Übersicht: Deutsche Verfahren beim EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.01.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHDiskriminierungAGGBefristung136|33491 Aufrufe

Derzeit sind eine Reihe von Verfahren mit arbeitsrechtlichen Streitgegenständen beim EuGH anhängig.

Mehrfach geht es um Diskriminierung und die Auslegung der dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG:

  • BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A), BeckRS 2010, 71091, beim EuGH C-415/10: Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Qualifikationen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber
  • BAG vom 20.05.2010 - 6 AZR 148/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 9, und 6 AZR 319/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 10, beim EuGH C-298/10 und C-297/10: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch an das Lebensalter anknüpfende Entgeltstaffeln
  • BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 253/07 (A), BeckRS 2009, 54528, bzw. BAG vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08 (A), BeckRS 2009, 73734, beim EuGH C-109/09 und C-447/09: Altersgrenze für Flugbegleiter bzw. für Piloten
  • ArbG Siegburg vom 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09, BeckRS 2010, 66327, beim EuGH C-86/10: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

Mehrere Verfahren betreffen das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse:

  • BAG vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A): Befristung aus Haushaltsgründen
  • BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A), NZA 2011, 34; LAG Köln vom 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09, BeckRS 2010, 69707, beim EuGH C-312/10 und C-313/10: Kettenbefristung zur wiederholten Vertretung im öffentlichen Dienst

Zudem ist ein Verfahren zur Urlaubsabgeltung nach Krankheit anhängig, das vom EuGH eine Konkretisierung der aus dem "Schultz-Hoff"-Urteil resultierenden Konsequenzen erbittet (LAG Hamm vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09, BeckRS 2010, 68282, beim EuGH C-214/10).

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136 Kommentare

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Hallo Mitstreiter,

 

folgende Mitteilung des Hessischen Ministerium des Innern und Sport wurde am 16.11.2011 erlassen:

(Rundschreiben)

"Vereinbarkeit der Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter nach § 27 Abschnitt A Abs. 1 BAT mit dem AGG;
Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2008, 11. März 2009 und 8. Juni 2010 - I 43 - P 2011 A - 002;
Urteil des EuGH vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10;
Urteil des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09
Der EuGH hat mit o.g. Urteil vom 8. September 2011 entschieden, dass die nach dem Lebensalter gestaffelte Grundvergütung des BAT eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellt.
Mit o.g. Urteil vom 10. November 2011 hat das BAG nunmehr auf der Basis der EuGH-Entscheidung in dem zwischenzeitlich ausgesetzten Rechtstreit die Revision des Landes zurückgewiesen. Damit hat das BAG dem Kläger im Ergebnis die Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe zugesprochen. Das BAG hält offensichtlich als Rechtsfolge der Altersdiskriminierung eine Anpassung der Grundvergütung „nach oben“ für gerechtfertigt. Zunächst bleiben das Vorliegen und die Prüfung der Entscheidungsgründe abzuwarten. Danach werde ich mitteilen, wie zu verfahren ist.
Im Hinblick auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist stehen Tarifbeschäftigte, die in der Vergangenheit entsprechende Ansprüche geltend gemacht haben, zum Stichtag 31. Dezember 2011 vor der Entscheidung, das Land zu verklagen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Zur Vermeidung einer Vielzahl unnötiger Prozesse wird im Einvernehmen mit dem HMdF im Einzelfall auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sofern in wirksamer Form Ansprüche wegen angenommener Diskriminierung des Vergütungssystems des BAT geltend gemacht worden sind und (soweit) diese Ansprüche noch nicht nach der einschlägigen tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezieht sich damit nur auf mögliche Ansprüche im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009, dem Datum der Geltungsdauer des BAT.
Soweit die einschlägige tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht oder nicht rechtzeitig gewahrt wurde, bleibt es beim Verfall möglicher Ansprüche.
Sollte die Verjährung bereits eingetreten sein (z.B. für im Jahr 2007 liegende Zeiträume), wird auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet.
Ich bitte, sich in den betroffenen Fällen vorsorglich auf entsprechende Nachzahlungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 einzustellen. Ferner stelle ich anheim, die Beschäftigten über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung in dem vorgenannten Umfang entsprechend zu informieren.
Ich bitte um kurzfristige Unterrichtung des nachgeordneten Bereichs.
Im Auftrag
"

 

 

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Hallo zusammen,

 

ich kenne einige Fälle in Hessen, die Dez. 08 und Jan 09 ihre Ansprüche auf Einstufung in die höchste Lebensalterstufe geltend gemacht haben und dies damals auch vom Arbeitgeber bestätigt bekommen hatten.

Auch hier stellt sich den Angestellten die Frage, ob die Überleitung neu durchgeführt werden muß, da sich ja die Ausgangsgrundlage geändert hat.

Tatsache ist aber:

Das Gericht hat nicht nur die Europarechtswidrigkeit der Einstufung von Beschäftigten nach ihrem Lebensalter festgestellt, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Überleitung in die neuen Flächentarifverträge des Öffentlichen Dienstes auf der Basis eines Vergleichsentgelts, das sich unter anderem an der BAT-Grundvergütung orientiert.

Von daher fällt mir nichts ein, was einer Neudurchführung der  Überleitung entgegensteht (natürlich nur für die Angestellten, die damals ihren Anspruch aus BAT geltend gemacht werden.

Gruß
Flesch

 

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Hallo Flesch,

 

Gast schrieb:

Tatsache ist aber:

Das Gericht hat nicht nur die Europarechtswidrigkeit der Einstufung von Beschäftigten nach ihrem Lebensalter festgestellt, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Überleitung in die neuen Flächentarifverträge des Öffentlichen Dienstes auf der Basis eines Vergleichsentgelts, das sich unter anderem an der BAT-Grundvergütung orientiert.

Von daher fällt mir nichts ein, was einer Neudurchführung der  Überleitung entgegensteht (natürlich nur für die Angestellten, die damals ihren Anspruch aus BAT geltend gemacht werden.

Gruß
Flesch

 

WOHER nimmst Du denn diese Erkenntnis (ich möchte endlich mal den BAG-Urteilstext zu Gesicht bekommen!! ;-)) ??

Das würde ja der Vorabentscheidung des EuGH betreffs der bereits 2006 in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten (wie z.B. ich) widersprechen. Der EuGH hat doch hier ziemlich klar entschieden, dass diese Überleitung korrekt war (siehe oben, Fall Hennigs - C 297/10) , auch wenn Diskriminierungen fortbestehen.

Herr Prof. Rolfs, kann denn das BAG nach dieser Vorabenscheidung so urteilen???

Also falls der BAG wirklich so entschieden hat, dann müsste man tatsächlich und unverzüglich die damalige Überleitung an sich bzw. die Neuberechnung des Vergleichsentgeltes, das ja auf der damaligen BAT-Vergütungsgruppe basierte, einklagen - siehe mein Kommentar #19 weiter oben.

Auch mein Arbeitgeber hat mir seinerzeit die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung in höchster Lebensaltersstufe bestätigt und mitgeteilt, dass "die weitere Bearbeitung ruht, bis zur Entscheidung des beim BAG anhängigen diesbezüglichen Verfahrens." Dieser Zeitpunkt wäre nun also gekommen, aber wir kennen leider den konkreten Inhalt (noch) nicht!!

Bin wirklich sehr gespannt auf Deine Antwort, Flesch.

Stefan

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

als zum 01.07.2009 umgestellter A14-Bundesbeamter bin ich bereits auf der Suche nach einem Anwalt

Leider kenne ich die Vorgaben dieses Forums nicht. Darf man das hier fragen?!: Übernehmen Sie auch die anwaltschaftliche Vertretung im Beamtenbesoldungsbereich?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Gast

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@ alle:

Dass es das Urteil des BAG in Sachen Mai ./. Land Berlin vom 10.11.2011 (6 AZR 148/09) tatsächlich gibt, dürfte ja nach dem Kommentar von Heiko (#51) inzwischen feststehen, auch wenn ich noch immer auf eine Antwort des BAG auf meine Anfrage warte.

