Veröffentlicht am 06.11.2016 von Prof. Dr. Claus KossEinnahmen aus der Aufsichtsführung bei juristischen Staatsprüfungen bleiben bis 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Dies gilt nach Rechtsauffassung des Finanzamts Augsburg-Stadt aber nicht für Professoren anderer Fakultäten.Weiterlesen
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