LG Dortmund: Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 01.12.2023

Nach Auffassung des LG Dortmund umfasst die persönliche Haftung eines Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße (Hinweisbeschluss vom 14. August 2023, 8 O 5/22 (Kart)).

Damit spricht sich die Kammer explizit gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Juli 2023, 6 U 1/22 aus, in der eine persönliche Haftung der Geschäftsleiter verneint wurde (vgl. beck-blog vom 11. August 2023).

Vorliegend hatte das Bundeskartellamt aufgrund einer kartellrechtswidrigen Absprache ein Bußgeld gegen ein Unternehmen verhängt. Das Unternehmen verlangte daraufhin die Erstattung der Geldbuße von einem Geschäftsführer, der an der Absprache mitgewirkt hatte.

Bußgeldregress gefährdet nicht den Sanktionszweck einer Verbandsgeldbuße

Das OLG Düsseldorf hatte die Ablehnung der persönlichen Haftung im Wesentlichen damit begründet, dass die nach dem deutschen Kartellrecht geltende Wertung, nach der getrennte Bußgelder gegen das Unternehmen und die handelnden Personen festgesetzt werden können, unterlaufen werde. Ein Rückgriff auf die Geschäftsleiter gefährde den Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes.

Das LG Dortmund lehnt dagegen eine solche teleologische Reduktion der gesellschaftsrechtlichen Haftungsvorschriften ab. Die Kammer führt aus, dass die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG keine individuelle Schuld voraussetze, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat geschaffenen Vorteile schaffen soll. Zudem entspreche es dem Präventionszweck, wenn Geschäftsleiter auch persönlich getroffen werden. Denn gerade Geschäftsleiter hätten es in der Hand, z. B. durch die Einrichtung eines Compliancesystems oder einen Kronzeugenantrag, eine Reduzierung der Verbandsgeldbuße zu erreichen. Zudem würden Fragen der gesellschaftsrechtlichen Organhaftung nicht durch Wertungen des Ordnungswidrigkeitenrechts präjudiziert.

Höchstrichterliche Klärung steht noch aus

Das OLG Düsseldorf hatte die Revision zum BGH zugelassen. Die Kammer beabsichtigt daher, die Entscheidung zum Bußgeldregress bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung auszusetzen.

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