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Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Beleidigung: Dürfen Richter dem Anwalt „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorwerfen?
Drei Richter einer Schwurgerichtskammer dürfen in einem Beschluss einem Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter eine „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorwerfen, nachdem der Rechtsanwalt den Richtern zuvor in einem Schriftsatz Rechtsbeugung vorgeworfen hat. Der Vorwurf ist nicht ohne weiteres ehrverletzend, jedenfalls von der Wahrnehmung berechtigter Interessen getragen, so das Landgericht Neubrandenburg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 23 Qs 5/19
Das Landgericht sah Beschimpfungen wie "Drecks Fotze" als nicht beleidigend an.
Das Gericht hatte am 9. September 2019 entschieden, dass Hass-Kommentare, die Künast bei Facebook erreichten, "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" seien. Demnach liegt bei Beschimpfungen wie "Drecks Fotze", "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" laut den Richtern "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" vor.
Die gerügten Äußerungen, um die es geht, reichen von "Stück Scheisse" über "Drecks Fotze" bis zu "Sondermüll". Zu insgesamt 22 Kommentaren auf Facebook, die sich gegen Künast richten, hatte das LG am 9. September 2019 entschieden (Az. 27 AR 17/19), dass es sich nicht um strafbare Beleidigungen handle. Die Aussagen seien "keine Diffamierungen der Person", sie wiesen vielmehr alle einen Sachbezug auf.
Bei Sachbezug muss NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik sein
1. Bedeutung und Tragweiteder Meinungsfreiheitsind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge,dass sie dann nicht im selben Maß am Schutzdes Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen,die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
2. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialis mus oder Vorwürfe einer„mittelalterlichen“ Gesinnung im Ablehnungsgesuch einer Naturalpartei gegen einen Richter können besonderes Gewicht im Rahmender Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.Sie entbehren nicht eines sachlichen Bezugs, wenn sie sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf den Richter als Person gerichteten Formulierungen nichts innerhaltend aus diesem Kontext lösen lassen und nicht als bloße Herabsetzung des Richters.BVerfG(2. Kammerdes ErstenSenats),Beschl.v. 14.6.2019– 1 BvR2433/17
Das man nur die berufliche Verhandlungsführung bzw. Urteile usw. kritisiert hat und weswegen, darf man zu seiner Verteidigung vor Gericht aber nicht sagen, denn das stellt selbst eine Beleidigung dar:
Unter Bezugnahme auf das damalige Verfahren sprach der Angeklagte weiterhin davon, dass „die Richter [...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“. Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019
In dem vorstehenden Verfahren wurde Berufung eingelegt. Für die Berufung hat der Mittellose zu Verurteilende Reisekosten beantragt. Dabei stellten 2 Staatsanwälte fest und eine Richterin fest, dass die Entscheidung in der Berufung bestätigt werden wird.
Weil die Verurteilung bereits erfolgt ist, besteht keinerlei Anspruch mehr auf Reisekosten(vorschuss) gemäss der Staatsanwaltschaft. Reiseentschädigungen können nicht nachträglich erstattet werden.
Regel des Gesetzgebers (360-J Gewährung von Reiseentschädigungen):
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
Die Verfassungsfeindlichkeit und die dabei erfolgten Verstösse gegen das Willkürverbot zu kritisieren stellt gemäss der Staatsanwaltschaft Coburg nochmals eine Beleidigung dar. Das Verfahren wurde eingestellt, weil in dem vorliegenden Verfahren das Urteil in der Berufung bestätigt werden wird.
Er darf das im Ansehen seiner Person sagen:
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Wie geht das zum Beispiel mit den Tricks:
Man führt das Verfahren wegen angeblicher Beleidigung der familiären Richterkollegen ("Systemfehler in Bayern", Der Spiegel 51/2013) nicht am Wohnsitz des zu Verurteilenden durch, sondern im über 400km entfernten Coburg bei den Kollegen.
