Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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890 Kommentare

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@Gast #5

Generell stimme ich Ihnen zu. Allerdings sind Petitionen eben "Bittschriften" - weshalb auch Frau Merk immer noch im Amt ist obwohl u.a. mehrere Tausend Wähler sie per Petitionszeichnung um Rücktritt 'baten'.....

Dem Landtag sind diese Dinge längst bekannt und ich bin mittlerweile selbst sehr ungehalten, dass hier offenbar wenig bis nichts unternommen wird.

Außerdem nützen die besten Gesetze nichts, wenn eine etablierte (parteipolitische) "Lokaljustiz" im Zusammenwirken von Gericht, Staatsanwaltschaft und regionalem Gutachter alle Kontrollmechanismen (verfassungskonforme Prüfungen) aushebelt, ohne dass etwas unternommen wird! Begleitet noch durch Lokalpresse....man braucht nur einmal nachzulesen was die Nürnberger Nachrichten vor Jahren zum Fall Mollath geschrieben haben.

Die Verhältnismäßigkeit, Paragraf 62 StGB oder die Rolle der Staatsanwaltschaft, v.a. Paragraf 160 StPO sind im Gesetz festgelegt - und interessieren in der Provinz offensichtlich seit langem keinen! Die Staatsanwaltschaft ist de facto Partei GEGEN den Bürger - alles andere ist Augenwischerei!

Deshalb: Untersuchungsausschuss zur Klärung des Ist-zustandes und dann: Ausmisten, vor allem personell!

Letztlich hilft offenbar nur Öffentlichkeit!

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M.Deeg schrieb:
@Gast #5 Generell stimme ich Ihnen zu. Allerdings sind Petitionen eben "Bittschriften" - weshalb auch Frau Merk immer noch im Amt ist obwohl u.a. mehrere Tausend Wähler sie per Petitionszeichnung um Rücktritt 'baten'.....

 

Ich war auch einer der Unterzeichner. Inzwischen sehe ich das Ganze aber etwas anders. Auch wenn Frau Dr. Merk sich sinngemäß immer noch äußert, dass die Justiz keine Fehler macht, so hat sie doch diesem Fall eine Wendung gegeben, indem sie alle Protagoniesten sozusagen zum Abschuss frei gegeben hat. Etwas anderes hätte ein(e) neue(r) Justizminister(in) auch nicht machen können.

Und die Abschussfreigabe erfolgte ja nicht nur für diesen Fall, der in der Öffentlichkeit steht. Auch in meinem Fall, bei dem ich schon vor Jahren Richter wegen Nötigung und Betrug im Amt anzeigte, hat das Justizministerium eingegriffenund von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht.

 

Für einen Untersuchungsausschuss bin ich nach wie vor. Dann aber nicht nur im Fall Mollath, sondern in vielen Fällen, in der die Justiz die richterliche Unabhängigkeit zu weit ausgedehnt hat. Die Beschwerden der Bürger sollten ernst genommen werden und nicht immer als wahnhaft oder querulatorisch abgetan.

 

Robert Stegmann

5

 

Die Befunde müssen meines Wissens persönlich erhoben werden.

Und daran scheitert es im Fall Mollath.

Herr Mollath verweigerte ein Gespräch, so dass die von Dr. Leipziger "erhobenen" Befunde nur auf Erzählungen oder Dokumentation von Dritten - und sogar vermutlich teilweise fachfremd, weil Pflege statt Arzt, beruhen.

Zählt das überhaupt als Gutachten, wenn eine persönliche Beauftragung zur Gutachtenerstattung vorlag?

 

 

5

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

herzlichen Dank für Ihre Antworten. Selbstverständlich haben  nicht Sie diese Verhältnisse  zu vertreten!

Wenn Sie mir abschließend einen Kommentar zu dem Amtsgerichtsverfahren erlauben:

Ein Amtsgerichtsverfahren, das über 2 ½  Jahre angedauert hat und bei dem die entscheidende Hauptfrage des Tatvorwurfs der Körperverletzung nicht einmal ansatzweise verhandelt wurde,ist keine Rechtssprechung im Sinne des Rechtsstaatscharakters nach dem Grundgesetz! Nach ehernen Denkgesetzen, der Vernunft, der Logik und grundlegendem menschlichen Gerechtigkeitsempfinden, muss z u e r s t  über eine angebliche T a t   verhandelt,   Beweise ermittelt, Zeugen befragt   und eine gerichtliche Entscheidung   getroffen werden, b e v o r  der Geisteszustand   von Herrn Mollath angezweifelt werden kann und b e v o r  z w e i  Unterbringungen zur Begutachtung mit Zwang exekutiert werden. In zweifacher Hinsicht war Herr Mollath V o r u r t e i l e n  ausgesetzt:   Dass er die Körperverletzung begangen hat u n d  das er geistesgestört sein könnte. Aus diesen Vorurteilen wurde eine Vorverurteilung und im Landgerichtsverfahren eine Verurteilung o h n e  überhaupt die Täterschaft geprüft zu haben. Gleichzeitig wurden vom Amtsgericht alle Aktivitäten darauf gerichtet, Herrn Mollath durch  z w e i Unterbringungen mit verfassungswidriger Zwangsbeobachtung zu psychiatrisieren. D r e i   Beschwerden von   Herrn Mollath gegen diese Maßnahmen   wurden vom L a n d g e r i c h t  abgelehnt! Das Amtsgericht hat m.E.  2  ½  Jahre die Rechtsfindung nicht nur schwerwiegend behindert. Im Amtsgerichtsverfahren hat der destruktive  Weg zur verhängnisvollen Menschenrechtsverletzung an Herrn Gustl begonnen, der nur mit einer umgehenden Freilassung und Rehabilitierung beendet werden kann.

