BAG: Kein "Vorratsantrag" auf streitige Verhandlung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.12.2023

Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.

Das hat das BAG entschieden.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der auf das 67. Lebensjahr vereinbarten Altersgrenze. Die Beklagte, die ein medizinisches Versorgungszentrum betreibt, ist der Auffassung, dass die Klage als nicht anhängig anzusehen ist, weil sie gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als zurückgenommen gölte.

Der als Facharzt für Chirurgie tätige Kläger vollendete am 3.9.2020 das 67. Lebensjahr. Die Beklagte teilte ihm mit, dass sie davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis kraft der im Arbeitsveretrag vereinbarten Altersgrenze damit beendet sei. Mit seiner am 24.9.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29.9.2020 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Eine Woche vor dem vom Arbeitsgericht anberaumten Gütetermin teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, die Anwälte der Parteien hätten vereinbart, dass weder die Parteien noch ihre Vertreter zum Gütetermin erscheinen. Da im Gütetermin tatsächlich niemand erschien, ordnete das Arbeitsgericht gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG das Ruhen des Verfahrens an. Nach Ablauf von sechs Monaten verfügte der Kammervorsitzende, dass die Klage gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG als zurückgenommen gelte. Der Rechtsstreit ist daraufhin ausgetragen, hinsichtlich der Kosten abgerechnet und weggelegt worden. Anfang Mai 2021 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Sachstandsmitteilung. Als er die Mitteilung erhielt, dass die Klage als zurückgenommen gölte, beantragte er unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das ruhende Verfahren wiederaufzunehmen und Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt, und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

BAG, Urt. vom 21.6.2023 - 7 AZR 234/22, BeckRS 2023, 30188

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