AG-Coburg: 3 Cs 111 Js 2087/18
„Zusatz: Ein Formular zur Reisekostenentschädigung existiert nicht. Reisekostenentschädigung kann vor dem Termin formlos unter Beigabe der entsprechenden Nachweise über die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Coburg beantragt werden.“
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18:
„Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.“
LG-Coburg 2 Qs 42/16 vom 18.05.2016, Richterin B.:
„Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. …Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.“
Über die Reiseentschädigung wird im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden, weil man im Falle der Verurteilung die Kosten ohnehin zu tragen hat:
3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019
…mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,…
R., JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16:
„…Die Vorschrift findet im Vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.“
StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, LOStA L.:
…Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri’inAG K. zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
Reiseentschädigungen bzw. Reisekostenvorschüsse für mittellose Personen sind vom Justizgewährsanspruch komplett ausgenommen und über einen solchen Antrag brauche daher niemals entschieden werden.
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ [Anm.: Diese Verordnung regelt die Reiseentschädigungen und deren Vorschußzahlungen Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek] nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter B., Richter B., Richter S., Richterin K.
Als mittellose Person braucht man also gar keine Reisekosten auch für die Berufung mehr beantragen, da darauf kein Anspruch mehr besteht und zusätzlich über einen solchen Antrag auch gar nicht entschieden werden braucht.
Der zu Verurteilende müsse das einfach glauben was ihm die Richter und Staatsanwälte sagen, weil er aufgrund seiner geistigen Krankheiten nicht das geringste rechtlich verstehen kann.
Richterin B. 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312): “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
In der Praxis ist "Pflichtgemäßes Ermessen" gerne auch mal Willkür. Da muß man sich mit der Praxis beschäftigen. Was man im Studium lernt ist der Glaube und das Gefühl, welches man an den Rechtsstaat haben soll, damit man unter dem Deckmantel des Rechts- und der Gerechtigkeit Willkür verbreiten kann und sich dafür feiert.
Man kann das hier nachlesen:
http://blog.justizfreund.de/juristenzitate/
Was man im Studium gelernt hat, ist in der Praxis nicht sonderlich wichtig:
Falscher Staatsanwalt in Itzehoe ohne juristische Kenntnisse mit Hauptschulabschluss vertrat die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal, 26.04.2006
http://blog.justizfreund.de/falscher-staatsanwalt-als-falscher-vor-gericht
Selbst, wenn Richter und Staatsanwälte an den Verfassung gebunden sind und darauf einen Eid abgelegt haben und die verfassungsgemäßen Rechte des Bürgers schützen sollen, wird sogar das Gegenteil gemacht und verfassungswidrige Willkür handeln lassen (gemäß dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof verstöße gegen das "Willkürverbot"):
https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzepti...
Eigentlich sollte es doch darauf ankommen was sinnvoll nun nutzvoll für den rechtsuchenden Bürger ist.
Aber in der Justiz wird mittlerweile auch gerne gemacht, was sinnvoll im Namen er Eile ist abgesehen von dem was im Namen der Willkür ohnehin gemacht werden soll:
http://www.gewaltenteilung.de/im-namen-der-eile/
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019
In dem Strafverfahren gegen
wegen Beleidigung
hat das Amtsgericht - Strafrichter - Coburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.12.2018, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Krapf als Strafrichterin
Oberstaatsanwalt Dippold als Vertreter der Staatsanwaltschaft
für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen.
2. Er wird daher zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194Abs. 1, 21 StGB
In einem am 05.02.2018 vom Angeklagten auf der Seite www.xxxx.de publizierten und mit Fax vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft übermittelten Artikel bezeichnete der Angeklagte ein Verfahren bei damals Richterin am Landgericht B. als „Willkürzjustiz“, in der „das Recht mit dem kollegialen familiären Staatsanwalt zu beugen ist“. Weiter behauptete der Angeklagte, dass der damalige Staatsanwalt I. ein „lügender Staatsanwalt“ gewesen sei.
Unter Bezugnahme auf das damalige Verfahren sprach der Angeklagte weiterhin davon, dass „die Richter [...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“.
