly Bill (AB) 1076 am 13. Oktober 2023 seine Verbote von Wettbewerbsverboten erneut verschärft. AB 1076 sieht unter anderem Meldepflichten, Fristen für die Einhaltung und Änderungen des kalifornischen Business and Professions Code vor.  AB 1076, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, "kodifiziert" die bestehende Rechtsprechung in der Sache Edwards v. Arthur Andersen LLP (2008) 44 Cal.4th 937 und ändert Abschnitt 16600 des kalifornischen Geschäfts- und Berufsgesetzes dahingehend, dass er "weit ausgelegt" wird und "die Anwendung jeglicher Wettbewerbsverbotsvereinbarung in einem Beschäftigungskontext oder jeglicher Wettbewerbsverbotsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag, egal wie eng zugeschnitten, für ungültig erklärt", es sei denn, es greift eine spezielle (enge) Ausnahme.

Hintergrund:

In der Rechtssache Edwards verbot die Wettbewerbsvereinbarung Edwards, für ein Jahr nach der Kündigung Kunden der Andersen-Niederlassung in Los Angeles „abzuwerben“. Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien wies die Behauptung von Andersen zurück, dass eine eng gefasste Ausnahmeregelung zu Abschnitt 16600 gelten sollte, und kam zu dem Schluss, dass Andersens Wettbewerbsverbotsvereinbarung (Verbot der Abwerbung von Kunden) ungültig sei.

AB 1076 ändert auch Abschnitt 16600, um ausdrücklich festzulegen, dass diese Bestimmungen auf alle Verträge anwendbar sind, bei denen die Person, die an der Ausübung eines rechtmäßigen Berufs, Gewerbes oder Geschäfts gehindert wird, keine Vertragspartei ist. Der Begriff "Non Compete" wird übrigens im Gesetz nicht definiert.

Folgen:

AB 1076 fügt auch einen neuen Abschnitt 16600.1 ein, der es rechtswidrig macht, eine Wettbewerbsverbotsklausel in einen Arbeitsvertrag aufzunehmen oder von einem Arbeitnehmer zu verlangen, eine solche Klausel einzugehen, die nicht einer Ausnahme von Abschnitt 16600 entspricht.

Außerdem werden den Arbeitgebern Benachrichtigungspflichten auferlegt:

Bis zum 14. Februar 2024 müssen jetzt die erfassten Arbeitgeber ihre gegenwärtigen und ehemaligen Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2022 eingestellt wurden, schriftlich darüber informieren, dass alle Wettbewerbsverbote (Klauseln oder Verträge) ungültig sind.

 

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Da scheint D. noch nicht so weit zu sein: Siehe zuletzt: 

Hunold: Aktuelle Rechtsprechung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot NZA-RR 2013, 174

Allerdings: "In erster Linie muss die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine eindeutige Zusage enthalten, dass der Arbeitgeber bereit ist, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Karenzentschädigung zu zahlen."

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