Betriebsratsvergütung soll neu geregelt werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1031 Aufrufe

Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 1.11.2023 beschlossen, den Vorschlag der Expertenkommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ (siehe hierzu den Blog-Beitrag vom 5.10.2023) in das Betriebsverfassungsgesetz zu übernehmen. Der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ sieht laut Medienberichten folgende Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz vor:

1. Dem § 37 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.

Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

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