@ Stefan (#53) und Ute Flesch (#52 und 54):

Folgendes kann - je nach Bundesland und ggf. sogar Dienststelle - passiert sein: Die Überleitung in den TVöD/TV-L erfolgte zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. Januar 2008). Der individuelle Besitzstand wird auf der Basis des letzten Monats unter dem BAT (hier also Dezember 2007) festgeschrieben. Wenn der Arbeitnehmer in Bezug auf den Monat Dezember 2007 rechtzeitig Klage erhoben und damit nach den Urteilen von EuGH und BAG nun Erfolg hat, erhöht sich rückwirkend sein Vergleichsentgelt im Dezember 2007. Dementsprechend ist der Besitzstand und damit auch das Entgelt ab Januar 2008 neu festzusetzen.

@ Gast 2011 (#55)

Rechtsberatung und Prozessvertretung im Einzelfall kann und darf ich nicht übernehmen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Hallo zusammen,

ich werfe hier mal noch zwei Fakten ein, und zwar sind das Protokollnotizen aus dem TVÜ-H bzw. TVÜ-Berlin, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen dass die Überleitung neu durchgeführt wird:

aus TVÜ-H:

Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:
1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgebli-chen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz die-ses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basie-renden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Ta-rifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kol-lektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.

aus TVÜ für Berlin:

Protokollerklärung zu § 3:
1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des
BAT/BAT-O erfolgt entsprechend der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen
Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit
dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln
nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Oktober 2010.
3Durch Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung entsprechend
der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im
Einzelfall erreicht war, erfolgt. 4Der Schutz dieses bestehenden, auf
den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands
wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen
an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.
5Die Tarifvertragsparteien sind sich – unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf das laufende Revisionsverfahren vor dem BAG
- 6 AZR 148/09 – darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung
für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.

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Sehr geehrte Frau Flesch,

sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

vielen Dank für die sehr interessanten Erkenntnisse (#54, #56, #57 u.a.m.).
Hier ist ja plötzlich richtig Leben in der Bude ;-)

@Frau Flesch, zu Ihrem letzten Beitrag #66:

Sie zitieren doch jetzt aus dem Urteil des LAG Köln, dessen Revision
ausgesetzt wurde mit Verweis auf die Entscheidung des BAG für das Berliner
Verfahren (6 AZR 148/09), die wie bekannt am 10.11.2011 fiel und über
dessen konkreten Inhalt wir alle noch rätseln?

Ich bin aber gerade nach den letzten Beiträgen hier bzw. dem BAG-Urteil (soweit möglich) durchaus der Meinung, dass es
egal sein sollte, ob man die Neuberechnung des Vergleichsentgeltes zu Zeiten
geltend machte, als man noch nach BAT bezahlt wurde oder (wie bei meinen
Kollegen und mir, 2006 in TV-L übergeleitet) erst nach der erfolgten Überleitung in den TV-L.

Entscheidend sollte doch sein, dass das BAG jetzt die Berechnung des 
Vergleichsentgeltes generell in Frage gestellt hat und wenn man das
fristgemäß geltend (haben wir gemacht, allerdings eben nach Inkrafttreten
des TV-L) und das auch vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt bekommen hat, das ganze
Überleitungsverfahren noch mal neu aufgerollt werden muss.

Das heißt für uns (TV-L) vermutlich wieder warten, bis das LAG Köln nach dem BAG-Urteil nun abschließend
entschieden hat? Von Fristen will ich jetzt gar nicht reden...

Stefan
 

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@Frau Flesch:

In Ihrem Beitrag #54 klingt ja genau das von mir Geschilderte an:

Die Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe wurde von uns fristgemäß (aber nach erfolgter Überleitung) geltend gemacht. Die Überleitung an sich wurde vom BAG bzw. schon vorher vom EuGH nicht beanstandet, wohl aber generell die Vergütung unterhalb der höchsten Lebensaltersstufe im BAT. Demnach muss diese (auch nachträglich) gewährt werden. Es steht doch nirgends, das man zum Zeitpunkt der Geltendmachung immer noch nach BAT vergütet werden musste. Damit muss aber das Vergleichsentgelt neu berechnet und mit diesem (nachträglich) neu übergeleitet werden.

Stefan 

 

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@Ute Flesch, @Karsten Lenz:

So schwer es auch fällt, es zu akzepieren, aber Sie haben wohl recht, und der EuGH hat ja klar geurteilt.

Wer seine Ansprüche erst nach der Überleitung (diese wurde vom EuGH voll und ganz legitimiert) angemeldet hat, geht leer aus. 

Man könnte nun noch die letzte Entscheidung des LAG Köln betreffs Hennigs, C 297/10, abwarten. Es wird aber nichts anderes rauskommen.

Ich wusste schon damals, warum ich diesen Gehaltssenkungs-Tarifvertrag TV-L nicht wollte... aber wir wurden ja nicht gefragt.

Deshalb wünsche ich nun allen (möglichst vielen) Betroffenen in Berlin und Hessen, dass sie ihre Ansprüche einklagen und auch Erfolg haben mögen, nachdem man die im ÖD Beschäftigten in den letzten 10 Jahren doch abgezockt hat, wo es nur ging.

Macht es besser!

Stefan

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Ein Aspekt scheint mir bisher überhaupt noch nicht hinreichend betrachtet worden zu sein:

Zumindest in Hessen wurde der alte BAT bereits 2004 gekündigt. Damit hatte er seine Eigenschaft als Tarifvertrag verloren. Unter Eingriff in wesentliche Regelbereiche des ehemaligen BAT (Entfall Urlaubsgeld, Kürzung Weihnachtsgeld, höhere Wochenarbeitszeit) hat das Land Hessen eine eigene, einseitig verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung für Arbeitsverträge geschaffen ("42h/Woche-Vertrag").

Während für zwischen den Tarifparteien ausgehandelte Tarifverträge durchaus strittig ist, ob sie einer Inhaltskontrolle nach 305ff BGB [Allgemeine Geschäftsbedingungen] unterliegen oder gleichsam der im Werkvertragsrecht bekannten Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) bei unveränderter Vereinbarung einem "Vertrauensschutz" unterliegen, ist für die "42h/Woche-Verträge" - ebenso mit der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht bei der VOB/B - durch den erfolgten Eingriff in den Kernregelungsbereich der Arbeitsvertrag in jedem Punkt der Inhaltskontrolle unterworfen.

Sowohl der BAT, als auch der TV-H enthalten Regelungen, welche bei einer Inhaltskontrolle nach 305ff BGB unwirksam sind. Insbesondere die Ausschlußregelung nach §70 BAT verstößt gegen 309 (2) BGB, da sie "Ansprüche" (ohne weitere Einschränkung, also alle Ansprüche) "aus dem Arbeitsverhältnis" (nicht etwa aus dem Arbeitsvertrag = nur die vertraglichen Ansprüche) nach Ablauf von 6 Monaten ausschließt. Diese sehr weitreichende Formulierung würde also auch Haftungsansprüche, so sie aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, nach 6 Monaten ausschließen und zwar auch dann, wenn die Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln ausgelöst wurden. Genau das ist aber in AGB verboten.

Eine geltungserhaltende Reduktion oder eine Uminterpretation zum vielleicht gemeinten Regelungsinhalt gibt es bei einer Prüfung auf Unzulässigkeit von AGB nicht, eine Regelung, welche auch nur durch weite Auslegung zu einem unzulässigen Ergebnis in einem hypothetischen Fall führen könnte - egal ob ein solcher tatsächlich vorliegt - führt zur Unwirksamkeit der Regelung als ganzes und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Erst vor kurzem wurde dies durch das OLG Oldenburg für Gewährleistungsausschlüsse in Kaufverträgen auch zwischen Verbrauchern bestätigt.

Gesetzlich gibt es aber keine Ausschlußfristen, sondern nur die bekannte Verjährung.

 

Da die Ausschlussregelung somit zumindest bei den "42h/Woche-Verträgen" unwirksam ist, können auch jetzt noch bis zum 31.12.2011 Forderungen für 2008 und bis zum 31.12.2012 Forderungen für 2009 erhoben werden. Dieser Anspruch geht auch nicht unter, falls durch die Überleitung der §70 TV-H wirksam werden sollte. Denn dann würde die Überleitung einer Verzichtserklärung bedürfen, welche im TV-Ü-H nicht enthalten ist.

 

Damit ist auch für die Personengruppe, welche einem "42h/Woche-Vertrag" unterlag aber keinen fristgemäßen Widerspruch eingelegt hat, das Vergleichsentgelt im Dezember 2009 höher.

Für 2010ff ergibt sich dann - sofern der TV-H nicht der Inhaltskontrolle der AGB unterliegt - ein Nachzahlungsanspruch für 6 Monate rückwirkend ab eingereichtem Widerspruch, da der Anspruch für das Vergleichsentgelt entsprechend höher ist.