Zur Bebilderung nutzte der Angeklagte ein aus der Zeit des Nationalsozialismus stammendes Foto, auf dem der Angeklagte den eigentlichen Text „Ich werde mich nie mehr bei der Polizei beschweren“ durch „Ich werde mich als sozial schwacher Prolet nie mehr über grosse Konzerne, die Justiz oder Grund- und Menschenrechtsverletzungen bei Gericht in Coburg oder Bamberg beschweren“ und stellte so einen Kontext zwischen den vom Angeklagten angegriffenen Personen und dem Nationalsozialismus bzw. dem dortigen Gedankengut her. Dieses Bild war zwar nicht auf dem ursprünglichen Fax, wohl aber auf der Internetseite zu sehen.
All dies geschah, um seine Missachtung auszudrücken.
Strafantrag wurde durch den Präsidenten des Landgerichts L. am 28.02.2018 form- und fristgerecht gestellt.
Der Angeklagte gab an, selbstverständlich dieses Schreiben verfasst zu haben. Er habe es auf seiner Internetseite www.xxx.de veröffentlicht. Möglicherweise habe er es auch an die Staatsanwaltschaft Coburg versandt, dies sei ihm jedoch nicht mehr erinnerlich. Allerdings versende er oftmals derartige Schreiben an Behörden. Seiner Ansicht nach handele es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Passagen nicht um Äußerungen beleidigender Natur, sondern lediglich um die „Wahrheit“.
Der vom Dienstvorgesetzten der betroffenen Richter, Herrn PräsLG L., gestellte Strafantrag wurde verlesen, ebenso das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25.10.2014 aus dem Verfahren 123 Js 10673/12.
Der Angeklagte äußert sich in dem von ihm verfassten und am 05.02.2018 auf seiner Homepage publizierten Schreiben in ehrverletzender Weise über die damalige Richterin am Landgericht Coburg Barausch und den Staatsanwalt Imhof. Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen AusÜbung ihres Amtes, wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt. Das Schreiben des Angeklagten kann in seiner Gesamtheit einzig als Ausdruck seiner Missachtung gegenüber den Geschädigten bzw. deren Berufsausübung gesehen werden. Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185,194 Abs. 1,52 StGB schuldig gemacht.
§ 185 StGB sieht die Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Dieser Strafrahmen war über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 9 Monate), da beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit aufgrund der bei ihm vorliegenden psychiatrischen Störungen zum Zeitpunkt der Tat wohl in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt war. ...
Zu Gunsten des Angeklagten war dessen Geständnis zu werten. Zu seinen Lasten gehen die einschlägigen Eintragungen im Bundeszentralregister. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 15,00 Euro festzusetzen.
gez. Krapf
Richterin am Amtsgericht
In der Hauptverhandlung wurde erklärt, daß es sich komplett um "Schmähkritik" handelt und daher brauche keinerlei Kontext etc. berücksichtigt werden.
Die Äußerungen erfolgten alle wegen einer Verhandlungs- und Urteilskritik, denn in einem vorhergehenden Verfahren aus dem Jahr 2014 wurde genau so verfahren wie jetzt:
[...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“
zB. Keine Schmähkritik:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 482/13 –
ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…)
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10
... der geschädigten Antragsteller mit den üblichen Lügen abgewiesen, massiv geltendes deutsches Recht gebeugt, und somit die Geschädigten durch ihre Lügen beleidigt und genötigt.
Aufgrund von §193 StGB nicht einmal eine strafbare Beleidigung:
Folgende Aussagen stellen innerhalb eines Gerichtsverfahrens mit Bezug auf den Streitgegestand keine Beleidigung dar (LG-Hamburg 307 O 361/08):
a. „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“
b. „(…), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“
Es wurde zB. erklärt, dass es von der lügenden Richterin und dem lügenden Staatsanwalt gelogen ist, daß es Schmähkritik darstellt.
Das ist "Schmähkritik" und damit eine "stets strafbare Formalbeleidigung", so wie es im Jahr 2014 auch schon 3 Richter als Zeugen, die man damals vorgeladen hatte, wahrheitsgemäß ausgesagt haben:
Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme.
Es ist im übrigen Schmähkritik in irgendeiner Form die Tätigkeit von Richtern oder Staatsanwälten in eine Verbindung zum Nationalsozialismus herzustellen:
"wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt."
Nun weiß auch jeder warum man das gleiche Unrecht im Nazionalsozialismus auch nicht kritisieren konnte, denn es war genau so strafbar wie heute.
