BGH zur Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung beachten! Bei Fehler wirkt der gewährte Vorteil aber im Falle der Revision des Angeklagten fort!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1779 Aufrufe

Gesamtstrafenbildungen und die hierbei etwaig zu berücksichtigende Zäsurwirkung sind immer wieder Fehlerquelle tatrichterlicher Entscheidungen. Der BGH hat dabei klargestellt: Die Zäsurwirkung einer Voreintragung ist zu beachten. Hat das Tatgericht aber eine falsche Gesamtstrafenbildung vorgenommen, so ist bei Revision des Angeklagten diesem der gewährte Vorteil vom Revisionsgericht zu belassen: 

 

1. Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 I StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Vielmehr ist der früheren Vorverurteilung eine Zäsurwirkung beizumessen. Hat der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung jedoch einen Rechtsvorteil erlangt, darf ihm dieser auf seine Revision hin nicht genommen werden. 

 2. Für die Gesamtstrafenfähigkeit zwischen Vorverurteilungen ist der Vollstreckungsstand ersten Verurteilung zum Zeitpunkt des zweiten Urteils maßgebend. Eine spätere Erledigung der zuerst verhängten (Geld-)Strafe ist hingegen – wie im Rahmen von § 460 StPO – unerheblich. 

BGH , Beschl. v. 5.7.2023 – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275

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