 

Dabei fallen gravierende Fehler im TV-Ü-H auf:

In der Überleitungsregelung wird zunächst darauf verwiesen, dass sich das Vergelichsentgelt nach der im Dezember 2009 bestehenden Vergütung bemisst. Im zweiten Satzt heist es dann, dass für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung nach den Lebsaltersstufen des BAT + ... bemesse. Diese beiden Sätze stehen in Widerspruch zueinander, auch das Land Hessen hofft darauf, das aufgrund der Entscheidung des EuGH zur Rechtmäßigkeit dieser Überleitungsregel das Vergleichsentgelt nicht zu erhöhen wäre.

Dies ist jedoch für diejenigen mit "42h/Woche-Vertrag" nicht der Fall. Diese unterlagen gerade nicht dem BAT, dessen zeitlicher Geltungbereich bereits abgelaufen war, sondern einem Arbeitsvertrag, welcher den bereits nicht mehr geltenden Bundesangestelltentarifvertrag als Allgemeine Geschäftbedingung verwendete. Damit gilt die Überleitungsregel Satz 2 schlicht nicht, überzuleitendes Vergleichsentgelt ist exakt das, was im Dezember 2009 als Bruttoarbeitsentgelt zustand.

 

Dieser text dient nur als Diskussionsgrundlage und stellt meine persönliche Auffassung dar. Sie dient nicht der Rechtsberatung, für den Einzelfall ist ggf. ein Anwalt zu konsultieren.

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@alle:

laut Mitteilung der dbb-Tarifunion und dem Personalrat der Uni Frankfurt hat das Land Hessen auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zitat:

"Dies bedeutet: von den Beschäftigten des Landes Hessen braucht derzeit kein/e Beschäftigte/r, die/der für 2008/09 Ansprüche auf die höchste Lebensaltersstufe geltend gemacht hatte, etwas zu unternehmen"

http://www.personalrat.uni-frankfurt.de/downloads/2011-11-17_Lebensaltersstufen1.pdf

und

http://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/lebensaltersstufen-im-bat-land-he...

Warum in der Mitteilung des Innenministeriums vom 16.11.11 die Rede von : "im Einzelfall" ist kann ich nicht einschätzen.

 

Gruss

 

Wolfgang

 

 

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Dass es nun ausgerechnet Berlin und das Land Hessen trifft, die Ihre (Landes-)Angestellten jahrelang am miesesten behandelt haben, finde ich schon bemerkenswert.

Manchmal gibt es doch noch ein bisschen Gerechtigkeit auf dieser Welt ;-)

Stefan

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@ Stefan:

 

Es trifft diese Länder genau weil sie ihre Angestellten so behandelt haben....das ist kein Zufall.

 

Alles hängt mit dem Austritt aus der Tarifunion zusammen. Ob es sich für die Länder netto trotzdem gerechnet hat, vermag ich aber nicht zu sagen.

 

Schöne Grüße

 

André

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@Andre (#73):

 

Ist schon klar. Bemerkenswert ist ja weniger die Tatsache, dass das Urteil so klar zugunsten des Klägers ausfiel (das war fast vorauszusehen), sondern nun auch noch durch die Folgeansprüche aufgrund des neuen Vergleichsentgeltes die Betroffenen bis zum Rentenbeginn(!!) von der Eingruppierung in die individuelle Endstufe im neuen TV profitieren dürften.

Wenn da genügend viele Leute klagen, wird es wirklich richtig teuer für Berlin und Hessen.

Tja abgerechnet wird halt immer am Schluss ;-)

Stefan

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Stefan schrieb:

@Andre (#73):

 

Ist schon klar. Bemerkenswert ist ja weniger die Tatsache, dass das Urteil so klar zugunsten des Klägers ausfiel (das war fast vorauszusehen), sondern nun auch noch durch die Folgeansprüche aufgrund des neuen Vergleichsentgeltes die Betroffenen bis zum Rentenbeginn(!!) von der Eingruppierung in die individuelle Endstufe im neuen TV profitieren dürften.

Wenn da genügend viele Leute klagen, wird es wirklich richtig teuer für Berlin und Hessen.

Tja abgerechnet wird halt immer am Schluss ;-)

Stefan

 

Wo steht denn, dass nun ein neues Vergleichsentgelt errechnet werden muss? Steht das Urteil vom BAG dazu nicht noch aus? Ich lese immer nur von nachzuzahlenden Ansprüchen bis zum letzten BAT-Monat, und dass die Überleitung doch scheinbar rechtens sei. Oder hängt das noch davon ab, ob man zu BAT-Zeiten seine Ansprüche geltend gemacht hat bzw. geklagt hat? Vielen Dank.

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@Karsten (#79)

 

Ja, ist klar soweit. ;-)

Nach meinem Verständnis müsste das Vergleichsentgelt auch angepasst werden, da die Grundlage zur Überleitung ja nicht rechtens war.

Der EuGH hat aber ja entschieden, die Überleitung sei rechtens. Jetzt ist die Frage, wie der Begriff "Überleitung" zu betrachten ist. Entweder der Vorgang ansich, also unabhängig von der zu Grunde liegenden BAT-Altersstufe oder inkl. eben dieser. Sollte ersteres der Fall sein, wird auch bei allen Betroffenen die Überleitung neu berechnet werden müssen.

Soll das Urteil vom BAG nicht noch im Dezember dieses Jahres gefällt werden?

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@Karsten: mit "bis Rentenbeginn" war die gesamte verbleibende Beschäftigungsdauer bis zur Rente gemeint

@Mark: siehe oben, Karsten hat es gut erklärt. Die Neuberechnung des Vergleichsentgeltes sollte der (nachträglichen) Änderung der Vergütung im BAT folgen. Dieser (nachträglich geänderte) Besitzstand muss gewahrt werden und somit wird nach den geltenden Überleitungsregeln ganz normal, aber nachträglich neu übergeleitet, es sei denn, das BAG-Urteil führt dazu was Anderes aus, das glaube ich aber nicht. 

Stefan

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Die Überleitung des TV-Ü-H enthält tatsächlich ein massives Problem, wie ich oben schon schrieb.

Im ersten Satz heist es, dass sich das Vergleichsentgelt nach dem im Dezember 2009 zustehenden Entgelt bemisst.

Der zweite Satz erklärt dann aber, dass das Vergleichsentgelt für Beschäftigte im Geltungsbereich des BAT nach Lebsalterstufen erfolgt.

Auf den zweiten Satz beruft sich das Land Hessen und wird kein höheres Vergleichsentgelt bestimmen und Nachzahlungen leisten, da der EuGH ja trotz des Widerspruches der beiden Sätze die Regelung für Wirksam erklärt hat.

 

Allerdings: 2/3 der Angestellten des Landes Hessen waren gar keine Beschäftigten im Geltungsbereich des BAT!

Wer bis 2004 einen Arbeitsvertrag mit dem Land Hessen hatte, für den galt trotz der Kündigung des BAT dieser bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags weiter, er fällt also unter Satz 2.

Anderes bei all denjenigen, die nach 2004 einen Arbeitsvertrag beim Land Hessen neu begründet oder durch Um- und Höhergruppierung geändert haben. Hier wurde der berühmte "42 Stunden/Woche" Vertrag geschlossen, der eben gerade vom BAT abwich also nicht dessen Geltungsbereich betraf.

Für diese im Dezember 2009 in Hessen ohne Tarifvertrag Beschäftigten gilt Satz 2 der Überleitung also bereits rein formal nicht. Da aber klar ist, dass ihnen (unabhängig von einem späteren Untergang des Anspruches) im Dezember 2009 ein höherer Betrag zustand, war auch das Vergleichsentgelt nach Satz 1 höher. Ergo ist zumindest diese (große) Gruppe der Beschäftigten mit höherem Vergleichsentgelt überzuleiten.

Mangels Entscheidung in dieser Angelegenheit - BAG und EuGH hatten über einen Angestellten zu entscheiden, der meines Wissens nicht 42-Stundler war - wird hier aber erneut Klage über alle Instanzen erforderlich sein, um die Ansprüche durchzusetzen.