5

Sehr verehrter Herr Professor,

Sie scheinen eine Freilassung des Hernn Mollaths zu befürworten.

Sie wundern sich auch darüber, dass eine Nichtfreilassung "das mögliche Unrecht" vergrössern könnte.

Könnten Sie den Bürgern auch einmal den juristischen Satz in die Hand geben, dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen?

 

Viel zu passieren scheint ja nicht...ist "mögliches Unrecht" denn ein valides Argument?

 

Und warum herrscht Stillstand?

 

Gruss

M.M

 

 

 

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@Max Mustermann

 

Wieso herrscht  Stillstand ?

Es sind doch mehrere Verfahren in der Prüfung.

Möglicherweise beantragt der Hamburger Staranwalt in diesem Monat noch ein Wiederaufnahmeverfahren, sofern da noch nichts läuft.

"Die wichtigste Rolle kommt fraglos der Staatsanwaltschaft in Regensburg zu. Sie prüft derzeit nicht nur einen Antrag auf Wiederaufnahme, sie wird einen solchen "auf jeden Fall stellen", sagt ein Sprecher". 

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-in-sechs-justizbehoerden-im-dickicht-der-zustaendigkeiten-1.1572883 

 

Was Prof. Müller seiner juristischen Meinung für gegeben hält, interessiert die Staatsanwaltschaften und zuständigen Gerichte und die Politik kaum oder gar nicht.

Trotzdem ist es gut, dass es den Beck blog gibt.

Etwas Vergleichbares wie den Beck blog kenne ich nicht.

 

Juristische Mühlen mahlen meistens sehr langsam. 

 

Politische / juristische Streitereien um Gorleben dauern ja auch schon 35 Jahre an und dort gibt es jetzt einen Totalstillstand.

 

 

 

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@Gast #13

Es geht hier um Freiheitsberaubung. Und wenn es nur den geringsten Verdacht gibt das Herr Mollath zu Unrecht weggesperrt ist so sollte jeder in der Justiz an seiner sorfortigen Freilassung arbeiten.

Sie können doch kein Menschenleben mit Gorleben vergleichen.

Welche Gefahr sollte denn von Herrn Mollath ausgehen? Es ist schon zu viel Zeit vergangen! Die Bayern sollten endlich aus ihrem Tiefschlaf erwachen und diese unmenschliche Regierung zum Teufel jagen!

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@ Deali,

eine neue völlig andere Regierung in Bayern, die aber eher unwahrscheinlich ist, wird sich auch nicht in die Justiz einmischen und denen mitteilen wie die Justiz zu urteilen hat auch bei Fehlurteilen.

 

Welche Regierung oder welcher Politiker hat sich persönlich für die Freilassung von Personen eingesetzt, die möglicherweise Fehlurteile erhalten hatten oder haben.

 

 

 

 

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Sehr geehrte Kommentatoren,

lassen Sie mich auf einge der jüngsten Bemerkungen eingehen:

Herr Mustermann schreibt:

Sie scheinen eine Freilassung des Hernn Mollaths zu befürworten.

Sie wundern sich auch darüber, dass eine Nichtfreilassung "das mögliche Unrecht" vergrössern könnte.

Könnten Sie den Bürgern auch einmal den juristischen Satz in die Hand geben, dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen?

Viel zu passieren scheint ja nicht...ist "mögliches Unrecht" denn ein valides Argument?

Und warum herrscht Stillstand?

a) Sie überschätzen den Einfluss eines Hochschullehrers, wenn Sie meinen, er könne auf Politik und Justiz direkt einwirken.

b) Es herrscht sicherlich kein Stillstand in der Sache Mollath - nicht alles kann und nicht alles darf an die Öffentlichkeit getragen werden.

 

Deali schreibt:

Es geht hier um Freiheitsberaubung. Und wenn es nur den geringsten Verdacht gibt das Herr Mollath zu Unrecht weggesperrt ist so sollte jeder in der Justiz an seiner sorfortigen Freilassung arbeiten. (...)

Welche Gefahr sollte denn von Herrn Mollath ausgehen? Es ist schon zu viel Zeit vergangen! Die Bayern sollten endlich aus ihrem Tiefschlaf erwachen und diese unmenschliche Regierung zum Teufel jagen!

a) Nicht alle Juristen Bayerns sind mit diesem Fall vertraut, nur wenige sind zuständig. Manche von den Zuständigen teilen möglicherweise Ihre Sicht, andere nicht.

b) Ob eine Abwahl der Regierung schnell etwas an dem aktuellen Zustand ändern würde, ist fraglich.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

beim Lesen und Abfassen der Kommentare, wurde mir folgende Grundsatzfrage bewusst:

Frage 1:

Nach welchen Regeln, Grundsätzen bezüglich Ethik, Logik,

Vernunft etc. richtet sich eigentlich die Rechtssprechung?

Sind diese Grundsätze überhaupt gesetzlich festgelegt und

in welchen Gesetzen?

