BAG zu Kündigungsschutz und Diskriminierung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.11.2008

Die erste - mit großer Spannung erwartete - Stellungnahme des BAG zur Verhältnis der Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Kündigungsschutz liegt nunmehr vor - allerdings erst in Form einer Pressemitteilung (BAG 6.11.2008 - 2 AZR 701/07, Pressemitteilung des BAG Nr. 87/08). Bekanntlich besagt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Der Umgang mit dieser Regelung ist vor dem Hintergrund der europäischen Antidiskrimierungsrichtlinien außerordentlich umstritten. Das BAG bemüht sich offenbar, die Diskriminierungsverbote im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung gelangen zu lassen. Eine Kündigung - so das BAG -, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Sodann befasst sich das BAG mit der Bedeutung des Verbots der Altersdiskriminierung für das Kündigungsrecht. Es betont, dass das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG) nicht entgegenstehe. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG) sei nach dem AGG zulässig. Die Zuteilung von Alterspunkten führe mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer. Mit diesen klaren praktischen Ergebnisse trägt das BAG erheblich zur Rechtssicherheit bei. Dagegen werden wohl erst die Entscheidungsgründe nähere Aufschlüsse zur Einordnung des § 2 Abs. 4 AGG durch das BAG geben.

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