Für das Land Hessen ergibt sich so eine massive Rechtsunsicherheit, da hier noch einmal deutlich mehr als bisher angenommen an Forderungen entsteht. Zusammen mit der bereits angesprochenen Unwirksamkeit des §70 BAT, wenn er statt in Tarifverträgen in "normalen" AGB verwendet wird, dürfte sich alleine die Nachzahlungssumme auf deutlich über 100 Mio. € belaufen. Für die Zukunft bestehen die Mehrforderungen entsprechend, da die individuelle Endstufe bei höhergruppierungen dann nach und nach abgeschmolzen wird, ist irgendwan das Thema auch da durch.

 

Nebenbei: Für die Verjährung ist das Entstehen des Anspruches, nicht der Anspruchursache entscheidend. Das auf Basis Dezember 2009 berechnete Vergleichsentgelt ist kein eigenständiger Anspruch, sondern lediglich die Anspruchsursache für den Vergütungsanspruch Januar 2010 und folgend.

Selbst wenn jemand erst 2014 klagen würde, könnte er sich noch auf die falsche Ermittlung der Anspruchursache stützen, auch wenn die mehr als vier Jahre zurück liegt. Die aus der Ursache entstehenden Ansprüche, nämlich die ermittelten Arbeisentgelte, sind dann allerdings nur die letzten 6 Monate neu zu berechnen.

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@Gast:

Ich verstehe Ihre Argumentation bezüglich Satz 2 der Überleitung nicht. Wenn dass das Vergleichsentgelt für Beschäftigte im Geltungsbereich des BAT nach Lebsalterstufen berechnet wird muss sich die Berechnung doch ändern wenn die Lebensaltersstufen rückwirkend angepasst werden. In meiner "neuen" Dezember 2009 Abrechnung steht doch, nach Umsetzung des BAG Urteils, dann eine andere Lebensaltersstufe als bisher.

 

Gruss

 

Wolfgang

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Nicht meine Argumentation, sondern die des Landes Hessen.

Der EuGH hat halt die Regelung des Überleitungsvertrages für wirksam erklärt - eben auch, dass das Vergleichsentgelt nach den bisherigen Lebensalterstufen berechnet werden darf, da es sachlich gerechtfertigt sei, eine Überleitung zu schaffen und dabei sehr wohl für eine beschränkte Zeit eine Ungleichbehandlung hinzunehmen sei. Der TV-Ü-H regelt eben nicht immer, sondern nur grundsätzlich eine Besitzstandwahrung. Weicht die speziellere Regelung - vom EuGH trotz AGG-widrigkeit als begründet zulässig erklärt - ab, so gilt leider diese.

Deshalb liefern Satz 1 und 2 ja unterschiedliche Ergebnisse, eigentlich hätte nur einer der beiden Sätze da stehen dürfen. Satz 2 hat aber nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang, da er spezieler als Satz 1 ist.

Damit verfogt das Land Hessen eine im Hinblick auf das Urteil des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung durch den TV-Ü-H eine durchaus erfolgsversprechende Strategie - ob das aber wirklich so interpretiert werden kann, kommt noch auf den genauen Urteilstext des BAG an.

 

Eben deshalb ist die Frage ganz entscheidend, ob Satz 2 als spezielle Regelung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT überhaupt auf einen zutrifft. Formal trifft das halt nur 1/3 der Beschäftigten, die, da länger dabei, eh häufig schon in der Endstufe waren.

Wenn Satz 2 schlicht formal unzutreffend ist, da man vorher ja nicht im BAT war, so bliebe nur noch Satz 1, man hätte also tatsächlich nach TV-Ü-H den nachträglich anerkannten Besitzstand gewahrt. Da alle Detailregelungen sich auf "Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT" oder "aus dem Geltungsbereich des MTA" beziehen (man wollte eben nicht Angestellte und Arbeiter schreiben, hat aber vergessen, dass es auch Beschäftigte ohne Tarifvertrag gibt), ist die einzige Regelung, die die Vergleichsentgeltberechnung betrifft, dass es dem Entgelt für den Monat Dezember 09 entspricht.

 

Persönlich hätte ich, wenn sich das Land auf einen Vergleich einließe, übrigens keine Probleme damit, wenn mein Vertrag rückwirkend in den Geltungsbereich des BAT gesetzt würde - wenn man mir die 3,5h mehr die Woche einem Lebensarbeitszeitkonto gut schriebe und das fehlende Urlaubs- und den fehlenden Teil des Weihnachtsgedes nachzahlen würde.

Fürs Land wäre das minimal ausgabewirksam, und selbst betriebswirtschaftlich sinnvoll. Wir haben keine Klimaanlage im Büro, im Sommer gibts Tage, da könnte man gleich zu hause bleiben, da schaft man eh nix. Wenn man Guthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto abrufen könnte, würde man an den Tagen zu hause bleiben oder nur am kühlen Morgen kurz das wichtigste erledigen...

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Vllt. sollte man jetzt wirklich das Urteil (Text!) des BAG abwarten.

Aber Dein(e) Hinweis(e) sind schon angebracht. - Interessante Frage für das Gericht: Wann ist jemand ein BAT-Beschäftigter? ;-)

Neee, das ist schon ein Trauerspiel.

Fragt man sich, was sich Hessen noch alles einfallen lässt, um sich vor dem erwarteten Aderlass zu drücken.

Ist ja auch viel billiger, sich einige hochdotierte Juristen (= Berater) zu leisten, als vielen Beschäftigten die schwer umkämpfte Kohle hinterher zu werfen...

Stefan

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Jein. Die Frage der Überleitung kann man in Hessen noch bis 31.12.2013 klären, da der Anspruch aufs höhere Vergleichsentgelt ja erst mit Ablauf Januar 2010 entstand (gesetzliche Verjährung), da brauts schon das Urteil.

 

Die Frage, ob die 42-h-Verträge in Abweichung zum BAT schon jetzt eine Rolle spielen, muss aber bis zum 31.12 diesen Jahres geklärt sein. Dann wäre §70 "Pseudo-BAT" als einseitiger AGB einer Inhaltskontrolle unterworfen und wie dargestellt, voraussichtlich unwirksam. Das hat zwei ganz konkrete Folgen:

 

a) Verdi hat erst Oktober 2008 informiert, dort sind die meisten Widersprüche eingelegt worden. Gilt §70, gibts Nachzahlung bis April 2008 rückwirkend. Gilt §70 Satz 1 nicht, so gibts die Nachzahlung für Januar-März 2008 ebenfalls (bei mir rd. 1200€ brutto zzgl. 5 Prozentpunkte über Basiszins per anno, also nochmal fast 300€).

 

b) Diejenigen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, können dies immer noch für 2008 rückwirkend tun, sofern §70 Satz 1 wegen Verstoß gegen 309 (7) BGB unwirksam ist und sie einen 42h-Vertrag hatten. Denn dann sind die Ansprüche nicht ausgeschlossen.

 

a) könnte noch von der von Hessen angekündigten Verzichtserklärung auf Verjährung gedeckt sein (kommt auf den Wortlaut an), b) muss bis 31.12. diesen Jahres Klage erheben (hier fragten ja schon welche nach Möglichkeiten, doch ans Geld zu kommen auch ohne Widerspruch), weil Hessen dort davon ausgeht, dass der Anspruch bereits ausgeschlossen ist und auch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht aussprechen will (Erlass des Innenministeriums). Ohne Klage (oder zumindest ein entsprechendes Schreiben mit Friststezung) wird die Verjährung nicht gehemmt, man verliert den Anspruch für 2008!

 

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Hallo Mitstreiter,

 

ich habe gestern beim LAG Berlin-Brandenburg (20.Kammer) angerufen, dort bekam ich die Infomation dass die Akte vom BAG noch nicht zurück ist.

Nach einem Anruf beim BAG wurde mir bestätigt, dass das Urteil (6 AZR 148/09 im Fall Mai) so gesprochen wurde und zur Urteilsbegründung wurde ich gebeten in 2-3 Wochen noch einmal anzurufen.

 

So weit so gut.

Allen hier einen schönen 1.Advent.

 

Mit freundlichen Grüßen, Heiko.

 

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@Gast: das würde ja bedeuten dass nur aufgrund der Verzögerung durch die Revision beim BAG die fehlerhafte Übe rleitung in den TV-H rechtmäßig wäre. Hätte man die LAG Urteile zeitnah umgesetzt waren wir ja schon 2010 korrekt übergeleitet worden.
Gruss Wolfgang
U

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Nein, das wären wir nicht, da zum Zeitpunkt der Überleitung den Tarifparteien schon bekannt war, dass die Zahlung des Entgelts nach Lebensalters unwirksam ist.

