OWi-Basiswissen: RIEGL LR90-235/P - Diese Tests sind erforderlich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2010

Blogleser, die schon länger dabei sind, werden sagen: Das gab`s doch schon. Richtig! Mittlerweile gelten aber neue Bedienungsanleitungen für die Riegl-Messgeräte. Daher habe ich den alten Beitrag nochmal "aufgewärmt". Die Neuerung habe ich fett markiert.

Immer noch wird von vielen Polizeibehörden mit dem Riegl-Lasermessgerät LR90-235/P gemessen. Wichtig ist dabei immer die Einhaltung der Bedienungsanleitung, da nur dann von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Ganz wichtig sind hier zunächst einmal die erforderlichen 4 Tests vor Beginn der Messung, über die bei manchen Verteidigern noch immer nicht volle Klarheit herrscht. Daher hier nochmals zur Sicherheit:

 

  • Selbstständiger Selbsttest durch „Test"-Taste
  • Automatisch ablaufender Display-Test (Die Anzeigesegmente werden hierbei geprüft)
  • Test der Visiereinrichtung: Hier wird ein Verkehrszeichen o.Ä. anvisiert (wichtig: Messabstand: 135-500 m; bei Nutzung eines speziellen Reflektors reichen auch 100 m)
  • Der Nulltest ist auf ein ruhendes Ziel durchzuführen und muss hier die Geschwindigkeit „0" anzeigen.

Weiteres zu Lasermessungen in meinem Aufsatz "Laser-Geschwindigkeitsmessungen" in SVR 2008, 64.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sie haben in Ihrer Einleitung ausgeführt, dass für die Riegl-Messgeräte (Mehrzahl) neue Bedienungsanleitungen gelten. Heißt dass, dass auch das Riegl FG-21P den Aligntest ohne Reflektor in einer Entfernung zwischen 135-500m voraussetzt oder gilt dies nur für Riegl LR90-235/P?

0

Hallo! Das ist so nicht richtig. Die Entfernung für den Aligntest von 135-500 m gilt z.B. für das Traffi patrol der Firma Jenoptik. I.a. wurden Ende 2008 Hersteller übergreifend die Bedienungsanleitungen von Lasermessgeräten dahingehend geändert, dass die Entfernung für den Aligntest auf den GESAMTEN Messbereich erweitert wurde. Für den Fall des Riegl FG-21P heißt das, dass der Aligntest jetzt zwischen 30 und 1000 m durchgeführt werden darf anstatt wie zuvor zwischen 150 und 300 m.

 

Diese Erweiterung des Entfernungsbereichs für den Aligntest wirft weitere Probleme hinsichtlich der Verlässlichkeit dieses Tests auf: durch die allgemeinere Fassung der Bedienungsanleitungen kann es dazu kommen, dass der Messbeamte den Test so durchführt, dass er - obwohl der neuen Fassung der Bedienungsanleitung folgend - eine Dejustierung der Visiereinrichtung nicht mehr feststellen kann, was eventuell mit der alten Fassung möglich gewesen wäre.

 

Nähere Ausführungen dazu finden sich z.B. in der 2. Auflage von "Messungen im Straßenverkehr" Burhoff/Neidel/Grün (Hsg.), Lexis-Nexis Vlg. und in der Novemberausgabe des StrRR.

0

Hallo Hr. Dr. Grün,

ist das TraffiPatrol entsprechend dem LaserPatrol? Bei der Übernahme des LaserPatrol ins Sortiment von Robot waren die Messgeräte doch noch baugleich, gab es dann später eventuell abweichende Aktualisierungen?

Zudem finde ich, dass 135m aufgrund der 5m Abstufung doch recht konkret ist, wo ist denn vernünftigerweise eine Abweichung anzunehmen, bei 105m, 115m oder muss die vorgeschriebene Testentfernung noch weit deutlicher unter-/ bzw. überschritten werden?

Danke für die bisherigen Ausführungen.

0

Hallo nochmal!

 

Zur ersten Frage: das ist richtig, die Geräte entsprechen einander.

 

Zur zweiten Frage: vermutlich sind die 135 m einer Veröffentlichung der PTB geschuldet, die den Messbeamten eine Ungenauigkeit der Entfernung von 10% erlaubt (150 m (ursprüngliche Mindestentfernung) - 15 m (=10%) = 135 m).

 

Zur Frage der Abweichung: diese ist ja nicht anzunehmen, sondern sie sollte, wenn sie existiert mit diesem Test gefunden werden. Generell ist die durch die Winkelabweichung/Dejustierung am Messgerät bedingte räumliche Abweichung des Laserstrahls von der Visiermarke umso größer, je weiter das Ziel entfernt ist. Im Umkehrschluss erschwert die Durchführung des Tests in kürzerer Entfernung das Auffinden einer Dejustierung. Die Grenzen der Auffindbarkeit sind hier natürlich fließend, da die Entscheidung darüber dem Messbeamten überlassen ist.

Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen!

Müssten dann aber nicht alle Verfahren, welchen eine niederige Testentfernung, als laut Bedienungsanleitung vorgeschrieben ist, zugrunde liegt eingestellt / beziehungsweise mit Freispruch beendet werden? Selbst ein Sachverständiger kann doch nicht ausschließen, dass der Messbeamte eine evtl. Dejustierung nicht aufgefunden und somit evtl. auch fehlerhaft gemessen hat.

Dann fehlt es m.E. an einer dem Betroffenen klar zuzuordnenden Geschwindikeit und somit an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

0

Dies ist nun eine Frage für die Juristen, da keine Messung im Sinne eines Standardisierten Messverfahrens mehr vorliegt, wenn die Bedienungsanleitung nicht eingehalten wird :-)

Kommentar hinzufügen