Blutprobe: Keine Gefahr in Verzug nach richterlicher Verweigerung einer Anordnung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Dieser Fall spielt zwar nicht im Verkehrsrecht, ist aber gerade dort wichtig: Das LG Berlin, Beschluss vom 30.11.2009 - 522a-2/09, BeckRS 2009, 88609 hatte sich mit einer Blutprobenentnahme nach verweigerter Anordnung des Ermittlungsrichters - § 81a Abs. 2 StPO - zu befassen. Trotz der Ablehnung einer Entscheidung durch den Richter hatte die Polizei einfach die Blutprobe entnommen! Leitsatz des LG Berlin:
Verweigert ein Richter nach seiner Anrufung durch die Staatsanwaltschaft eine positive Entscheidung über die Blutabnahme mit der Begründung, dass er «aufgrund unzureichender Information keine Entscheidung treffen könne», lebt die subsidiäre Eilkompetenz der StA und Polizei nicht wieder auf.