Zweimal Beratungshilfe trotz einheitlichen Auftrags

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.12.2008

Mandate, in denen der Anwalt Beratungshilfe zu gewähren hat, sind für diesen in der Regel betriebswirtschaftlich nicht rentabel. Ärgerlich ist bei diesen Mandaten ferner häufig die Tendenz mancher Gerichte, die Spannbreite der anwaltlichen Tätigkeiten, für die einmal Beratungshilfe bewilligt wird, allzu weit auszudehnen. Erfreulich und in die richtige Richtung gehend hingegen ist die Entscheidung des LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28.11.2008 - 5 T 313/08. In dem vom LG Mönchengladbach entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin ihren Mandanten im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind sowie hinsichtlich der von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche Kind außergerichtlich beraten. Hierfür wurde der Rechtsanwältin zweimal Beratungshilfe i.H. von 99,96 Euro bewilligt und gegen die Landeskasse festgesetzt. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte vor dem LG Mönchengladbach keinen Erfolg. Der Auftrag an die Rechtsanwältin, sich um die Umgangsregelung und die Unterhaltsansprüche zu kümmern, sei zwar gleichzeitig erfolgt. Zwischen den Angelegenheiten habe auch ein innerer Zusammenhang bestanden, es liege jedoch keine Gleichartigkeit des Verfahrens vor, da sich die Kindeseltern über die Umgangsregelung geeinigt hätten und bezüglich des Unterhalts die Ansprüche des Kindes vom Antragsteller mit einer Jugendamtsurkunde anerkannt und tituliert worden seien. Beide Angelegenheiten hätten also einen unterschiedlichen Verlauf genommen, so dass hier kostenrechtlich es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt habe.

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4 Kommentare

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Es ist ohnehin skandalös, wie sich die Staatskasse um ihre Zahlungspflichten drückt.

In einem Fall, Mutter und zwei Kinder, bei dem Unterhaltsansprüche gegen den gesch. Ehemann und Vater geltend gemacht wurden, wollte die Staatskasse von EINER Angelegenheit ausgehen, obwohl DREI Anspruchsinhaber vorhanden waren, deren Ansprüche zwar voneinander abhingen und als Rechenposten in einer Rechnung auftauchten. Immerhin lagen ZWEI BRH-Scheine vor.

Nach meinem Verständnis waren die BRH-Gebühren dreifach angefallen.

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Ich frage mich allerdings, wieso das Landgericht eine Entscheidung getroffen hat. Wäre nicht nach §§ 56, 33 RVG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen, weil es sich um Gebühren in einer Familiensache handelt?

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Sehr geehrter Herr Fölsch,
das Ergebnis überrascht zwar,aber das Landgericht war zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Denn das Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe gehört nicht zu den Familiensachen im Sinne des § 23b I 2 GVG und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts (siehe hierzu näher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 WF 13/08, BeckRS 2008,22174 mit Anmerkung Mayer FD-RVG 2008,270142 sowie BGH, Beschluss vom 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84, NJW 1985,2537).

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Hallo Herr Dr. Mayer,
vielen Dank für Ihre Klarstellung. Der Instanzenzug überrascht vielleicht doch nicht
so sehr, weil die AG, LG, OLG auch über die Beratungshilfevergütung z.B. in Verwaltungssachen, Sozialsachen, Steuersachen, Arbeitssachen entscheiden, obwohl diese Gerichte in den Sachen selbst nicht zuständig sind.
Die Entscheidung des LG Mönchengladbach ist übrigens für die Praxis auch deshalb sehr hilfreich, weil sie das Nacheinander möglicher Rechtsbehelfe aufgezeigt (Ersterinnerung, Zweiterinnerung, Beschwerde, weitere Beschwerde).

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