Komische Beschilderung? Vielleicht kann man vom FV absehen...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.10.2012
Rechtsgebiete: FahrverbotStrafrechtVerkehrsrecht|2558 Aufrufe

Das OLG Bamberg hatte gerade einen Fall zu entscheiden, in dem der Tatrichter in seinem Urteil ein bisschen Durcheinander angerichtet hatte, so dass nicht ganz klar war, was für ein Geschwindigkeitsverstoß eigentlich begangen waorden war. Interessant ist die Entscheidung aber m.E. viel eher wegen einer Andeutung zum Fahrverbot - ein Irrtum über die (wirksame aber wohl nicht hinreichend klare) Beschilderung kann zum Absehen vom Fahrverbot führen:

 

Für die neue Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat hinsichtlich der Darstellung der Beschilderung auf folgendes hin:

Zum einen erscheinen Ausführungen zur vollständigen Beschilderungssituation vor der Verkehrskontrollstelle bei Prüfung der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Augenblicksversagens oder auch bei Prüfung, ob trotz einer Existenzgefährdung das Gewicht des Verkehrsverstoßes die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich macht, zumindest sinnvoll.

Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich ... abgesetzt“ (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamberg NZV 2007, 633). Zwar bezieht sich - entgegen der Ansicht der Verteidigung - ein, wie im vorliegenden Fall, unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier nach Angaben der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen, wie aus § 39 Abs. 3 Satz StVO folgt (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 39 StVO Rn. 31a a. E.). Dennoch kann u. U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines

Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObLG NJW 2003, 2253).

OLG Bamberg: Beschluss vom 06.06.2012 - 2 Ss OWi 563/12 BeckRS 2012, 17656

 

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