Vorratsdatenspeicherung: das Ende des Anwaltsgeheimnisses?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Im Anschluss an die recht lebhafte Diskussion hier im Blog vor einigen Tagen - hier ein besonderer Aspekt: Die Bundesregierung will Anwaltskommunikation und die Kommunikation mit anderen Trägern von Berufsgeheimnissen keineswegs von der Vorratsdatenspeicherung ausnehmen. Es soll nur ein Verwertungsverbot geben.
Der Plan: Die Erhebung von Verkehrsdaten, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StPO genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sei unzulässig und dennoch erlangte Erkenntnisse dürften nicht verwendet werden. Die Aufzeichnungen hierüber seien unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen sei jedoch aktenkundig zu machen.
Die Gesetzesverfasser sind der Auffassung, dass es technisch nicht möglich sen, die Berufsgeheimnisträger in ihrer Gesamtheit schon von der massenhaften Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszunehmen. Sie meinen, dazu müsste sämtliche TK-Anbieter, von denen es in Deutschland ca. 1000 gäbe, mitteilen, wer Berufsgeheimnisträger ist. Diese Liste müsste dauernd aktualisiert werden.
Was halten Sie von dieser Argumentation im Licht der Aussagen des EuGH und des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung? Die Verkehrsdaten sind faktisch vorhanden, ebenso der Aktenvermerk.