Mir ist bewusst, dass sich die Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetz nach dem Rechtsstaatsprinzip und nach den Grundrechten richtet und sich durch die Rechtssprechung und höchstrichterliche Urteile herausgebildet hat. Aber darüber hinaus kann es doch nicht sein, dass die Justiz o h n e  eine Grundlage von W e r t m a ß s t ä b e n Regeln anklagt, richtet, verurteilt ! Bist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mir kein ethisch orientierte Regel bekannt.                                                                                    Das Strafgesetzbuch, wie auch das Bürgerliche Ge-

setzbuch stammt aus der Zeit um 1871 und war sicherlich vom Geist des preußischen Obrigkeitsstaates wesentlich ge-

prägt. Auch wenn das StGB weiterentwickelt wurde, ist er-     kennbar, dass das  Fiasko in der Causa Mollath auch auf den“ obrigkeitsstaatlichen Geist“ des StGB zurückzuführen und Teile der Justiz sich von diesem Ungeist nicht ausreichend davon gelöst haben, wie durch das  autoritäre Verhalten des

Richters vom Landgericht überdeutlich wurde.

 

Frage 2: Besteht aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit das StGB zu einem modernen,“ aufgeklärten“, humanistisch gesinnten, transparenten Strafrecht zu reformieren und zu demokratisieren?

 

4

Ein Regierungswechsel ändert mitunter manches:

erst nach der Abwahl der CDU-Regierung in Baden-Württemberg wurden endlich Ermittlungen zur EnBW-Affäre, zum Schwarzen Donnerstag etc. eingeleitet - die die Staatsanwaltschaft zuvor rigoros abblockte (so offensichtlich rechtsfremd, dass sogar eine bayr. Staatsanwältin den "Kollegen" mit Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt zu Leibe rückte....!).

 

Auch wäre bei Wiederwahl der Regierung Mappus wohl nie einer der Untersuchungsausschüsse zustandegekommen, die mittlerweile so viel erhellendes zu Tage brachten: die Öffentlichkeit hätte nie vom Mail-Verkehr zwischen Ministerpräsident und Banker Notheis erfahren ("Mutti soll mal"...).

 

Die CSU in Bayern regiert länger als die CDU in Baden-Württemberg.....

 

 

5

M.Deeg schrieb:

Auch wäre bei Wiederwahl der Regierung Mappus wohl nie einer der Untersuchungsausschüsse zustandegekommen, die mittlerweile so viel erhellendes zu Tage brachten:

 

lt. Franz Schindler (Rechtsausschussvorsitzender des bayerischen Landtages) droht ein Rechtsausschuss auch noch im Fall Mollath (und vermutlich auch anderen Fällen)

 

So zumindest seine Antwort von heute hier:

 

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-512-11299--f370964.html#q370964

 

Robert Stegmann

4

Im Mollath blog steht jetzt aktualisiert.

 

  • 2013-02-05 Die Staatsanwaltschaft in Bayreuth teilt RA Schmid mit, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Anzeige gegen alle am Verfahren Beteiligten von 2012-11-21 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg abgegeben wurde.
    •  
    • 2013-02-11 RAin Lorenz-Löblein bittet die Staatsanwaltschaft Augsburg erneut um Bekanntgabe der Aktenzeichen aller Verfahren, in denen Herr Mollath als Geschädigter genannt ist. Sie bietet an, da die Akten voraussichtlich dauernd benötigt werden, zur Akteneinsicht nach Augsburg zu kommen und bittet um telefonische Terminvereinbarung.
    5

    hodie schrieb:

    Nun hat Ursula Prem Fragen an FranzSchindler (SPD) gerichtet, es warten bereits 3 Interessierte.

    http://www.abgeordnetenwatch.de/franz_schindler-512-11299.html#questions

     

    Die Frage von Frau Prem in allen Ehren und was Herrn Mollath speziell wiederfährt sowieso, aber ein reiner Untersuchungsausschuss Mollath wäre meiner Meinung nach zu kurz gesprungen.

     

    Da wäre ein Untersuchungsausschuss "Justiz in Bayern" schon eher angebracht. Alleine wenn wir schon an Ulvi K. denken und es gibt ja noch viele andere Fälle, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen.

     

    Robert Stegmann

     

     

    4

    Sicher würde eine andere Landesregierung in Bayern nicht sofort alles ändern (können). Das ist auch nicht in BW geschehen. Dazu sitzen die Leinen der Seilschaften zu fest. Aber es wäre ein Anfang!

    Ich bin auch nicht glücklich über die Beförderung einens Staatsanwalts in Mannheim der in einem TV-Interwiev frech in die Kamera gelogen hat. Aber ganz langsam wird der Filz sicher ausgekämmt.

    Aber in Bayern sieht es sehr schlimm aus. Ich denke mit Grauen an die Zeiten zurück als FJS seinen Untertanen Scheibenwischer im TV verboten hat. Das Bestialische ist das sie sich christlich und sozial nennen.

    5

     

    Wen´s interessieren mag: Material/Lesehinweis

     

    Nachdem nun mit Ausnahme der „Anklageschrift“[en vom 230903: Amtsgericht Nürnberg und vom 100605: Landgericht Nürnberg-Fürth] alle soweit ich sehn kann wichtigen öffentlich zugänglichen „Ego“-Dokumente von Gustl Mollath seit 2001 gesammelt, gesichert und bewertet werden konnten für eine spätere justizkritisch-sozialwissenschaftliche Studie speziell zur bis heute destruktiv-menschen(rechts)verletzenden Praxis im (meist „Fall Mollath“ genannten bayrischen forensischen oder Justizpsychiatriefall) möchte ich, weil auch hier bisher nicht erwähnt, auf die „Denkschrift“ von Wolf-Dieter Narr und Mitautoren (Mitte 2010) udT. „Psychiatrie, Zwang, Selbstbestimmung und Wohl behinderter Menschen. Ein sozialwissenschaftlich-juristisches Memorandum zur Geltung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland“ hinweisen.

