EuGH: G-Mail is kein elektronischer Kommunikationsdienst
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Eine nicht nur für den TK-Sektor wichtige Entscheidung vom EuGH heute (Rs. C‑193/18): G-Mail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst und muss daher nicht die gleichen Verpflichtungen z.B. beim Verbraucher- und Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit beachten, wie die TK-Anbieter nach dem deutschen TKG. Der EuGH hat dies heute per Urteil in einem aus Deutschland kommenden Vorabentscheidungsersuchen in einem seit 2015 anhängigen Gerichtsverfahren zwischen Google und der BNetzA entschieden.
Der EuGH entschied:
„Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst GMail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.“
Der Fall ist ein Präzedenzfall für den rechtlich-regulatorischen Umgang mit den sog. OTT-Diensten. Er hat grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Digitalbranche, aber auch den Staat, der sich über die Ermächtigungsgrundlagen des TKG den erleichterten Zugriff auf die Daten von Anbietern von E-Mail- und Messenger-Diensten erhofft hatte, z.B. bei der Verbrechensverfolgung. Offen bleiobt, welche sektorspezifischen Regulierungsvorgaben konkret auf OTT-Dienste anwendbar sein könnten. Zudem sind die EU-Regulierungsbehörden beim Umgang mit den OTT-Diensten unterschiedliche Wege gegangen, so dass das Verfahren in der gesamten EU mit großem Interesse beobachtet wurde.
Für den kostenpflichtigen Skype-Dienst hat der EuGH sich vor ein paar Tagen für eine Einordnung als Telekommunikationsdienst entschieden (Urteil vom 5.06.2019, Rs. C 142/18) und das insbesondere mit der Entgeltlichkeit des Dienstes begründet.
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