Beweisverwertungsverbot nach Blutprobenentnahme: Jetzt auch OLG Celle!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.07.2009

Nach und nach scheinen alle OLGe die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes nach nichtrichterlicher Blutprobenanordnung unter Umgehung des Richtervorbehalts des § 81aAbs. 2 StPO zu bejahen. Aktuell hat das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 16.6.2009 – 311 ssBs 49/09 = BeckRS 2009 17617)  ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Wichtig an der Entscheidung: Es ging um eine Fahrt unter Drogeneinfluss, die als OWi nach § 24a StVG geahndet werden sollte. Bei Blutprobenentnahmen zur Drogenfeststellung hatte die Rechtsprechung bislang stets noch immer mangels rechtsmedizinisch gesicherter Rückrechnungsmöglichkeit Gefahr in Verzug bejaht und daher die „Ausschaltung“ des Richters für unproblematisch gehalten.

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Vor allem wird in diesen Fällen auch PKH bewilligt (LG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2009, Az. 1 Qs 136/09).

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