Trotzdem hat sich verdi auf den entsprechenden Passus, nach dem die Lebensaltersstufen für die Überleitung anzuwenden sind, eingelassen. Dieser Passus ist für die Überleitungsregelung vom EuGH akzeptiert worden. Das ist nun mal so, egal wie man dazu steht. Der TV-Ü-H sieht nun mal keine Besitzstandswahrung für diese Fälle vor.

Man kann hier auch den EuGH verstehen. Bis 2006 war eine lebensaltersabhängige Vergütung ja zulässig. Dass dann eine Umstellung erfolgen musste, war eigentlich (außer einigen Gutsherren in Hessen) allen klar. Solange unzulässig entgegen dem AGG vergütet wurde, gab es einen Anspruch, mehr zu bekommen. Das wird vom EuGH aber nicht als "Besitzstand" gesehen, sondern als (Ausnahme)Anspruch in Folge der Ungleichbehandlung im Vergütungssystem. Die Korrektur dieses Vergütungssystems hingegen und die dabei temporär auftretende Ungleichbehandlung hat der EuGH als begründet und damit zulässig beurteilt.

Man kann da vielleicht ein anderes Beispiel heranziehen:

Wird jemand in einem Bewerbungsverfahren diskriminiert, kann er fordern, dass er so behandelt wird, als hätte diese Diskrimminierung nicht stattgefunden. Er bekommt dann eine Entschädigung bemessen am Arbeitsentgelt. Er arbeitet aber nicht - es ist also kein Arbeitsentgelt, nur weil es die Höhe hat. Das bekommt er natürlich nicht bis zum Eintritt des Rentenalters fortgezahlt, sonder i.d.R. nur für wenige Monate. Es wird nicht zum Besitzstand.

Auch bei der AGG-widrigkeit handelt es sich letztlich nicht um ein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung (bin mal gespannt, wie das steuerlich, Kranken- und Rentenversicherungstechnisch aussieht). Es ist der Nachteil auszugleichen, der aufgrund der Diskriminierung besteht. Das Arbeitsentgelt war ja nach dem "BAT" richtig ermittelt. Es war nur diskriminierend - und diese Diskriminierung muss entschädigt werden. Entschädigung wird aber nicht "Besitzstand".

Insofern muss ich meine Ausführungen oben korrigieren - eine Überleitung mit höherem Vergelichsentgelt wird es wohl nicht geben und kaum durchkommen.

Formal ist "zustehendes Entgelt" im Dezember 2009 das des "BAT" mit Anwendung der Lebensaltersstufen. Die Differenz zur höhsten Lebensaltersstufe ist Entschädigung, nicht Entgelt. Für 2008/2009 kommts aufs gleiche raus. Für die Überleitung sind es aber verschiedene Dinge.

Die Missverständnisse - denen auch ich zunächt unterlegen bin - entstehen wirklich daraus, dass der Urteilstext noch nicht vorliegt. "Arbeitgeber muss Nachzahlen" sagt halt nichts über die Anspruchgrundlage - wirklich Arbeitsentgelt oder Entschädigung?

Außer für 2008 und 2009 wird es also wohl nichts geben. Nur mit der Unwirksamkeit der Ausschlußfrist wird man noch operrieren können, wenn es keine vertraglichen, sondern Entschädigungsansprüche sind, dann gilt die Ausschlußfrist auch im echten BAT voraussichtlich nicht (wobei sogar die Frage berechtigt ist, ob es sich um einen Schadensersatz handelt, da das AGG ein Schutzgesetz ist).

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

AGG

§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen

...

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

 

(Unterstreichung hinzugefügt)

 

Also:

A) Es ist ein Schadensersatz, keine Vergütungsanpassung

Also keine Überleitung, denn nach der Entscheidung des EuGH ist die Benachteiligung bei der Überleitung nicht verboten, ab 1.1.2010 bestand in Hessen keine verbotene Benachteiligung beim Arbeitsentgelt mehr

B) Zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung

Hier besteht ein Problem: Wir alle haben ja von Anfang an gewusst, das Jüngere weniger als Ältere bekommen. Wir wussten bloß nicht, dass das unzulässig war. Das Gesetz spricht aber nicht von Kenntnis der Unzulässigkeit der Benachteiligung, sondern von Kenntnis der Benachteiligung - die kennen wir, seitdem uns der Teufel geritten hat, in den öffentlichen Dienst zu gehen :-(

Da können wir froh sein, dass zwischen den Tarifparteien etwas anderes (6 Monate) vereinbart war.

 

Ich ziehe alle meine vorherigen Aussagen, dass man vielleicht doch was machen könne, zurück. Da die AGB (BAT+42h/Wo) uns als Arbeitnehmer gegenüber der gesetzlichen Regelung begünstigen, sind sie natürlich wirksam.

 

Fazit:

- Schadensersatz für 6 Monate rückwirkend ab Widerspruch

- Schadensersatz ist nicht überleitungsfähig

Wer nicht rechtzeitig Widerspruch eingereicht hat, hat Pech gehabt.

Bei Widerspruch bis 30. Juni 2010 ist genau der Dezember 09 noch drin, dann gibts dafür noch Schadensersatz, alle späteren Widersprüche sind für die Mülltonne.

 

Man sollte allerdings langsam mal mit Widersprüchen wegen zu geringer Zahl an Urlaubstagen (altersdiskriminierend!) beginnen...

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Wolfgang

@ Gast: Im Urteil des LAG Hessen ( ) steht bei den Entscheidungsgründen: "Das beklagte Land schuldet dem Kläger Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ für den Gesamtzeitraum des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses" .

 Unter dem Begriff: "schuldet Vergütung gemäß Vergütungsgruppe....." verstehe ich nicht dass es sich um einen Schadensersatz handelt.

Deshalb sollte man wohl wirklich besser auf das Urteil des BAG incl. Urteilsbegründung warten eh man sich in weiteren Spekulationen verliert.

 

Schönes Wochenende

 

Wolfgang

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Das Problem besteht darin, dass es einen essentiell wichtigen Unterschied macht, ob auch das BAG noch Vergütung zuspricht oder - wie es im Gesetz steht - Schadensersatz. Bei Vergütung gilt das, was ich vorher aufgeführt habe, es gäbe Möglichkeiten, die Ausschlussfrist jetzt noch bei 42Stundlern auszuheben, müsste aber bis Jahresende geltend gemacht werden (für 2008).

Anders bei Schadensersatz, hier ist der Anspruch unter gegangen.

Bis Weihnachten sinds noch vier Wochen, abwarten ist da leider nicht mehr möglich. Eine Klagevorbereitung - oder besser, ein Schreiben, mit dem auch die Beschäftigten erfolgreich eine Aussetzung der Verjährung beim Land bewirken, die nicht fristgemäß Widerspruch eingereicht haben, ist daher zwingend in den nächsten Tagen erforderlich, egal wie problematisch es ist, ohne den Text zu spekulieren. Man muss jetzt wirklich alle Optionen austaxieren und einen Antrag auf Verzicht auf die Einrede der Verjährung fordern, wobei - wegen der Gefahr versäumter Fristen - eben viele Hilfsanträge enthalten sein müssen.

Ideal - auch für das Land, um eine Klageflut abzuwenden - wäre ein Verzicht auf Einrede der Verjährung gegenüber allen Beschäftigten, nicht nur jenen mit Widerspruch aus 2008. Wenn man jetzt - als Betroffener ohne oder mit zu spätem Widerspruch - die Urteilsbegründung abwartet, hat man schon verloren.

So sehr ich selbst auch Spekulationen ablehne - in der jetzigen Situation kommt man nicht drum herum ;-(

Einige Ansatzpunkte habe ich ja schon geliefert, vor allem zur rückwirkenden Anwendung ohne zeitigen Widerspruch. Da wird einem die Urteilsbegründung eh nicht helfen, denn das war ja nicht Gegenstand des Verfahrens...

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O.K., ich bin das Landesarbeitsgerichtsurteil noch mal durchgegangen. Der Anspruch wird scheinbar aus der Unwirksamkeit nach §7 AGG hergeleitet, nicht als Entschädigungsanspruch. Da habe ich mich doch wieder von ein paar anderen Kommentaren irreführen lassen. Gilt doch wieder das andere von mir geschriebene... Bin ja lernfähig.

