Unternehmesjuristen ohne Privileg

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 06.01.2011

Kollege Axel Spies hat mich auf einen Artikel in der FAZ.NET aufmerksam gemacht, den ich nicht vorenthalten möchte. Thema ist die bereits im September letzten Jahres ergangene EuGH-Entscheidung, dass der Briefwechsel zwischen Unternehmensleitung und hausinternem Juristen beschlagnahmt werden kann (siehe bereits den Blog-Beitrag von Herrn Axel Spies vom 17.09.2010). Anders als ein externer Anwalt unterliegt der Unternehmensjurist nicht dem Beschlagnahmeprivileg.

Ist das gerechtfertigt?

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Der FAZ-Artikel unterschlägt, dass Unternehmensanwälte auch nach deutschem Recht (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO und § 46 BRAO) nicht privilegiert sind. Daher wundert mich der Aufschrei deutscher Unternehmensjuristen ein wenig. Was ihnen bei einem Besuch des Bundeskartellamtes in Haus steht, haben sie auch von der Kommission zu befürchten. Auf die Arbeitsweise des Unternehmensjuristen dürfte das Urteil wenig Auswirkung haben. 

 

Man mag sich streiten, ob es richtig ist, die doch sehr deutsche (und häufig sehr theoretische) Vorstellung vom Anwalt als Organ der Rechtspflege auch dem Europarecht zugrunde zu legen. Die Generalanwältin Kokott hat sich jedenfalls damit durchgesetzt.

 

Allerdings lässt sich kaum von der Hand weisen, dass das Missbrauchspotential bei Unternehmensjuristen ungleich höher ist. Schließlich sind weder Aufwand noch Kosten besonders hoch, in die Korrespondenz gleich auch die Frage an den Unternehmensjuristen einzubinden, wie das ganze rechtlich zu beurteilen sei. 

 

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