Desweiteren wurde Grundrechtsverstöße des Präsidenten L. kritisiert, der im vorliegenden Fall den grundrechtswidrigen Strafantrag gestellt hat (und zuvor schon einmal gegen Artikel 2 Abs. 1 GG zum Nachteil des zu Verurteilenden verstoßen hat) und zwar verletzte er die Gewaltenteilung und den Justizgewährsanspruch und zwar bis heute.
Darüber wurde sich auch im Landesjustizministerium beschwert. Eines Tages wurde ein Artikel vom Landesjustizminister Prof. Bausback veröffentlich in dem er erklärt, daß es sich bei Verstößen gegen den Justizgewährsanspruch um eine NS-Unrechtsjustiz handelt und das es sich bei einem Verstoß gegen die Gewaltenteilung noch einmal um eine NS-Unrechtsjustiz handelt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-V...
Diese Verstöße darf man aber nicht heute dort nicht im Einzelfall kritisieren wo diese tatsächlich getätigt werden.
Wie gelangen alle Menschen gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG an entsprechende Entscheidungen gemäß der Schaufensterurteile des BGH oder BVerfG?
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Berufsquerulantentum ist auch etwas völlig normales und wenn man darauf als Betroffener trifft ist es unerträglich.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Bürger und Anwälte, die Rechte bei Gericht geltend machen auch nur annähernd so querulant sein können wie es selten bei Richtern mit Amtseid vorkommt.
Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.
Um das zu gewährleisten muss es schon eine Portion Querulanz bei Gericht geben:
Thomas Darnstädt: „Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis das man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das in Frage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschliessende Urteile fällt in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich allemöglichen Leute aus, die schlichtweg pfuschen.“ 3 Sat-Doku vom 02.06.2015
Und wenn die Fehler aufrechterhalten werden sollen, dann wird auch mal eine Querulanz in der Justiz praktiziert, die ebenfalls völlig absurd ist und die man gar nicht mehr beschreiben kann.
Dabei stellt man dann manchmal auch das folgende bei Richtern und Staatsanwälten fest, die ich auch bei Richter Dr. P. festgestellt habe, was mir aber nicht erlaubt ist:
„Wenn jemand inkompetent ist, dann kann er nicht wissen, dass er inkompetent ist. […] Die Fähigkeiten, die man braucht, um eine richtige Lösung zu finden, [sind] genau jene Fähigkeiten, die man braucht, um eine Lösung als richtig zu erkennen.“
– David Dunning
Ein Richter Dr. P., der später zum leitenden Staatsanwalt befördert wurde als Sprungbrett auf der Karrierleiter in Bayern, erklärte folgendes wortwörtlich als Zeuge, natürlich rein Wahrheitsgemäss wie festgestellt wurde:
"Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn sich jemand durch die Aussage eines anderen Menschen beleidigt fühlt".
Und der Pflichtverteidiger hat auch nichts gesagt. Es hat auch nichts geholfen, denn die waren auch von ihren sonstigen rechtlich schwachsinnigen Aussagen auch ansonsten zu 100% überzeugt, denn schliesslich stammen diese von Richtern mit Prädikatsexamen.
Dafür wurde der zu Verurteilende psychologisch untersucht. Er leidet an rechtlichen Wahnvorstellungen wie die Richterin erklärte, weil er das was die Juristen da machen für kollegiales korruptes Querulantentum hält. Der Pflichtverteidiger weiss also wie er seine Untersuchung vermeidet um nicht auf den gleichen Stand von "rechtlichen Wahvorstellungen" zu gelangen.
Danach litt dann das VG-Bayreuth, der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Deutsche Bundestag an den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen wie der zu Verurteilende aber auch das hat das Querulantentum dort im weiteren Verlauf nicht gestört.
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Wäre die Todesstrafe heute gesetzlich auch möglich, dann gäbe es innerhalb der letzten 60 Jahre Richter, die noch viel mehr Todesurteile auf dem Buckel hätten gerade für den Tatbestand der Beleidigung bzw. Volksverhetzung etc.