Hochinteressant sind die Ausführungen zum "Vertrauensschutz". Wenn man sich das auf der Zunge zergehen lässt, sagt das Gericht nichts anderes, als dass das Land die Rechtswidrigkeit kannte - aufgrund der EU-Richtline, der Einwendungen im Gesetzgebungsverfahren usw.

Das Land Hessen ist ja auch im Bundesrat vertreten (wie jedes Bundesland) und selber am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Der Bundesrat beschloss am 07.07.2006, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen, womit das AGG verabschiedet werden konnte.

Liest man sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts durch, die sich mit dem vom Land behaupteten "Vertrauensschutz" befassen, so kannn man die Erwiederung des Gerichts gegenüber den Ausführungen des Landes eigentlich in einen Satz fassen: "Du hast das doch genau gewusst!".

 

Das Landesarbeitsgericht - und auch das BAG und der EuGH mussten sich in diesem Zusammenhang jedoch mit einer Frage, die für "Spätwidersprecher" interessant sind, nicht befassen:

Lassen die Ausführungen des LAG die Feststellung zu, dass dem Land Hessen wohlmöglich sogar Arglist oder zumindest Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann? Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist ein Ausschluss von Ansprüchen unzulässig, was auch bei grundsätzlicher Geltung TVH §37 oder BAT §70 zu einem tatsächlichen - und nicht nur wie vorher von mir angeführt hypothetisch möglichen - Verstoß gegen 309 (7) BGB führt.

 

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Es gibt hier ja mittlerweile viele Ansätze, die möglich zu sein scheinen. Für die Arbeitnehmerseite glücklicherweise auch, was die meisten hier ja hoffnungsvoll stimmen dürfte.

Das Urteil bezüglich der BAT-Altersstufen wurde nun ja schon entschieden, auch wenn das Urteil noch nicht öffentlich vorliegt. Gab es da eigentlich eine Ankündigung vom BAT? Für mich kam es sehr überraschend, dass das BAG so schnell nach dem Urteil des EuGH aus dem September entschieden hat. Erst im Nachhinein habe ich über das Urteil erfahren, ursprünglich hatte ich mit einer Entscheidung Mitte/Ende 2012 gerechnet.

Das Urteil bzgl. der Überleitung in den TVöD steht noch aus. Gibt es diesbezüglich Informationen, wann das BAG eine Entscheidung trifft? Ich habe gehört, das soll noch diesen Dezember geschehen, aber auf der Seite des BAG finde ich dazu nichts.

Und eine weitere Frage: Damals haben viele Arbeitnehmer ja ihren Anspruch auf Bezahlung nach höchster BAT-Altersstufe geltend gemacht. Sollte man sicherheitshalber auch seine Ansprüche auf eine neue Überleitung geltend machen, oder schließt das die Geltendmachung von 2008 mit ein?

Vielen Dank soweit.

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Hallo,

 

irgendwie finde ich den Beitrag nicht mehr, in dem jemand geschrieben hatte, dass das Land Hessen offenbar zur Besänftigung der Gemüter eine zeitbegrenzte Nachzahlung (18 Monate?) der jeweiligen Differenz zur BAT-Höchstvergütung vorbereitet. Von neuer Überleitung mit rückwirkend geändertem Besitzstand ist erwartungsgemäß keine Rede; es bleibt also nur das BAG-Urteil mit konkreter Formulierung dazu abzuwarten und dann zu entscheiden, ob man sich mit den Brosamen abspeisen lässt oder weiter klagt.

Nur dazu bedarf es des genauen Urteilstextes!

Herr Prof. Rolfs, ich nehme an, Sie haben keine neuen Infos?!

 

Stefan

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Hier ist es ja so ruhig geworden...

Gibt es schon irgendwelche neuen Erkenntnisse oder warten alle gespannt auf die Entscheidung vom BAG (wann auch immer sie kommen mag)?

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Hallo,

 

wir hatten heute eine Personalversammlung. Dort wurde uns mitgeteilt, dass Briefe in denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, an jeden Berschäftigten der seine Ansprüche geltend gemacht hatte, rausgegangen sind.

 

Wenn ich diesen erhalten habe, melde ich mich wieder.

 

Gruß

 

Stefan

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Hallo Mitstreiter,

nach einem heutigen Anruf am BAG im 6.Senat wurde mir mitgeteilt dass das Urteil zu 6 AZR 148/09 (Mai-Urteil) erst in 4 Wochen veröffentlicht ist.

Da ist wohl noch etwas Geduld gefragt.

 

Mit freundlichen Grüßen

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@ Stefan G.

Vielen Dank für den Hinweis. Allerdings handelt es sich dabei nicht um das Verfahren Mai ./. Land Berlin (6 AZR 148/09), sondern um ein Parallelverfahren aus Hessen (6 AZR 481/09).

Das BAG hat sich im verlinkten Urteil nicht intensiver mit der Überleitung auseinander gesetzt, da das entsprechende Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2008 endete. Es erkennt die Überleitungsregelung jedoch als wirksam an, also unabhängig davon, welche Ansprüche (rückwirkend) im Dezember 2009 bestanden. In dem urteil wird diese Argumentation allerdings nur verwendet, um den mangelnden Willen der Tarifparteien, eine Entscheidung für die Vergangenheit zu treffen, zu dokumentieren.

Die Nachzahlung für diejenigen, die Widerspruch eingereicht haben für den Zeitraum 6 Monate vor Einreichen des Widerspruchs bis zur Überleitung ist damit klar. Für die Überleitung jedoch gilt, wie es auch der EuGH festgestellt hat:

§ 3 TVÜ-H und die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H lauten:

„§ 3   
    
Überleitung in den TV-H.
           
(1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet.
           
(2) Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.
                   
           
Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:
           
Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.“

 

Es gibt also keinen Besitzstand für diejenigen, welche vorher altersdiskriminiert waren und deshalb eine Nachzahlung erhalten. Egal, wann sie Klage eingereicht haben. Sofern sie unter § 3 Absatz 2 Satz 1 fallen.

Verdi hat sich wissentlich bei dieser Vereinbarung zu Gunsten der älteren Beschäftigten entschieden und uns jüngere quasi abgeschrieben. Durch die Überleitung wurden viele deutlich schlechter gestellt, insbesondere, da auch die 42h-Woche unwirksam gewesen sein dürfte (war auch altersmäßig von 40 bis 42h gestaffelt), so dass der TV-H den Arbeitnehmern keinen Vorteil gebracht hat. Wer nach dem, was da gelaufen ist, weiter Verdi Mitglied bleibt, dem ist wohl nicht zu helfen.

Die Frage ist allerdings nicht entschieden, wie die Situation für beschäftigte mit den 42h-Verträgen aussieht, sie unterlagen ja gerade nicht dem Geltungsbereich des BAT. Es gibt keinen "BAT mit abweichenden Regelungen" - dann ist es eben nicht mehr der BAT. Ein blaues Auto, das man rot anmalt, ist nunmal kein blaues Auto mehr, auch wenn alle anderen Funktionen des Autos die selben bleiben.

Rein formal ist damit die Überleitung einzig für die 42-Stundler nach dem zustehenden Arbeitsentgelt im Dezember 2009 und damit nach der Lebensaltershöhststufe zu bemessen.

Allerdings spielt bei der Auslegung der "Wille" eine große Rolle, sowohl das Land, als auch Verdi wollten uns ja bewusst bei der Regelung über den Tisch ziehen. Ergo dürften die Lebensaltersstufen auch bei denjenigen  42h-lern anzuwenden sein, welche die im Rahmen der vom Land Hessen mit der Begründung "das sei für die Reduzierung auf die 40h-Woche erforderlich" untergeschobenen Änderungsverträge zum 1.1.2010 unterschrieben und damit den TV-Ü-H anerkannt haben.

Nur diejenigen, die nicht die untergeschobenen Änderungsverträge unterzeichnet haben, könnten sich darauf berufen, dass sie Bestandsschutz besitzen und mit diesem Bestand in den TV-H überzuleiten wären.

 

Mit einer Überleitung mit Lebensalterendvergütung dürfte es daher praktisch nichts werden.