     

    Der Text steht kostenlos im Netz-> http://www.die-bpe.de/memo/ und ist als rational-wissenschaftlich, kritisch-systematisch angelegte Auseinandersetzung mit Positionen und Vertretern des ´autoritären Staates´ (Franz L. Neumann) vor allem deshalb wichtig, weil sowohl vom Inhalt her justizkritisch und bürgerrechtlich als auch von der Form her konkret verallgemeinernd argumentiert wird gegen ein von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) beauftragtes und deren Macht-, Finanz- und Standesinteressen über menschliche Selbstbestimmung und Patientenverfügung stellendes Gutachten (2. 12. 2009) von Prof. Dr. iur.habil. Dirk Olzen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht,  Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin [und]Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Universität Düsseldorf.

     

    Wer dieses  kritische „Memorandum“ zur Patientenverfügung Behinderter liest, kann Zusammenhänge mit dem und Parallelen zu dem hier diskutieren  „Fall“ erkennen.

     

    Mit freundlichem Gruß

     

    Dr. Richard Albrecht, 130213

    http://wissenschaftsakademie.net

    5

    Oh, im Mollath blog steht jetzt:

    Ich sage nur Honigmann Interview.

     

    [Es gibt derzeit einige Unklarheiten über Rudolf Heindls (Richter i. R.) Darstellungen, so dass der Unterstützerkreis bis zur Klärung die assoziierte Unterstützung ruhen lassen möchte, um die Bemühungen um Gustl Mollaths Freilassung nicht zu belasten.] 

     

    4

    Der Vollständigkeithalber der link zu Mollaths Schreiben an die StVK im Jahre 2008.

    http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Stra...

    Ein aufschlussreiches Schreiben. Beim Lesen meint man streckenweise die persönliche Erregung Herrn Mollaths heraus"hören" zu können.

    Aber eine wahnhafte Darstellung ist dieses Zeugnis beileibe nicht.

    Einziger "Vorhalt", den sich Mollath gefallen lassen muss, ist dass er NACH Scheidung immer noch die Einstellung der Geldschiebereien forderte. Aber mit solch einem Preis bezahlen?!?

    Vielleicht reagiert er auch ein wenig empfindlich auf das blosse Innehaben eines Kontos bei der Hypo, aber eine krankhafte Störung oder wahnhafte Verzerrung der Wirklichkeitswahrnehmung kann man aus diesem Schreiben nicht herauslesen.

    Der Fall bleibt unfassbar!

    5

    So ein Schreiben mit "Gewaltausdrücken" und Beleidigungen und das von Behauptungen strotzt, das vom Hunderste in Tausende geht, kann nur dazu führen, dass Verantwortliche so etwas nicht für bare Münze nehmen.

     

     

     

     

     

    2

    Gast schrieb:

    So ein Schreiben mit "Gewaltausdrücken" und Beleidigungen und das von Behauptungen strotzt, das vom Hunderste in Tausende geht, kann nur dazu führen, dass Verantwortliche so etwas nicht für bare Münze nehmen.

     

     

     

     

     

    So viel Professionalität sollte von diesen "Verantwortlichen" erwartet werden können, daß sie in der Lage sind, den Kern zu erkennen und entsprechend zu handeln.

    Allerdings ist bei Justiz-Juristen eher nicht von professionellem Agieren auszugehen. Dort gilt häufig die Devise: Wir machen was wir wollen, denn uns kann keiner ....

    Sehr geehrter Gast,

    Ihre Einschätzung mag zutreffen, dass so ein Schreiben auf die Adressaten nicht die Wirkung hat, die sich der Absender verspricht.

    Aber  etliche Eingaben, Beschwerden und Einsprüche des Herrn Mollath, in denen er  korrekt und knapp sein Anliegen schilderte und sich beschwerte wurden zuvor rechtswidrig unbeachtet gelassen.  Das ist für mich eine der erschreckenden Tatsachen in diesem Fall: dass beachtliche Anliegen, die in korrekter Form vorgetragen wurden, schlicht missachtet wurden und damit eine zentrale gerichtliche Aufgabe vernachlässigt wurde: Rechtliches Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund werden  vielleicht auch Schreiben wie das verlinkte verständlicher.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

    @29

    Sehr geehrter gast,

    Sie scheinen zwei Punkte ausser Acht zu lassen.

    1.: Die Prüfungskompetenz der StVK beschränkt sich auf die Feststellung eines etwaigen Vorliegens einer Gefährlichkeit, die sich aus einer psychischen Störung ergibt.

    Nur darum geht es und nur damit hat sich die StVK zu beschäftigen. Was sich die drei Richtern sich da in Gedanken für eine Rechtfertigung für eine weitere Unterbringung ausgedacht haben, ist nach menschlichem Ermessen nicht mehr nachvollziehbar.

    Der Vortrag von Herrn Mollath lässt keine krankhaften Züge erkennen!

     

    2.: Diese Rede vor der StVK müsste zu den Akten gewandert sein. Die grosse Preisfrage ist wie die Gutachter in der Folge diese Selbstreflexion Herrn Mollaths einfach nicht zur Kenntnisnehmen konnten. Die hatten ja nur die Akten! Und die Selbstbewertung des "Probanden" ist doch als entscheidendes Element einer psychiatrischen Expertiese anzusehen.

     

    Fazit: Der inhaltliche Wahrheitsgehalt der Rede sollte für die StVK eben gerade nicht das entscheidende Prüfkriterium sein, sondern der angeblich diagnostizierte Wahn. Und Mollath bestreitet das Vorliegen einer Krankheit und für mich durchaus überzeugend.

