KG Berlin: Muss der Geschäftsführer noch im Amt sein, wenn seine Anmeldung beim Handelsregister eingeht?

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 08.12.2023
Rechtsgebiete: Handels- und GesellschaftsrechtGmbH-Recht1|1236 Aufrufe

Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Vertretungsbefugnis des anmeldenden Geschäftsführers ist auf den Zugang der Handelsregisteranmeldung beim Registergericht abzustellen. Das hat das KG Berlin als – soweit ersichtlich – erstes Obergericht entschieden (Beschluss vom 8. Mai 2023, 22 W 15/23, BeckRS 2023, 32886).

Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung wegen Amtsniederlegung

Ein GmbH-Geschäftsführer unterzeichnete bei einem Notar eine Handelsregisteranmeldung zur Sitzverlegung der GmbH. Kurz danach legte er sein Amt nieder. Dann wurde zunächst die Amtsniederlegung und dann die Sitzverlegung zur Anmeldung beim Handelsregister eingereicht. Das Handelsregister wies die Eintragung der Sitzverlegung unter Hinweis auf die Amtsniederlegung zurück.

Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht maßgeblich

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nach Ansicht des Senats unbegründet, da dem Geschäftsführer aufgrund seiner Amtsniederlegung die für die Anmeldung der Sitzverlegung erforderliche Vertretungsbefugnis fehlte.

In seiner Begründung wendet sich der Senat gegen die von einigen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Vertretungsbefugnis des anmeldenden Geschäftsführers die Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung sei. Diese Ansicht verkenne, so der Senat, dass die Anmeldung eine empfangsbedürftige verfahrensrechtliche Erklärung sei, die erst dann als abgegeben gelte, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht werde.

Mit Blick auf die erforderliche elektronische Übermittlung der Anmeldung sei irrelevant, ob man auf das Inverkehrbringen der Anmeldung durch den Notar oder den Zugang der Anmeldung beim Registergericht abstelle. Der Senat „tendiert“ jedoch dazu, auf den Zugang der Anmeldung beim Registergericht nach § 130 Abs. 1 BGB abzustellen. Auch § 130 Abs. 2 BGB, wonach eine Erklärung mit ihrem Zugang auch dann wirksam werde, wenn der Erklärende inzwischen verstorben oder geschäftsunfähig geworden sei, stehe dieser Ansicht nicht entgegen, da die Vorschrift nicht den Fall betreffe, dass der Erklärende – wie hier – in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt sei.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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O-Ton KG im zitierten Beschluss: "Herr J konnte die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft schon deshalb nicht wirksam anmelden, weil er dazu allein, ohne Mitwirkung des weiteren Geschäftsführers Herrn K, gemäß § 78 GmbHG nicht befugt war." Auf die Rechtsfrage, die hier Thema ist kam es nicht an. Das Kammergericht hätte sonst die Rechtsbeschwerde zugelassen. 

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