"Doppelbestrafung"? Fahrerlaubnisentzug durch Führerscheinbehörde nach Drogenfahrt trotz der Ahndung im Bußgeldverfahren nur durch Geldbuße und Fahrverbot
von , veröffentlicht am 28.05.2008Das OVG Hamburg (NZV 2008, 262) hat zum Verhältnis der verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung zu §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG Stellung bezogen. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem dem Kläger nach einer Drogenfahrt (Droge: Amphetamin) auch seine Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV vorläufig vollziehbar durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war. Das OVG Hamburg hat in dem Bestehen dieser Möglichkeit neben der Regelanhndung im Bußgeldverfahren (Geldbuße und Fahrverbot nach §§ 24a, 25 StVG) keinen Wertungswiderspruch gesehen, da gerade in Bußgeldverfahren die Eignungsfrage des Fahrzeugführers gar nicht geprüft werde. Es sei hier klar zu unterscheiden zwischen Sanktionierung eines Verhaltens (= OWi) und der Frage der Gefahrenabwehr (= verwaltungsgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung).
Sehen Sie das auch so, dass man das Eine und das Andere so scharf trennen kann?
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