Veröffentlicht am 17.05.2009 von Dr. Klaus LützenkirchenErhaltungsmaßnahmen hat der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB zu dulden. Seine Duldungspflicht bei Modernisierungen richtet sich nach § 554 Abs. 2 + 3 BGB, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nach ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
ModernisierungDuldungspflichtErhaltungsmaßnahmenMiet- und WEG-Recht5576 Aufrufe