    5

    @Prof. Müller @Mustermann und auch @Gast

    Sehr geehrter Herr Professor Müller,

    gut, dass Sie wieder über Ihren Blog erreichbar sind!

    Eine Frage:

    Herr Mollath wurde im Schnellverfahren! aufgrund einer

    ärztlichen Stellungnahme des Oberarztes vom BKH Bayreuth,

    Herrn Dr. Zappe vom 5.4.2006! und nach seiner Erinnerung

    vom 7.4.2006 am gleichen Tag! durch eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichtes Bayreuth bis zum 6.10.06

    unter Betreuung  gestellt ! Vier Monate vor der existenziell entscheidenden Hauptverhandlung beim Landgericht Nürnberg. Aufgrund dieser früher hieß es "Entmündigung" wäre es Aufgabe des Berufstreuers, einem Rechtsanwalt  /Volljurist  gewesen,Herrn Mollath bei der

    Hauptverhandlung konkret beizustehen und ihn insbesondere

    vor den dokumentierten verbalen Übergriffen durch den

    Hardliner Richter Brixner zu schützen. Darüber ist nichts bekannt und es ist davon auszugehen, dass der Betreuer bei der Verhandlung nicht anwesend war.

    Frage 1:Ist dies eine schwerwiegende Unterlassung des Gerichts?

    Frage 2: Stellt die Abwesenheit des Betreuers einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des

    Urteils führen kann bzw. stellt dies ein Grund für die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens dar?

    Frage 3: Die Entscheidung über die Betreuung wurde v o r

    der Hauptverhandlung gefällt. Herr Mollath wurde also zu einem Zeitpunkt "entmündigt", zu dem noch nicht juristisch

    und rechtsstaatlich entschieden wurde, ob er überhaupt

    schuldig ist! Auch lag die landesgerichtliche Beurteilung über das psychiatrische Gutachten und über die angebliche Gemeingefährlichkeit noch nicht vor.

    Ist das vorherige" unter Betreuungstellen" juristisch korrekt oder liegt ein rechtlich nicht statthafter Rechtsakt vor, durch

    den Herr Mollath nachweislich in seiner Rechtswahrnehmung

    schwerwiegend behindert wurde?

    Alle Umstände einschl. der rechtswidrigen Unterbringungen

    in anderen Regierungsbezirken und in der Hochsicherheitsforensik sprechen für Letzteres.

    Anmerkung für @ Lieber Gast, wenn ich Sie bitten darf ihren

    Staub von Ihrem Herzen zu nehmen und zu versuchen nach-

    zuempfinden, wie sich der unschuldige und intelligente Herr

    Mollath 2008 bei Abfassung des Briefes gefühlt haben muß,

    nachdem  seinen authentischen und belegten Angaben nicht geglaubt wurde, sondern ihm über Ferngutachten  ein

    Wahn angedichtet, in einem Amtsgerichtsverfahren von 2 1/2 Jahren nicht einmal ansatzweise seine Schuld verhandelt wurde, sondern vorallem seine Unterbringung und dann auch noch seine Entmündigung betrieben wurde. Herr Mollath denkt in Zusammenhängen und sein Bericht ist erschütternd

    und glaubhaft! Heute ist Herr Mollath seit 2.549 Tagen zwangsmäßig untergebracht!

     

    5

    @Wahrheitfinder

     

    zu Frage 3:

    § 1896 BGB sagt :

    1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

    (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

    Für welche Aufgabenkreise hatte Herr Mollath einen Betreuer ?

    Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

    Vermutlich hat er unter "Folterung" die möglicherweise  falsche oder zu lange Unterbringung in der forensischen Psychatrie empfunden.

    Oder wurde er körperlich mißhandelt wie Folterer es im Mittelalter oder toalitären Staaten getan haben und Amnesty es immer wieder anprangert.

     

    2

    Gast schrieb:

    Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

    Sehr geehrter Gast,

     

    ich kann keinen Sachzusammenhang in Ihrer Argumentation erkennen. Was hat eine Entmündigung mit Folter zu tun?

     

    Herr Mollath schildert in dieser Rede durchaus, was er unter Folter versteht: Zwangsmedikation bei Widerspruch. Genauer wer nicht in Anordnungen einwilligt, wird körperlich fixiert und mit persönlichkeitsverändernden Substanzen gespritzt.

     

    Zudem beschreibt er seinen konkreten Fall der 6 monatigen Isolationshaft wegen angeblicher Beleidigung. Er selber sieht einen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Revisionsvorbereitung.

     

    Es gibt hier nun zwei Möglichkeiten:

    1.) Dieses Vorgehen der Ärzte wurde von aussen gesteuert. Quasi auf Anordnung. Dies wäre eine Verschwörungstheorie.

     

    2.)Dies ist das Standardvorgehen therapeutisch arbeitender Ärzte.

     

    Ich bin mir nicht sicher, welche der Möglichkeiten mich als Bürger in Vertrauem zu Rechtsstaat und Psychiatern stärken kann.

     

    Gruss

    5

    Gast schrieb:
    ....

    Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

    ....

    Das ist doch mal eine fundierte juristische Stellungnahme:

    Weil 1992 die Entmündigung mit Installierung eines gesetzlichen Vertreters durch die Betreuung mit Installierung eines "Betreuers", der ggf. nicht weniger Rechte hat als der Vertreter, abgelöst wurde, kann sich Herr Mollath nicht entmündigt vorkommen.

    Herr Mollath hat nicht mit Paragraphen argumentiert, sondern er hat beschrieben, wie ihm das vorkommt.

    Das übersteigt allerdings das Vorstellungsvermögen eines Justiz-Juristen. 

