(Eigentlich überhaupt) kein Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
von , veröffentlicht am 08.12.2023Der BGH hatte sich in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße zu befassen und dazu auch mit dem Anscheinsbeweis. Klargestellt hat der BGH dabei: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße "geht gar nicht"! Auch nicht, um Platz zu machen. Lediglich ein unmittelbares Rückwärtseinparken ist erlaubt. Gleiches gilt für Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück.
Hier die Leitsätze der Entscheidung:
a) Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass
die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden
darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen
Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist
- ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein
unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.b) Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts
fahrenden Fahrzeug).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22
Und hier der Link zum Volltext.
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