Auch in den USA, China und vielen anderen Ländern ist die Todesstrafe völlig legitim. Wenn das jeweils so ist, dann wird einem ununterbrochen von vielen Juristen vorgebetet wie richtig und korrekt es ist und "ausserdem leben wir in einem Rechtsstaat". Auch im Dritten Reich hatte man einen völlig korrekten "sozialen materiellen" Rechtsstaat.
Es hätten nicht so viele mitgemacht, wenn es kein korrekter Rechtsstaat gewesen wäre, sondern ein "Unrechtsstaat". In jeder Gegenwart erzählt einem der Staat, dass man in einem Rechtsstaat lebt und vielleicht 80% der machhabenden für den Staat arbeitenden Menschen sagen einem das auch.
Die Justiz hätte Roland, wie ich schon ausführte, sehr sehr wahrscheinlich wieder in den Justizdienst übernommen. Was man mit vielen anderen der Blutrichter auch gemacht hat, die man sogar hoch belohnt und belobigt hat. Der BGH in der BRD hat festgestellt, dass man den Richtern keinen Vorwurf machen kann:
Die Begründung ist ein Dokument der Rechtsgeschichte: "In einem Kampf um Sein oder Nichtsein", so der BGH seinerzeit, seien "bei allen Völkern von jeher strenge Gesetze zum Staatsschutz erlassen worden". Einem Richter könne "angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze" kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er "glaubte", Widerstandskämpfer "zum Tode verurteilen zu müssen".
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9180336.html
Hätten Sie sich damals so geäussert wie jetzt, dann wären Sie wegen Beleidigung bzw. Volksverhetzung evtl. sogar hingerichtet worden und zwar vielleicht von Roland Freisler persönlich, den Sie direkt beleidigt hätten und zwar vollkommen legitim in einem Rechtsstaat was Ihnen auch etwa 80% aller Staatsjuristen ausdrücklichst erklärt hätten und das es zum Staatsschutz unbedingt notwendig ist, weil es so richtig ist.
Hätte Roland Freisler den Krieg überstanden und wäre wieder in den Justizdienst übernommen worden mit höchsten Karrieren und höchsten Lob, dann wären Sie für ihre eigene Aussage gemäss ihrer Rechtsansicht heute auch wegen Beleidigung zu verurteilen was man auch mit der BGH-Entscheidung begründet hätte.
Heute sagt der Staat, dass Sie das was Sie sagen aber sagen dürfen und den heutigen Staat damit indirekt loben dürfen.
Aber Sie wollen die Kritik am Staat, die damals zur Verurteilung geführt hätte, heute auch wieder einführen und diese soll genau so wie damals nicht erlaubt sein. Weil wir natürlich in einem Rechtsstaat usw. leben und das damals alles viel schlimmer war. Aber genau damit hat man damals die Einschränkung der Meinungsfreiheit auch begründet oder man hat andere Begründungen aufgeführt. Alles was der gewaltausübende Staat gerade sagt ist also richtig. Aber das war damals auch so.
Diese Zustände von damals möchte man gerade heute nicht mehr haben und daher eine höhere Meinungsfreiheit insbesondere gegenüber dem gewaltausübenden Staat. Dem Opfer von staatlichen Gewalttaten soll heute eben im Unterschied zu damals eine höhere Meinungsfreiheit über die ihm widerfahrene staatliche Gewalt zustehen.
Während Sie es genau wie damals haben wollen, dass das Opfer staatlicher Gewalt am besten alle Staatsorgane dafür loben muss, weil... (Die Begründung ist dann eigentlich egal, weil jede Äusserung die das kritisiert mit irgendeiner Begründung immer eine Beleidigung darstellt.).
In der vorliegenden Aussage ging es gerade nicht um irgendwelche Todesurteile, die gefällt worden sind und darum, dass Todesstrafen perfide sind, denn heute werden gerade keine solchen gefällt, sondern um eine gleiche perfide oder noch perfidere Rechtsfindung, dann eben ohne Todesurteile. Es wurde die Perfidität, die in der Rechtsfindung liegt beanstandet.