 

Etwas anderes ist die Dauer der Rückforderung. Wer 42hler war, bei dem liegt kein ausgehandelter Tarifvertrag vor, weshalb der Vertrauensschutz nicht gilt. Also bei Klage bis zum 31.12. diesen Jahres immer noch die Möglichkeit, bis zum 01.01.2008 rückwirkend die Nachzahlung einzufordern, da der §70 BAT gegen §309(7)BGB verstößt. Dass das BAG die Wirksamkeit dieser Regelung für das Land Hessen in seiner Urteilsbegründung bestätigt, darf hierbei nicht verwirren - der Verwender einer allgemeinen Geschäftbedingung kann sich selber nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.

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Die nachfolgenden Überlegungen betreffen nur Arbeitnehmer in Hessen die vor in Kraft treten des TV-H Ansprüche auf eine Eingruppierung nach der höchsten Lebensaltersstufe angemeldet haben.

1. Basieren auf den LAG, EuGH und dem jetzt veröffentlichtem BAG Urteil schuldet das Land Hessen dem Kläger: Grundvergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ für die Monate August 2007 bis Dezember 2008.

2. Der TVH und die Überleitung in diesen (TVÜ-H) sind nicht zu beanstanden.

3. Die Überleitung erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe (§3 TVÜ-H)

4. Laut Protokollerklärung zu §3 erfolgt die Überleitung entsprechend der: nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war.

5. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebens-altersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

6. Laut §5 Absatz 1 erfolgt die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge, die ihm im Dezember 2009 zustehen.

7. Nach Umsetzung des BAG Urteils steht den Betroffenen rückwirkend für die Zeit bis Dezember 2009 eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu d.h. die im BAT maßgebliche Lebensaltersstufe die im Einzelfall erreicht war ändert sich für Dezember 2009 und damit auch das Vergleichsentgelt für die Überleitung.

 

Gruss

 

            Wolfgang

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Mehr Klarheit in Bezug auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes hat dieses BAG-Urteil schlicht und ergreifend nicht gebracht, weil das hier nicht geregelt werden musste. Ich fürchte, auch das Urteil im Verfahren Mai wird nichts Anderes bringen (auch hier geht es primär um Ansprüche vor der Umstellung vom BAT in den TVöD - das dürfte nun eindeutig sein). Kennt jemand weitere "schwebende" Verfahren, von deren Ausgang für das leidige angesprochene Problem endlich ein klares höchstrichterliches Urteil "mit Signalwirkung" zu erwarten ist??

 

Stefan

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Auch da würde die Frage der Überleitung aufkommen. Niemand hat Anspruch darauf, dass sich bei Tarifverhandlungen eine Verbesserung für die Arbeitnehmer ergibt. Ein "Besitzstand" als Rechtsanspruch gibt es schlicht nicht. Die vorherigen 38,5Stundler haben mit dem TV-H auch eine Verschlechterung hinnehmen müssen - nämlich 1,5 h mehr die Woche, Entfall Urlaubsgeld und Reduktion Weihnachtsgeld.

Nur weil Verdi und das Land beide den TV-Ü-H als "besitzstandserhaltend" beweihräuchert haben, ist das noch lange nicht wahr. Wer das glaubt, was die Tarifparteien in Eigeninteresse über ihre Leistungen äußern, der glaubt auch Wahlversprechen und dem Werbefernsehen.

Ohne Überleitungsvertrag würde sofort nach Dienstalter vergütet werden - ohne jeden Besitzstand! Allerdings hätte da wohl keiner die benötigten Änderungsverträge unterschrieben - wir hätten überwiegend immer noch den BAT (und keinerlei Gehaltserhöhungen, weil diese von den Tarifparteien nur für den aktuellen Tarifvertrag verhandelt würden und - da wir ja die Möglichkeit hätten, in den neuen Tarifvertrag zu wechseln, das Ergebnis nicht auf Altverträge aus Gründen der Gleichbehandlung anzuwenden wäre).

Egal, wann das Urteil gefällt worden wäre, da der TV-Ü-H ausdrücklich zunächst den Grundsatz (nach den im Dezember 2009 zustehenden Bezügen) und anschließend die Ausnahme (bei den Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT richtet sich das Vergleichsentgelt nach den Lebensalterstufen, auch wenn diese eigentlich unwirksam sind) regelt und diese Ausnahme durch den EuGH als diskriminierend aber sachlich gerechtfertigt und damit wirksam beuteilt wurde, besteht für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT kein Anspruch auf Überleitung mit einem Vergleichsentgelt nach der Lebensaltershöchststufe (sofern sie diese nicht "regulär" bereits hatten). Das würde auch gelten, wenn das Urteil vor Dez. 2009 gefällt worden wäre, eben weil der TV-Ü-H eine Wahrung dieses Besitzstandes nicht vorsieht.

Wie gesagt, natürlich hätte da keiner die Änderungsverträge unterschrieben, sondern wäre schön brav im "BAT" geblieben, sofern er nicht als Verdimitglied automatisch der Änderung unterläge- in diesem Sinne ist es schon richtig, dass sich in diesem Fall die Frage der Überleitung nicht gestellt hätte.

Wie aber schon nach der Kündigung des BAT in 2004 wäre jeder Dienstposten- oder Fallgruppenwechsel sowie jede Beförderung vom Abschluss eines Änderungsvertrages abhängig gemacht worden - und damit hätte die Überleitung zu einem Einkommensverlust geführt. Gerade keine Besitzstandswahrung.

 

Die einzigen beiden Fragen, die wirklich noch zu klären wären sind damit:

1) unterliegt ein 42h-ler überhaupt der Ausnahmeregelung im TV-Ü-H (keine Besitzstandwahrung, sondern Vergleichsentgelt nach Lebensalter, egal was ihm im Dezember 2009 tatsächlich zustand), obwohl er ja gar nicht dem Geltungsbereich des BAT unterlag?

 

2) gilt für diese 42h-ler der §70 BAT, da ja der BAT nur vom Land als AGB in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde, wesentlich gegenüber dem echten BAT verändert war und die Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ..." verschuldensunabhängig und damit BGB-widrig entgegen §309(7) formuliert wurde?

 

zu 1.) Die Tarifparteien bezeichnen diese Regelung als abschließend. Formal gilt sie für die 42h-ler nicht. Auf der anderen Seite erfolgt eine Auslegung nach dem, was der Wille der Parteien war - also eine sehr kippelige Frage, ob man damit durchkäme, sich darauf zu berufen, kein Beschäftigter im Geltungsbereich des BAT gewesen zu sein. Eventuell könnte man aber durchsetzen, rückwirkend in den Geltungsbereich des BAT versetzt zu werden (z.B. Nachzahlung Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gutschrift der extra 3,5h/Woche auf ein Lebensarbeitszeitkonto)

 

zu 2.) Hier sind die Erfolgschancen ungleich höher, es betrifft aber nur die Ansprüche aus 2008 und 2009, nicht die Überleitung. Da das Land Hessen aber bei späterem Widerspruch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, muss man, um aus 2008 noch Forderungen geltend zu machen, bis 31.12.2011 Klage einreichen, für die Ansprüche aus 2009 bis 31.12.2012. Die Nachzahlung für die 42h-Stundler wäre vom Land für 24 Monate zu leisten, nicht erst 6 Monate vor Widerspruch bis Dez 2009. Also 3 Monate extra.

 

Statt also über eine Überleitung nach Lebensendalter zu phantasieren und einen real nicht existierenden "Besitzstand" zu postulieren, dem es einer Rechtsgrundlage ermangelt , sollte man sich auf das konzentrieren, was auch eine Erfolgschance hat - nämlich auf die volle Nachzahlung 2008 und 2009 und bei 42h-lern zusätzlich auf eine rückwirkende versetzung in den Geltungsbereich des BAT (Stundengutschrift). Alles andere ist vergebene Mühe.

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@Gast:

 Die Protokollerklärung zu §3 Absatz 2 Satz 1 sagt da aber etwas anderes:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

 

Da ist sehr wohl vom Schutz des Besitzstandes die Rede, welcher durch ein nach §5 festzulegendes Vergleichsentgelt gewährleistet wird. Und das Vergleichsentgelt berechnet sich nun mal nach dem Dezembergehalt 2009.

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Das sagt leider nicht anderes, man sollte nicht versuchen, das herauszulesen, was man sich wünscht, sondern was da steht:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

 

Nur diese nach BAT maßgebliche Lebebensalterstufe - also der Teil der einem auch ohne AGG zugestanden hätte - wird als Besitzstand weiter geleitet. Eben gerade nicht die nach dem AGG zustehende Höchstlebensaltersstufe, die Differenz zwischen den beiden Beträgen fällt im TV-Ü-H eben gerade nicht unter den Besitzstand. Als Abweichung vom ersten Satz, dass das Dezemberentgelt 2009 Grundlage sei.

