Diagnose: "...aus gesundheitlichen Gründen..."
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das unentschuldigte Nichterscheinen des Betroffenen in der OWi-Sitzung führt zur Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Was aber, wenn der Betroffene nur ein spärliches Attest zusendet? So im Falle des OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - (3) 6 Ss OWi 984/09 (330). Der Betroffene war laut ärztlichem Attest "aus gesundheitlichen Gründen am Erscheinen im Termin verhindert". Weitere Ausführungen enthielt das Attest nicht. Das AG verwarf den Einspruch wegen ungenügender Entschuldigung, da das Attest nichtssagend sei. Das OLG hierzu: "Dieses Attest kann nicht als nichtssagend bewertet werden." Das AG hätte also weiter ermitteln müssen, so etwa durch Anruf bei Betroffenem, Verteidiger oder auch bei dem ausstellenden Arzt.