    Das Justiziable dieser Beschreibung hätte jeder erkennen können und müssen, nur Justiz-Juristen lachen sich über eine derartige Beschreibung kaputt. Ha, ha, ha, er hat ja nicht einmal den richtigen Fachbegriff verwendet, es geschieht ihm Recht, ha, ha, ha , ....

    Gast schrieb:

    @Wahrheitfinder

     

    zu Frage 3:

    § 1896 BGB sagt :

    1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

    (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

    Für welche Aufgabenkreise hatte Herr Mollath einen Betreuer ?

    Entmündigt oder gefoltert ( wie er in seinem Brief schrieb )wurde Herr Mollath nicht , da es seit 1992 die Entmündigung in Deutschland nicht mehr gibt.

    Vermutlich hat er unter "Folterung" die möglicherweise  falsche oder zu lange Unterbringung in der forensischen Psychatrie empfunden.

    Oder wurde er körperlich mißhandelt wie Folterer es im Mittelalter oder toalitären Staaten getan haben und Amnesty es immer wieder anprangert. 

     

    Also, das bezieht sich wohl  a u c h  konkret auf Handlungen der Polizei. So sei er extremer Kaelte ausgesetzt und zudem zusammen geschlagen worden. 

    Wenn bei einer Hausdurchsuchung der Zeuge der Stadt garnicht erst mitkommt... Wenn dann ein Gefangener extrem schikaniert wird... Wenn jemand, der z.B. sich sehnlichst wuenscht, Zeitungen zu lesen und dies nicht darf, ja was ist das denn dann?

    ^^^^^^^^^^

    Verzeihen Sie mir nitte die Wiederholung. Aber das Argument des Wahns zieht nicht, wenn's um die Gefaehrlichkeit geht. Dann schreibt jemand halt taeglich Briefe und ueberzieht alle und jeden mit haltlosen Vorwuerfen oder macht sie als Schwarzgeld-Konten-Inhaber an (oder was auch immer). Selbst ein sich ausbreitender WAHN muesste doch auszuhalten sein. Wie Schmaehungen, die eine Lady und ein Gentleman einfach ueberhoeren. Man muss sich ja nicht gleich von einem  S p i n n e r  beleidigen lassen oder es ernst nehmen, solange es auch das Finanzamt nicht tut ;-)

     

    Nun kenne ich einige Messies und andere psychisch Kranke Zeitgenossen. Manche hatten nie einen Betreuer und wurden allenfalls mal (als Frau) kurz eingewiesen (oft auch nicht nach Pruegeleien). Oder da ist ein Messi, der ohne Wasser, Strom und Gas in einem schoenen aber zugemuellten Haus lebt. Wenn er die 100 dicken Aktenordner seines vor xx Jahren verstorbenen Vaters entfernenen wuerde, haette er ein weiteres wunderschoenes Zimmer! Wenn er DSL bestellen wuerde, koennte er Tausende in Internet Cafes sparen. Usw. usf. Nun darf er aber seinen WAHN frei ausleben (wie er dies macht darf ich hier nicht vortragen - aber es ist 3 mal fanatischer als Alles, was ich ueber GM gehoert habe. Und Morddrohungen gab es auch schon massiv - gegen allerlei Leute, auch per SMS, verbal usw. Auch gegen Kinder (der Schwester).

     

    Was also mach GM so viel anders? Er hat nie Morddrohungen geaeussert noch ist er durch Gewalt aufgefallen. Statt gewalttaetig zu werden, ist er doch einer, der dann eher 44 Briefe schreibt und so das Erlebte auch zu verarbeiten versucht.

     

    Die Justiz ist zutiefst ungerecht und tendenziell - sie laesst tatsaechlich psychisch Kranke unbehelligt, auch wenn deren Wahn sich weiter entfaltet. Doch hier, wo ja gerade offenbar ein realer Hintergrund vorliegt, wird mit aeusserster Hartnaeckigkeit und Grausamkeit ueber viele JAHRE hin jemand weggesperrt. Damit er wie Galileo abschwoert? Oder sich behandeln laesst? Inzwischen ist doch das Bewahren der Wahrheit unendlich wichtig geworden - was hat GM nicht schon fuer diese Wahrheit geopfert!!! (Ebenso wie die vielen unschuldigen "Vergewaltiger", die halt keine Reue zeigen konnten, da sie ja unschuldig waren).

    Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

     

    Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

     

    Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

    Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

    SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

    5

    Max Mustermann schrieb:

    Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

     

    Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

     

    Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

    Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

    SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

     

    Ich habe mir erlaubt, Frau Merk hierzu via abgeordnetenwatch (noch nicht freigeschaltet) folgende Frage zu stellen:

    Sehr geehrte Frau Merk,

    seit gestern liegt der Wiederaufnahmeantrag von RA Strate im Fall Mollath vor.

    http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-...

    Dieser belegt, gestützt auf die Originaldokumente der Verhandlung gegen Herrn Mollath vom 8.08.2006, dass Herr Mollath das ganze Verfahren gegen Eine Zahlung von 1000€ hätte abwenden können.
    Das nicht Anerkennen eines Strafbefehls von 1000€ hat Herrn Mollath für 7 Jahre in die Forensik gebracht, er wurde widerrechtlich entmündigt, all seines Vermögens beraubt, für allgemeingefährlich erklärt und weggesperrt.

    So gesehen haben Sie in der Sitzung des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag das Parlament BELOGEN!

    http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px..., Seite 6 von 30.

    Haben Sie "Ihre" Justiz nicht im Griff?
    Meinen Sie nicht, das dies durchaus einen Rücktritt rechtfertigen würde?

