Endlich: Auch in Bayern ist eine Parallelvollstreckung von "gemischten" Fahrverboten möglich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.08.2008

In einem mir gestern von einem Rechtsanwalt unmittelbar übersandten und damit noch nicht verlinkbaren Beschluss des LG München vom 31.7.2008 - 14 Qs 78/08 hat dieses im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht München einer Parallelvollstreckung in einem sogenannten "Mischfall" zugestimmt. Das ansonsten in Vollstreckungsfragen in Bayern führende AG Viechtach sieht dies freilich bislang anders. Zur Einordnung: Es geht um die Fälle, in denen zwei (ggf. auch mehr) Bußgeldfahrverbote angeordnet wurden. Dabei sind drei Konstellationen möglich:

  • Ist keines der Fahrverbote mit der "Schonfrist" (4-Monate-Abgabemöglichkeit) versehen, so können die Fahrverbote unstreitig stets parallel vollstreckt werden. Durch geschickte parallele Herbeiführung der Rechtskraft kann somit die Fahrverbotsdauer auf die Dauer nur eines Fahrverbotes reduziert werden.  
  • Sind beide Fahrverbote mit Schonfrist versehen, so ist wegen § 25 Abs. 2a S. 2 StVG keine Parallelvollstreckung möglich.
  • Treffen aber Schonfristfahrverbot und normales Fahrverbot aufeinander, so geht die Rechtsprechung auseinander. Hierüber sollte man diesen Blog-Beitrag lesen.

Das LG München hat nur kurz (und zutreffend) wortwörtlich festgestellt:

Die Regelung des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG bezieht sich systematisch lediglich auf die in § 25 Abs. 2a S. 2 StVG genannten Fälle. Einer Anwendung auf andere Fälle des Fahrverbotes zu Lasten des Betroffenen steht das Analogieverbot entgegen.

 

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Nachsatz: Das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB ist übrigens ebenso zu behandeln wie ein Fahrverbot nach § 25 StVG (ohne Schonfristanordnung des § 25 Abs. 2a StVG)

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