Man kann auch mit einer noch perfideren Rechtsfindung als wie die von Roland Freisler heute verurteilt werden insbesondere gerade, weil einem ja heute gesagt wird, dass es damals ganz schlimmes Unrecht war aber heute sind wir gut:
„Im Hinblick auf das unerlässliche Vertrauen der Bürger ihn die Rechtsordnung als Ganzes ist deshalb das Justizunrecht die wohl zerstörerischte Form des Unrechts überhaupt…“ (Er spricht auch von Richterkumpanei).
Rolf Bossi, Rechtsanwalt in seinem Buch Halbgötter in Schwarz
Um das zu verstehen müssten Sie auch mal persönlich jemand sein, der eine solche Perfidität an Unrecht erlebt und an dem diese heute praktiziert wird und nicht jemand der von dem Unrecht profitiert. Und je weniger es sind, denen solches Unrecht widerfährt um so schlimmer ist es für den Einzelnen.
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Warum sollte also der Vergleich mit einem hochelitären Richter, dessen hoch rechtswissenschaftlich ausgearbeiteter Mordparagraf bis heute verwendet wird und der in der BRD-Justiz weiter Karriere gemacht hätte und der evtl. noch ein Bundesverdienstkreuz erhalten hätte, eine Beleidigung darstellen?
In dem Fall bezeichnete der Richter das Vorgehen seiner vorhergehenden Kollegen als "Nazimethoden" (Die beweisbare Rechtsbeugung eines Richters, die zusätzlich dabei verwirklicht wurde ist nie verfolgt worden):
OLG Frankfurt vom 18. Juni 2007 (Aktenzeichen 20 W 221/06)
Ich schätze wenn das ein Richter macht, dann ist das von vornherein keine Beleidigung.
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Das sagt jetzt einer, der genau das gleiche wie damals heute staatlich praktiziert oder es praktizieren würde, denn die Beleidigung ist auch das Mittel zum ehemaligen und heutigen Zweck um die Wahrheit zu verhindern und je schlimmer die Wahrheit ist um so weniger darf diese gesagt werden, weil sie die Akteure um so mehr beleidigt. In der Justiz kommt man dann aber gar nicht auf den Gedanken dort etwas daran zu ändern, sondern man verfolgt die Opfer, die sich darüber beschweren.
Der in der Aussage steckende Wahrheitsgehalt wurde entsprechend auch erst gar nicht untersucht.
Roland Freisler hätte man nach dem Krieg sehr sehr wahrscheinlich wieder in den Justizdienst übernommen. Aus dem Grund hat man seine Witwe mit einer höheren wohlverdienten Rente ausgestattet, denn ihr Mann hätte in der BRD seine Justizkarierre forgesetzt.
Auch der von Roland Freisler im Jahr 1941 formulierte Mordparagraf um einen biologischen Tätertypus als das "Subjekt" und als Insekt festzustellen wird bis heute verwendet. Die Nazijuristen hatten auch den minderschweren Fall des Mordes eingeführt aber die BRD hat das 1953 gestrichen. Seitdem gibt es im Falle des Mordes nur noch Mord und keine entsprechende individuelle Tatbestandszumessung mehr. Auch manche BGH Richter sind stetig seit damals bis heute strickt dagegen den Mordparagrafen zu reformieren also seit 70 Jahren!
Es gibt höher gestellte elitäre Juristen und weit niedere Menschen, die auch wörtlich "nichts" Wert sind bei der Mehrzahl der Staatsjuristen und die daher auch keine Grund- und Menschenrechte haben, denn die stehen ihnen nicht zu und diese können von ihnen in der Justiz auch nicht geltend gemacht werden. Je sozial schwächer um so weniger Rechte im Durchschnitt und um so mehr "NICHTS" im Ansehen der Person. Der Amtseid ist ohnehin nur so dahingesagt ("Nur so dahingesagt", Der Spiegel 44/2000). Das ist bis heute so geblieben zB. http://wp.me/p5OHH0-2kV
Richter Nescovik, BGH: „...Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.“
Na, dann wird es wohl irgendjemand tatsächlich auch sein.
"Erben der Firma Freisler", Henryk M. Broder über deutsche Gerichte
Er wurde in Frankfurt wegen Beleidigung freigesprochen, weil gerade die Justiz nicht aus der Heilsarmee entstanden ist. Es wurde sogar der in der Aussage steckende Wahrheitsgehalt untersucht und aufgrunddessen war bereits ein Freispruch gegeben.
„Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.“ (BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002)
Abschiebemaßnahmen mit „Gestapo-Methoden“ zu vergleichen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (NJW 1992, S.2815 f.).
Vergleich eines Polizeiverhaltens mit SS-Methoden hält sich noch im Rahmen der Meinungsfreiheit.
OLG Frankfrut, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11
„Das ihre Amtsvorgänger die Rassegesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben.“
stellt gemäss dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 RVs 29/14 keine Beleidigung dar.
http://blog.justizfreund.de/bverfg-aeusserung-durchgeknallter-staatsanwalt-stellt-nicht-zwingend-eine-beleidigung-dar
Es kommt immer auf den Kontext etc. an:
Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).
Und mit etwas Glück hätte man Roland Freisler später auch noch ein Bundesverdienstkreuz verliehen zB.
1) Orden für Justizminister Gaul
Gerhard Gaul hat Menschen ermorden lassen Nazi-Richter Gerhard Gaul verurteilte einen Kriegsdienstverweigerer so zum Tod:
"Asoziale Elemente wie der Angeklagte müssen rücksichtslos ausgemerzt werden."
1967 wird Jurist Gerhard Gaul schleswig-holsteinischer Justizminister (CDU). Er tritt vehement gegen die Verlängerung der Verjährung für NS-Verbrechen ein. 1972 erhält er das Große Bundesverdienstkreuz am Bande.
2) Österreichischer Ex-Justizminister Tschadek mit 28 Ehrenbürgerurkunden, Ehrenbürger von Kiel, Grossem goldenen Ehrenzeichen der Republik, vom Papst persönlich verliehenem Gregoriusoden der katholischen Kirche war ein „Blutrichter“ der NS-Justiz in Norddeutschland
Ich habe natürlich noch viel mehr entsprechenden explosiven Veröffentlichungsstoff, dessen Veröffentlichung aber wegen der Explosionsgefahr nicht gerne gesehen wird.
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
Ich weiss gar nicht wo da unsachlicher Spott sein soll. Wenn, dann ist es korrekter sachlicher Spott, denn die genannten Zitate sind doch rein sachbezogen beschreibend. Sachbezogenheit ist sachlich und nicht unsachlich.
Selbstverständlich hat die Tatsache, dass 3 fast gleichlautende, dann aber falsche Geständnisse nach mehreren Monaten U-Haft das Urteil in wesentlichen Teilen getragen haben, die Phantasie der Blog-Autoren beflügelt (nun ja, meine auch etwas: wie konnten die 3 sich denn zu diesen Falschaussagen in der U-Haft absprechen?)
Entsprechende Falschaussagen werden Menschen gerne bei Verhören psychologisch eingetrichtert. Wenn man sagt was der Herr Kriminalbeamte wissen äh hören möchte, dann ist man lieb. Sagt man etwas anderes, dann ist man Böse. Und man möchte doch lieb sein auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber den Richtern, denn wenn man gegenüber den Richtern Böse ist, dann gibt es evtl. sofort eine Rechtsbeugung als Strafe und wenn man viel lieb ist, dann bekommt man lob.
Entsprechendes kann man auch sehr gut mit einer rethorischen Fragetechnik erzeugen.
Und je weniger man sich rechtich auskennt um so mehr wird man rechtlich über den Tisch gezogen.
Desweiteren ist bei Gericht das Ansehen der Person das wichtigste Entscheidungskriterium.
Wenn man erklärt, dass ein Staatsanwalt oder ein Richter etwas falsch gemacht hat, dann wird das ebenfalls besonders im Ansehen der Person als unsachlich verworfen, denn ein solcher schwerer Vorwurf stellt eine Beleidigung dar aufgrund dessen man manchmal auch seine Rechte, Grundrechte und Menschenrechte automatisch verlieren muß und daher mit solchen Beleidigungen auch gar nicht mehr gehört werden kann.
Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger", 1988, Seiten 53ff:
„Der Vorsitzende ist Herr des Protokolls, der Zeuge erst in zweiter Linie. Selten diktiert der Richter etwas ins Protokoll, das der Zeuge gar nicht gesagt hat, oft aber, was er so nicht gesagt hat. Die feinen, aber immer deutlichen Nuancen lassen erkennen, wie dieser Satz des Zeugen später im Urteil auftauchen wird: Er wird passen. Überhaupt hat man den Eindruck, dass die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist. Und da sie ohnehin nicht in sozialen Rollen, sondern in juristischen zu denken gelernt haben, lindern ihre Urteile nicht soziale Konflikte, sondern schaffen bloß Ordnung mit Hilfe staatlicher Herrschaftsgewalt.
Sensibelchen in schwarzen Roben, Anwalt: 'Saustall von Justiz, der mit eisernem Besen ausgekehrt werden müsse', Deutsche Richterzeitung DRiZ 2007, 77
Ein Angeklagter darf sich nicht auf den Sachverstand der Richter verlassen, sondern sollte das Wohlwollen des Richters in Ansehen der Person nicht durch schlechtes Benehmen verspielen!
SENDUNG VOM DIENSTAG, 17. MAI 2005, 23.00 UHR, Rolf Bossi (81)
Die deutschen Strafgerichte sind so ungerecht, dass man die Urteile auch auswürfeln könnte," sagt Rolf Bossi, Deutschlands bekanntester Strafverteidiger. Justizirrtümer seien demnach "sozialstaatlich sanktionierte Kunstfehler.
http://justiz.xp3.biz/juristenzitate.htm
Aus dem Gespäch mit Mandanten und insbesondere auch im Gespräch mit Beschuldigten, die am Anfang jedes Verfahrens jedesmal der Auffassung sind wie sie es wahrscheilich auch aus dem Fernsehen oder aus traktierten Mustern erkennen, das sie völlig objektiv behandelt werden, wenn sie vor Gericht stehen und das auch schon die Ermittlungen objektiv stattfinden. Es gibt dann aber, und da kann ich sagen in fast jedem der Verfahren egal wie es nachher ausgeht aber auch im Wege dieses Verfahrens die Erfahrung für diese betreffenden Personen, die Anfangs diese Auffassung vertraten, das sie diese Meinung revidieren müssen.
Er drängt vielleicht seinen Anwalt bestimmte seiner Meinung nach entlastende Informationen den Ermittlungsbehörden sofort mitzuteilen, weil er sich nicht vorstellen kann in welch erschreckendem Ausmaß das was zwischen Rechtsanwalt und Staatsanwalt abläuft Ähnlichkeiten mit einem Pokerspiel hat.
http://www.beschwerdezentrum.de/ifdm/hohmann_interview.htm
Franz Lorenz kommentiert am Permanenter Link
>Zur Berufung konnten wir nun beweisen, dass sämtliche entscheidungsrelevante Aussagen des Beklagten unwahr waren. Aber nun stellte sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt, weil im Urteil geschrieben steht, wir hätten die Behauptungen nicht bestritten, dürften wir die Behauptungen auch nicht in der Berufung bestreiten oder als falsch beweisen.
Das gilt auch für die Zensur, die hier im Forum stattfindet. Auch hier darf man das Kind nicht beim Namen nennen oder etwas tatsächlich nachweisbares und beweisbares äußeren.
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) sehr um Seelenfrieden ihres Klientels bemüht ... Die Redaktion ist sehr empathisch und weiß, dass sie ihren Lesern, den Juristen in Deutschland, Hinweise auf eine justizkritische Internetseite wie www.richterdatenbank.org nicht zumuten kann.
Zwar war die Anzeige mit der Werbung für die Richterdatenbank durchaus schon mehrfach in der NJW erschienen (siehe folgende NJW-Seite mit der Anzeige ) doch da scheint es irgendwie "Protest" aus den Reihen der Leser gegeben zu haben (dabei sollten sie doch froh sein, 'aus erster Hand' über Seiten, die die Justiz zum Thema haben, informiert zu werden - aber, wie wissen ja: Juristen wollen mit 'dem realen Leben da draußen' möglichst nicht viel zu tun haben, da sie das bei der Urteilsfindung nur verwirrt).
http://www.beschwerdezentrum.de/_aktuell/2002kw52.htm
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