Das die Tarifparteien auch genau das damit regeln wollten, geht aus den Protokollnotizen eindeutig hervor. Abgesehen davon wäre die Regelung samt Protokollnotizen überflüssig, da sonst alle nach Höchstlebensalterstufe überzuleiten gewesen wären. Weder Widerspruch noch Klage sind nämlich erforderlich, damit es sich um den zustehenden Anspruch im Dez 09 handelt. Dass er hinterher, wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat, untergeht bzw. verjährt, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der Überleitung bestand. Nur die in Folge resultierenden monatlichen Vergütungsansprüche sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis - die Überleitung selbst ist ja kein Anspruch, sondern lediglich  ein "Rechenschritt", um die folgenden Ansprüche zu ermitteln. Es ist laufende Rechtssprechung, dass sowohl Verjährung, wie auch Ausschlussfristen nur die einzelnen Ansprüche betreffen, nicht aber den Anspruchgrund. Der darf durchaus viel weiter zurückliegen.

 

Diese Überleitungsregelung hat der EuGH abgenickt, als zwar diskrimminierend, aber zulässig.

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Kurz und knapp:

 

Nur weil sich die Klage und das Urteil ansich in die Länge gezogen haben, kann es einem Kläger wohl schlecht zum Nachteil werden. Den die Ansprüche auf die Höchste Lebensaltersstufe hat er noch bevor überhaupt der TV-H entstanden ist, geltend gemacht. Wäre das Urteil vor der Überleitung entschieden worden, würde sich die Frage der Überleitung mit der Höchsten Lebensaltersstufe ja jetzt nicht stellen.

 

Wäre das Urteil schon Anfang 2009 ergangen, wären alle Kläger in die Höchste Lebensaltersstufe gekommen und diese wäre dann auch entsprechend Übergeleitet worden in den TV-ÜH , H

 

Die geltendmachung der Ansprüche war 2008/2009

Somit hat man fiktiv gesehen, nachträglich bereits seit 2009 die Vergütung in der Höchsten Lebensaltersstufe erhalten, auch wenn das Urteil jetzt erst rechtskräftig geworden ist.

 

Was haben die Kläger von 2008 und 09 mit dem TV-H oder Ü-H zu tun. Dieser existierte bis dato nicht und hat daher auch keine Auswirkung auf etwas, was 08 oder 09 entstanden ist. Die geltungmachung der Ansprüche zählt, nicht das Datum des Urteils und nachfolgenden Änderung im Tarifsystem. Besitzstand!

 

So sehe ich das!

 

 

 

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Die grundlegend falsche These ist:

"Wäre das Urteil schon Anfang 2009 ergangen, wären alle Kläger in die Höchste Lebensaltersstufe gekommen und diese wäre dann auch entsprechend Übergeleitet worden in den TV-ÜH"

Das ist schlicht falsch.

Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT knüpft ja im Gegensatz zum Grundsatz (Überleitung mit Besitzstand Dez 09) abweichend auf ein gesondert zu berechnendes "Vergleichsentgelt" (also fiktive Berechnung, gerade kein Besitzstand) zurück.

Verdi hat mit dem Land Hessen also vereinbart, dass es für die betreffenden Personen eine Einkommenssenkung gibt. Da ist es absolut egal, wann geklagt wurde, mit der Überleitung ist ausdrücklich vereinbart, dass es ab 1.1.2010 nur noch das gibt, was sich aus einem (fiktiven!) Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Lebensalters (wohl wissentlich, dass eine Vergütung nach Lebensalter unzulässig ist!) ergibt. Eben eine solche Überleitung hat der EuGH als zwar gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend, aber sachlich gerechtfertigt bezeichnet.

Es gibt diesen angeblichen Besitzstand also nicht.

Durch das Urteil wird ja nicht das Lebensalter geändert (man ist nun mal genauso alt, wie man es auch ohne Urteil wäre).

Der EuGH hat, ganz knapp zusammengefasst, wie folgt entschieden:

- Eine Vergütung nach Lebensalter ist unzulässig, wegen Altersdiskriminierung

- Eine Überleitung nach Lebensalter ist zulässig, trotz Altersdiskriminierung

Auch wenn das BAG schon 2009 jemanden die Höchstlebensaltersvergütung zugesprochen hätte, würde derjenige seit dem 01.01.2010 nur noch das bekommen, was er ohne das Urteil bekommen hat.

Alle Mitarbeiter wurden nach TV-Ü-H übergeleitet. Wer dem nicht gesondert widersprochen hat, für den dürfte der TV-Ü-H gelten. Der ursprüngliche Widerspruch richtete sich ja nur gegen die Vergütung nach Lebensalter, die es seit dem 01.01.2010 ja nicht mehr gibt.

Auch diese Personen haben also den Besitzstand verloren, egal, ob er ihnen vorher gerichtlich zugesprochen worden wäre oder nicht.

Man sollte sich wirklich nicht in Wunschdenken verlieren, sondern ganz realistisch schauen, welche Möglichkeiten man hat. Die sind - wenn man nicht gegen die Überleitung in den TV-H an sich Widerspruch eingelegt hat und die Weiterführung des ursprünglichen Arbeitsvertrages (natürlich ohne die jährlichen Tariferhöhungen, die sich ja nur noch auf das neue Vergütungssystem beziehen) geklagt hat - so ziemlich nahe bei Null.

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Und wie passen dann die §§ 3 und 5 des TVÜ-H dazu?

In der Protokollerklärung zu §3 absatz 2 satz 1 steht:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

Im §5 Absatz 1 erfolgt die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 einem zustehen.

 

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Zu §3 siehe Beitrag #116

Bei §5 (1)

Im ersten Satz genau lesen:

"...ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet."

Also nicht die Bezüge selbst, die einem zustehen, sondern nur auf deren Grundlage wird übergeleitet.  "Auf der Grundlage" bedeutet gerade nicht, dass die (ggf. gerichtlich festgestellten) Bezüge übergeleitet werden, sondern gerade, dass davon (nach oben oder unten) abgewichen wird. Sonst würde dort dieses "auf der Grundlage" nicht stehen.

Auch den zweiten Satz lesen:

"Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen."

 

Ich sag ja, Verdi hat uns bei dem TV-Ü-H verraten. Die hätten in den Verhandlungen deutlich mehr rausholen können.

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Das Urteil entspricht quasi 1:1 dem, was schon durch das andere Urteil bekannt war. Leider immer noch nit abschließend behandelt ist die Frage, inwieweit die Überleitungsregelung wirksam wird.

Aber auch in diesem Urteil ist klar aufgeführt, dass es sich nur auf den zeitpunkt bis zur Überleitung bezieht.

 

"wenn der EuGH auf die Vorlage des BAG in den Lebensaltersstufen des BAT/O eine Diskriminierung sehen würde." sagt zunächst einmal, dass es sich um einen Text vor der EuGH-Entscheidung handelt. Es ist durch die EuGH-Entscheidung, nach welcher die Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT unzulässig diskriminierend, die Überleitung nach Lebensalter zwar diskriminieren, da allerdings nur eine Übergangsphase betreffend sachlich gerechtfertigt sei, überholt.

Sinn des AGG ist ja nicht, allen Mitarbeitern einer Entgeltgruppe das gleiche zu zahlen, sondern eine unzulässige Diskriminierung zu beseitigen. Eine Unterscheidung nach Dienstalter wie im TV-H ist ja zulässig.

Der TVÜ-H dient dazu, von einer Lebensaltervergütung auf Dienstaltervergütung umzustellen. Dabei erleidet niemand einen Einkommensverlust gegenüber dem, was ihm nach den zwischenzeitlich unzulässigen maßgeblichen Lebensaltersstufen nach BAT (wohlgemerkt: maßgeblich nach BAT, nicht maßgeblich nach AGG-Urteil) zustand.

Das BAG hat in seiner Urteilsbegründung auch die Frage diskutiert, ob es andere Möglichkeiten gäbe, die Diskriminierung zu beseitigen und hat dies für den Zeitraum bis Dez. 2009 verneint, u.a. mit der Begründung, dass die Tarifparteien ja für den Zeitraum ab 1.1.2010 eine wirksame, jedoch auch abschließende andere Regelung getroffen haben, mit welcher die Altersdiskriminierung über einen gewissen Zeitraum abgebaut wird.

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