Bundesverfassungsgericht zum neuen Strafverbot von Jugendpornographie
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2008 (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08) Verfassungsbeschwerden gegen das neue Strafverbot von Jugendpornographie nach § 184c StGB nicht zur Entscheidung angenommen. Interessant ist insoweit die Begründung, welche die Kammer im Hinblick auf bestehende Strafbarkeitsrisiken bei "scheinminderjährigen" Darsteller(inne)n gibt.
Insbesondere sei nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt würde. Übertrage man die Rechtsprechung des BGH zu § 184b StGB alter Fassung auf § 184c StGB neuer Fassung, so ergebe sich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche" - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt.
Dennoch genüge es aber nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko lasse sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
Wortlaut des Beschlusses BVerfG, 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08