Ist die Vorsatzverurteilung nach Trunkenheitsfahrt unmöglich?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Schon seit vielen Jahren kreist die Diskussion um den Vorsatz im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt - § 316 StGB - um die Frage, welcher tatrichterlicher Feststellungen es bedarf, um rechtsfehlerfrei zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrten kommen zu können. Ein gewichtiger Faktor ist dabei die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK). Als Tatrichter hat man dabei zuweilen das Gefühl, dass sich die Oberlandesgerichte mit der Vorsatzannahme sehr schwer tun. So hat gerade etwa das OLG Koblenz mit Beschluss v. 27.2.2008 (=NZV 2008, 304) festgestellt, dass das "Sich-Betrinken" bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit (diese wird bekanntlich ab 1,1 Promille angenommen) grundsätzlich den Schluss auf bedingten Vorsatz zulässt, dass aber eine erhebliche Zeit zwischen Trinkende und Fahrtantritt und fehlende festgestellte Ausfallerscheinungen eine Vorsatzannahme rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Selbst einschlägige Vorstrafen reichen dann nicht aus, wenn das Gericht nicht ausdrücklich eine Vergleichbarkeit beider Tatsachverhalte feststellt. Hinweis: Weiterführende Aufsätze zu diesem Thema: Burhoff VA 2001, 34; Krumm SVR 2006, 292