Klebekennzeichen für Sportwagen - das reicht nicht?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.04.2009

Man sieht das häufiger - ein schnittiger Sportwagen (oder einer, der von seinem Besitzer dafür gehalten wird) hat vorne kein normales Kfz-Kennzeichen, sondern eine Klebefolie im "Kennzeichenlook" auf der Motorhaube. Das VG Koblenz, Urteil vom 06.04.2009 - 3 K 904/08.KO hat hierzu aber entschieden, dass das nicht reicht und der Halter sogar aufgefordert werden kann, das Klebekennzeichen zu entfernen. Aus der Beck-Aktuell-Meldung hierzu:

"...Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht."

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

13 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Neulackierung? Ach du meine Güte. Wer klebt sich denn sowas aufs Auto?

Wäre es eigentlich notwendig gewesen, der Dame die Beseitigung des Aufklebers aufzugeben? Eigentlich hätte es doch genügt, sie zur Montage eines ordnungsgemäßen Kennzeichens zu verpflichten. Der Aufkleber wäre dann nur eine (in diesem Fall unnötige) Wiederholung des Kennzeichens, was ja z.B. bei Fahrradträgern am Heck durchaus üblich ist. Oder gibt es da Vorschriften, die so etwas verbieten?

0

Gut, merke: Immer erst den Sachverhalt lesen. Die Dame hatte ja sogar ihr ordnungsgemäßes Kennzeichen immer mit im Auto und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe... Sachen gibt's, die gibt's nur in Deutschland.

0

Kurz zur rechtlichen Einodnung:

 

§ 10 Abs. 3 FZV:

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

 

§ 10 Abs. 5 S. 1 FZV:

Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

 

§ 10 Abs. 7 FZV:

Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

 

 

Ah, herzlichen Dank für den Hinweis auf die FZV. Hier bin ich auch fündig geworden, was die Beseitigung des Aufklebers angeht. Entscheidend sind wohl § 10 Abs. 10, 11:

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

Die exakte Replika eines Nummernschildes ohne amtliche Stempelplakette ist daher wohl vom Gericht unter ein "Zeichen, dass zu einer Verwechslung mit dem Kennzeichen führen kann" subsumiert worden. Nur für Fahrradträger und ähnliches gilt eine Ausnahme in § 10 Abs. 9:

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

 

Wie bereits gesagt, sowas gibt's wohl nur in Deutschland.

0

@ J. P. Kampmann:

Was gibt es denn hier "nur in Deutschland"? Das Fahrzeuge offiziell beglaubigte Kennzeichen führen müssen?

Benutzer des Satzes "sowas gibt es nur in Deutschland" wirken auf mich immer wie nutzlose Beschwerbären.

0

Nein, natürlich gibt es eine Kennzeichenpflicht für Autos auch in fast jedem anderen Land. Was mich an dem Sachverhalt sehr erstaunt:

1.) Das es grundsätzlich verboten ist, die Replika eines KFZ-Kennzeichens an einem Fahrzeug anzubringen, aber dann, wenn ein Kennzeichen durch ein zusätzliches "Fahrzeuganhängsel" verdeckt wird, sogar zwingend vorgeschrieben ist. Solange beide Kennzeichen in der vorgeschriebenen Weise am Fahrzeug sichtbar sind, finde ich nicht, dass ein solches Verbot nötig wäre - und stattdessen jeder auch an seinem Auto sein Recht aus § 903 BGB zur selbstbestimmten Verschandelung seines Eigentums genießen können sollte.

 

2.) Das es - und dies finde ich noch erstaunlicher - Menschen gibt, die aus ästhetischen Gründen ein "Original"-Nummernschild nicht an ihrem Auto montieren, es aber gleichzeitig immer im Auto mitführen und beim Parken in die Windschutzscheibe legen.

