4. Strafsenat des OLG Hamm: Kein Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Die Frage der Verletzung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO und deren Folgen hat den Blog bereits beschäftigt. Der dritte Strafsenat desselben OLG hatte die Frage noch teils offen gelassen - der 4. Senat mag nun ein Beweisverwertungsverbot in einem Beschluss v. 2.12.2008 - 4 Ss 466/08 nicht erkennen. Die äußerst ausführliche Entscheidung des OLG zeigt, dass es ganz entscheidend auf den Tatsachenvortrag des Verteidigers in der Revision ankommt. Aus diesem muss sich
- eine bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes
- oder eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug
ergeben. Andernfalls wird nach Ansicht des OLG in keinem Falle ein Beweisverwertungsverbot gegeben sein können.