Nochmal zum Urteil des OVG Münster zu Cannabiseigenanbau aus medizinischen Zwecken – Interessante Urteilsgründe
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Ich hatte bereits über das Urteil des OVG Münster vom 7.12.2012 (13 A 414/11) berichtet, mit dem der Anbau von Cannabis im Badezimmer aus medizinischen Gründen abgelehnt wurde, weil dem an Multipler Sklerose erkrankten Kläger mit dem Cannabismedikament Dronabinol eine alternative Medizin zur Verfügung stehe (s. hier).
Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht, die ein interessantes Obiter dictum enthalten. Das OVG Münster stellt auf Seite 26 ff. des Urteils nämlich fest, dass durchaus eine Erlaubnis für den Eigenanbau in Betracht komme, wenn
1. sich künftig herausstellen sollte, dass Dronabinol beim Kläger nicht die gleiche therapeutische Wirksamkeit wie das selbst angebaute Cannabis aufweise und dies auch belegt werden könne (wozu eine substantiierte Stellungnahme eines den Kläger ständig behandelnden Arztes oder Neurologen genüge),
2. dem Kläger ein – dann zu stellender - Antrag auf Übernahme der Kosten für Medizinalhanf seitens der Krankenkasse abgelehnt würde.
Sollte dies zutreffen, stünde dem Kläger keine alternativ gleich wirksame Behandlungsmethode mehr zur Verfügung.
Die Urteilsgründe mit den entsprechenden Ausführungen des OVG Münster – auch zur Frage zu besonderen Sicherungsmaßnahmen – finden sie hier: http://www.cannabis-med.org/german/ovg_muenster_2012.pdf
Der nächste Antrag auf Erlaubniserteilung zum Eigenanbau von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG durch den Kläger dürfte damit nicht mehr lange auf sich warten lassen…