 

Zum kritisierten und zweifellos ziemlich pauschalen Satz "Sowas gibt es nur in Deutschland" müsste ich hier breitere philosophische und idealistische Ausführungen machen. Nur soviel: Ich bin ein vielleicht sogar etwas altmodischer Liberaler und nicht davon überzeugt, dass Vorschriften pauschal die beste Lösung sind.

0

Ich habe die Klägerin vertreten. Das Pointe des Sachverhalts ist leider nicht wiedergegeben: Ein Mitarbeiter eben dieser Stadt Andernach soll ein baugleiches Fahrzeug mit Klebekennzeichen fahren. Dies sei der Stadt jedoch nicht bekannt. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

0

Bitte! Ich werde gerne über den weiteren Gang des Verfahrens berichten. Es ist noch offen, ob Rechtsmittel eingelegt wird.

Was mich wundert ist der Umstand, dass nach Auskunft der Stadt Andernach kein Hersteller von Klebefolien in der Lage sein soll, ein der DI-Norm entsprechendes Kennzeichen herzustellen.

 

P.S.: - Es muss natürlich "die" Pointe heißen

        - ich hoffe, Sie führen den Blog weiter. Er ist amüsant und 

          lehrreich zugleich. Wenn ich nochmal eine kuriose 

          Entscheidung habe, leite ich diese gerne an Sie weiter.

0

Obgleich auch ich Jurist bin, mal ein unjuristischer (aber praxisorientierter) Einwand:

Wenn und soweit (so habe ich es zumindest verstanden) das Problem darin besteht, dass 'Klebekennzeichen' nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht; warum nicht das 'Original' Kennzeichen über dem Klebekennzeichen anbringen (also ebenso aufkleben - was nach dem Stand der Technik möglich sein sollte), oder es (auf der selben Stelle (Motorhaube) 'klassisch' mittels Verschraubung fest mit dem Fahrzeug zu verbinden.

Danach sollte eigentlich (schlimmstenfalls) nur noch die Neigung (30 Grad), der gesetzeskonformen 'Kennzeichnung' im Wege stehen.

Aber auch diesbezüglich sollte es einen (rein mechanischen) Lösungsansatz geben:)

0

Zum Kommentar von "jpk" ist folgendes zu sagen. Wir von Fahrrad Heckträger haben beim ADAC der schließlich auch Heck Fahrradträger testet. Das es fü ein Anbauteil wie einen Heck Fahrradträger reicht, wenn ein Klebekennzeichen angebracht ist. Voraussetzung hier ist natürlich das dass Kennzeichen ausreichend beleuchtet ist.

0

Die Sache mit dem Klebekennzeichen hat mich auch gerade beschäftigt. Nur extreme Ausnahmefälle erlauben das Anbringen eines Klebekennzeichnens. Zum Beispiel wenn ein reguläres Nummernschild technisch nicht befestigt werden darf. Ästhetische Aspekte sind kein Grund. Das Fehlen des amtlichen Prüfsiegels ist der Grund ein "Verbot" für das Klebekennzeichen zu rechtfertigen. Fragt man sich doch, warum kann es kein offizielles Klebekennzeichen mit amtlichen Prüfsiegel geben? 

0

Gast schrieb:

Die Sache mit dem Klebekennzeichen hat mich auch gerade beschäftigt. Nur extreme Ausnahmefälle erlauben das Anbringen eines Klebekennzeichnens. Zum Beispiel wenn ein reguläres Nummernschild technisch nicht befestigt werden darf. Ästhetische Aspekte sind kein Grund. Das Fehlen des amtlichen Prüfsiegels ist der Grund ein "Verbot" für das Klebekennzeichen zu rechtfertigen. Fragt man sich doch, warum kann es kein offizielles Klebekennzeichen mit amtlichen Prüfsiegel geben? 

Bei meinem Jetta, Baujahr 2015, sind die vorderen serienmäßigen Parksensoren so nah am dicken Kennzeichenträger angebracht, dass es immer wieder mal zu Fehlalarmen kommt.
Ein Klebekennzeichen würde dass Problem wahrscheinlich lösen.

0

Kommentar hinzufügen