    Prof. Dr. Andreas Wittmann

    5

    Andreas Wittmann schrieb:

    Max Mustermann schrieb:

    Und noch ein Detail scheint mit diesem Redeskript endgültig entschieden:

     

    Der Nichtbezahlte Strafbefehl von 1000 Euro ist ein existenter Sachverhalt!

     

    Frau Justizministerin Merk hat somit das Parlament und damit die Öffentlichkeit ANGELOGEN!

    Es sei daran erinnert, sie titulierte derartige Darstellungen als blanken Unsinn!

    SUEDDEUTSCHE übernehmen sie...

     

    Ich habe mir erlaubt, Frau Merk hierzu via abgeordnetenwatch (noch nicht freigeschaltet) folgende Frage zu stellen:

    Sehr geehrte Frau Merk,

    seit gestern liegt der Wiederaufnahmeantrag von RA Strate im Fall Mollath vor.

    http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-...

    Dieser belegt, gestützt auf die Originaldokumente der Verhandlung gegen Herrn Mollath vom 8.08.2006, dass Herr Mollath das ganze Verfahren gegen Eine Zahlung von 1000€ hätte abwenden können.
    Das nicht Anerkennen eines Strafbefehls von 1000€ hat Herrn Mollath für 7 Jahre in die Forensik gebracht, er wurde widerrechtlich entmündigt, all seines Vermögens beraubt, für allgemeingefährlich erklärt und weggesperrt.

    So gesehen haben Sie in der Sitzung des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag das Parlament BELOGEN!

    http://www.swr.de/report/-/id=10583088/property=download/nid=233454/19px..., Seite 6 von 30.

    Haben Sie "Ihre" Justiz nicht im Griff?
    Meinen Sie nicht, das dies durchaus einen Rücktritt rechtfertigen würde?

    Prof. Dr. Andreas Wittmann

     

    Abgeordnetenwatch meint, da die angesprochene Thematik bereits
    ausführlich behandelt wurde, kann die Frage nicht freigeschaltet werden.

    Macht aber nichts: In Strates Antrag auf Wiederaufnahme wird nur der Strafbefehl wg. (Brief) Diebstahl thematisiert. Der Strafbefehl über 1000€, der wegen der Körperverletzung ausgesprochen worden sein soll, findet sich in Strates Dokument nicht. Sehr wohl hat Gustl Mollath diesen aber in seinem "Brief aus Straubing" und auch in seiner Gegendarstellung erwähnt. Eventuell verwechselt aber auch er da etwas, wäre ihm nicht zu verdenken, bei der Flut an Dokumenten...

     

    A. Wittmann

    5

    @Prof. Müller @Max Mustermann@Dr. Matschke@Gast

    Sehr geehrter Herr Prof.Müller,

    ergänzend zu meinen Fragen in Kommentar #2 folgende

    Ausgangslage:

    Zwischenzeitlich habe ich verlässlich in Erfahrung gebracht, dass der Betreuer (RA) anfangs bei der Hauptverhandlung

    am 8.8.2006 anwesend war und in der entscheidenden Phase die Verhandlung vor dem LG verließ. Auf welche Lebensbereiche sich die vorläufige Betreuung ausgesprochen

    wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, aber es ist anzunehmen, dass bei der angenommenen Wahnerkrankung

    die Betreuung sich auch auf die rechtliche Vertretung bezogen hat.

    Frage 4: Wie @Gast ausführt, ist eine Betreuung  gegen

    den Willen eines erwachsenen Menschen nach § 1896 BGB

    nicht möglich. Eine "Betreuungsrichterin" hat mir heute ver-

    sichert, dass eine Betreuung auch gegen den Willen möglich ist, insbesondere bei untergebrachten Menschen. Wie ist die

    tatsächliche Rechtslage? Vermutlich kennen nahezu alle Be-

    troffenen nicht die Möglichkeit des §1896 BGB und ihnen wird

    auf Antrag oder von amtswegen die Betreuung aufoktroyiert.

    So dürfte es auch bei Herrn Gustl Mollath gewesen sein.

    Danke im voraus!

    5

    An die Blog-Administratoren eine Bitte, könnten Sie bitte wenn möglich folgenden Kommentar  mit den vorangegangenen praktischerweise verbinden, da die

    weitere Umstände bekannt wurden. Danke!

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

    Die Klinikleitung vom BKH Bayreuth hatte beim Amtsgericht

    beantragt, dass die gerichtliche Vertretung und auch die medizinische Betreuung zum Wirkungskreis der Betreuung  gehören soll. Es ist davon auszugehen, dass das AG diesem Antrag entsprochen hat. Nachdem der Richter Brixner Herrn Mollath nicht zu Wort kommen ließ, sollte der Betreuer die schriftlich von Herrn Mollath abgefasste  Verteidigung vortragen und der Betreuer hat den Gerichtssaal vorher verlassen (Quelle in gustl-for-help in Brief vom 17.4.2008 von Gustl Mollath an den Richter der Strafvollziehungskammer Straubing).

    Frage 5: Hätte Richter Brixner die Verhandlung abbrechen müssen, da Herrn Mollath der gesetzlich bestimmten

    und existenziell notwendige Rechtsvertreter nicht zur Verfügung stand?

    Frage 6: Liegt durch die Fortführung der Verhandlung und

    Urteilspruch unter diesen merkwürdigen Umständen eine

    Rechtsbeugung vor, die ein Grund für das WA-Verfahren sein

    kann?

    Frage 7: Ist das Gericht nicht verpflichtet, vor dem Urteils-

    spruch dem Betreuer ein rechtliches Gehör einzuräumen?

