Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung: Was tun?
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
2017 unterzeichnete der Gouverneur des Staates New York, Andrew Cuomo, ein Dekret, dass den Notstand für öffentlichen Personennahverkehr in New York erklärte ("2017 New York City transit crisis"). Die Probleme betreffen demnach die U-Bahn in New York. Der Bürgermeister der Stadt, Bill de Blasio, machte dazu einen Vorschlag zur Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur: Hauseigentümer würden von einer besseren Infrastruktur profitieren. Dies zeige sich entlang der Routen neu eröffneter U-Bahn-Linien. Jede neu eröffnete Station lasse die Kaufpreise für Immobilien im Umkreis ansteigen. Neben anderen Faktoren sollte sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nach der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bemessen.
Wäre das nicht ein Lösungsansatz für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auch in Deutschland?
Mit Urteilen vom 10. April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12), dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den 'alten' Bundesländern jedenfalls seit 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Trotz des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dürfen die Regelungen weiterhin angewendet werden. Allerdings müsse der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Der Gesetzgeber steht damit gleichzeitig vor mehreren Herausforderungen:
- Die neue gesetzliche Regelung muss verfassungskonform sein, d.h. die Wertverhältnisse von Immobilien müssen einigermaßen realistisch abgebildet werden.
- Gleichzeitig muss das Verfahren aber auch tauglich für Massenverfahren sein.
Vorschlag des Betriebswirts an dieser Stelle:
Ableitung der Bemessungsgrundlage von einer Reihe von wertbestimmenden Faktoren wie Entfernung von nächsten Haltestelle, Häufigkeit von Verbindungen und Nähe zu anderen Infrastruktureinrichtungen, darunter medizinische Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Theater oder städtischen Ämtern.
Diese Faktoren ließen sich relativ einfach und objektiv berechnen. Wenn diese Faktoren mit den bereits vorhandenen durchschnittlichen Verkaufspreisen aus den Grunderwerbsteuerverfahren verglichen werden, müsste sich eine Bemessungsgrundlage ermitteln lassen. Big Data und Internet sei Dank, könnten auch Daten aus Bewertungsplattformen herangezogen werden.
Positiver Nebeneffekt: da sich der Ausbau der Infrastruktur in einer höheren Bemessungsgrundlage niederschlägt, hätten Kommunen ein Interesse, in diese zu investieren.
Zwei Caveats: Weil es sich bei Immobilien um illiquides Vermögen handelt, müsste ein Abschlag auf diesen so ermittelten Zeitwert vorgenommen werden. Im Interesse einer Versorgung mit Wohnraum wären darüber hinaus Verschonungsregelungen für vermietete Wohnraum erforderlich. Da sachlich begründet, wären diese Nachlässe nach hier vertretener Auffassung auch verfassungskonform.