    5

    @Wahrheitsfinder

     

    Warten sie einmal ab, womit Herr RA Strate seinen Wiederaufnahmeantrag begründet.

     

    Umsonst kündigt er ja nicht die Veröffentlichung dieses Dokuments und eine Presseerklärung an.

     

    Das Dokument dürfte gespikt sein mit juristischen Formulierungen und die Presseerklärung für den Laien gedacht.

     

    Robert Stegmann

    5

    Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

     

    Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

     

    Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage...

    5

    Max Mustermann schrieb:
    Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

    Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

    Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage ...

    Wenn Strate einen einzigen Wiederaufnahmegrund schlüssig dartun könnte, würde er sich damit begnügen und nicht auf 140 Seiten Halb- und Viertelgares und unbeweisbare Behauptungen zusammenrühren. Die Staatsanwaltschaft, der in diesem Fall alle auf die Finger schauen, kann sich sowas nicht leisten.

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    @Gastmann

     

    Wenn Sie schreiben " Wenn Strate einen einzigen Wiederaufnahmegrund schlüssig dartun könnte, würde er sich damit begnügen und nicht auf 140 Seiten Halb- und Viertelgares und unbeweisbare Behauptungen zusammenrühren" frage ich mich, ob Sie den Wiederaufnahmeantrag wirklich gelesen (und auch verstanden) haben.

    Strate stützt seine WA Antrag auf die Fakten, die dem "Richter" Brixner zum Zeitpunkt des Verfahrens hätte kennen müssen. Lesern dieses Blogs, oder des Blogs von Frau Wolff sind natürlich heute viele weitere Tatsachen bekannt, die aber die von Ihnen als "Halb- und Viertelgares" bezeichneten WA Gründe definitiv nicht als "unbeweisbare Behauptungen" erscheinen lassen.

    Dass Strate auch mit der Staatsanwaltschaft Regensburg kooperiert und deren WA Antrag und Strates Antrag sich gegenseitig ergänzen sollen, scheint ebenfalls an Ihnen vorbei gegangen zu sein.

    Ja, langsam wird es eng für alle diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer nach wie vor behaupten, Gustl Mollath wäre zu Recht untergebracht.

    Meine Gesinnung verbietet es mir, Ihnen das unkorrigierte Festhalten an einem Wahnsystem zu unterstellen.

     

    Andreas Wittmann

     

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    Max Mustermann schrieb:

    Man kann sich dem Gedanken über das deutsche Justizwesen kaum entziehen:

     

    Eine Justizministerin ordnet ihrer Herrschar von Staatanwälten die Erarbeitung eines WA-Antrages an und ein kleiner Doktor h.c. liefert zuerst und umfassend...

     

    Feige oder unfähig. Das ist hier die Frage...

    Sehe ich auch so. Eine brilliante, rechtlich wasserdichte WA oder aber Begruendung zur sofortigen Enlassung des Herrn Mollath wuerde der Karriere nicht dienlich sein. Woran man erkennt, was Amtseide wert sind. Dem GG und der freiheitlich rechtlichen Verfassung verpflichtet sein und bleiben - doch dann muss die Frau Putzen gehen? Mmh.

    Wenn man die Presserklärung und den Wiederaufnahmeantrag liest, würde mich einmal interressieren, welche rechtlichen Folgen von bis der Wiederaufnahmeantrag alles haben kann ?

    Das anscheinende Rechtsbeugung 2011 verjährt ist , ist für mich unfaßbar.

     

     

     

     

     

     

     

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    Sehr geehrter Herr Gast, die Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung.

    § 368

    (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

    (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

    § 369

    (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

    (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

    (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

    (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

     

    § 370

    (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

    (2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

     

    § 371

    (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

    (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

    (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

    (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

     

    Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

    Ich bereite gerade einen neuen Beitrag vor, in dem ich auch darauf eingehen werde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Henning Ernst Müller

     

    @Max Mustermann:

    Komischerweise steht von dem Strafbefehl absolut nichts in der Chronologie auf der gustl-for-help-Seite.

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    P.S..

    @Max Mustermann
    Das Rätsel um den Strafbefehl scheint sich aufzulösen: Es gab einen Strafbefehl, aber anders als in der Verfassungsbeschwerde und anderenorts behauptet nicht wegen der (gefährlichen) Körperverletzung, sondern wegen des angeblichen Postdiebstahls, der aber am Ende des Urteils zu einem Freispruch mangels Tatnachweises geführt hat. So zumindest der  Wiederaufnahmeantrag Strate Seite 95.  Merk hat also nicht gelogen, ihre Antwort am 8.3.12 bezog sich auf die Frage, ob die Körperverletzung erst mit einem Strafbefehl geahndet werden sollte (Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss, bei swr.de abrufbar Seite 6 = Blatt 7 des pdf)

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    @meine 5 cent:

    Auf der webseite Gustl-for-help unter Gegendarstellung nachsehen. Der Strafbefehl findet sich dort unter Punkt 4.

     

    @Gastmann:

    Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

    Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

    Selbstverständlich hat die StA andere Möglichkeiten ihre Pflicht zu erfüllen, als dass diese einem Verteidiger zur Verfügung stehen, dennoch glaube ich nicht, dass wir deshalb von unserem Anspruch ablassen sollten:

     

    Ein Gericht hat einem Verteidiger genauso zuzuhören (auf die Finger schauen), wie der Staatsanwaltschaft.

     

    Aber bisher liefert die StA ja nicht, obschon selbst "Laien" einiges an Rechercheleistung zu Tage fördern konnten.

     

    Gruss

     

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