Nochmal zum Urteil des OVG Münster zu Cannabiseigenanbau aus medizinischen Zwecken – Interessante Urteilsgründe

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 13.01.2013

Ich hatte bereits über das Urteil des OVG Münster vom 7.12.2012 (13 A 414/11) berichtet, mit dem der Anbau von Cannabis im Badezimmer aus medizinischen Gründen abgelehnt wurde, weil dem an Multipler Sklerose erkrankten Kläger mit dem Cannabismedikament Dronabinol eine alternative Medizin zur Verfügung stehe (s. hier).

Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht, die ein interessantes Obiter dictum enthalten. Das OVG Münster stellt auf Seite 26 ff. des Urteils nämlich fest, dass durchaus eine Erlaubnis für den Eigenanbau in Betracht komme, wenn

1. sich künftig herausstellen sollte, dass Dronabinol beim Kläger nicht die gleiche therapeutische Wirksamkeit wie das selbst angebaute Cannabis aufweise und dies auch belegt werden könne (wozu eine substantiierte Stellungnahme eines den Kläger ständig behandelnden Arztes oder Neurologen genüge),

2. dem Kläger ein – dann zu stellender - Antrag auf Übernahme der Kosten für Medizinalhanf seitens der Krankenkasse abgelehnt würde.

Sollte dies zutreffen, stünde dem Kläger keine alternativ gleich wirksame Behandlungsmethode mehr zur Verfügung.

Die Urteilsgründe mit den entsprechenden Ausführungen des OVG Münster – auch zur Frage zu besonderen Sicherungsmaßnahmen – finden sie hier: http://www.cannabis-med.org/german/ovg_muenster_2012.pdf 

Der nächste Antrag auf Erlaubniserteilung zum Eigenanbau von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG durch den Kläger dürfte damit nicht mehr lange auf sich warten lassen…

 

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3 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Patzak,
danke für ihre neuerliche Einschätzung zum OVG Münster-Urteil. Inzwischen kursieren diverse Interpretationen zur am 07. Dez.2012 getroffenen Entscheidung.

Anträge weiterer Patienten auf Genehmigung zum Eigenanbau warten seit längerer Zeit auf Bescheidung durch die Bundes-Opiumstelle. Die Position(en) des BMG und des BfArM sind m.E. nicht länger haltbar. Insbesondere nicht die Hinweise auf internationale Verpflichtungen.

In manchen von insgesamt18 US-Bundesstaaten, in denen - anders als hierzulande - Cannabis für Kranke ohne ausufernden Verwaltungsaufwand verfügbar ist, gibt es das sogenannte "Caregiver-System", das jenen Caregivern erlaubt für eine bestimmte Anzahl Patienten jeweils einige Pflanzen anzubauen, sofern diese aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht dazu in der Lage sind.

 

Es ist offenbar, dass die Bunderepublik in cannabismedizinischer Hinsicht noch absolutes Entwicklungsgebiet ist und die Verantwortlichen menschliches Leiden wider besseres Wissen billigend in Kauf nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu monieren, dass noch immer viel zu viele Staatsanwälte und Richter medizische Gründe in Cannabis-Strafverfahren in Abrede stellen und glauben, dass eine Verurteilung von kranken Angeklagten, die gesundheitlich von Cannabis profitieren, noch die wirksamste Therapie sei.

Bleibt zu hoffen, dass Sie in entsprechenden Verfahren weiser handeln (werden).

Mit freundlichen Grüßen

Axel Junker

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Da das Bundesverwaltungsgericht auf unsere Nichtzulassungsbeschwerde hin das Urteil aufgehoben hat, wird morgen, am 11. Juni 2014, neu verhandelt. Wir sind gespannt, wie ernst das OVG sein eigenes obiter dictum nimmt......

 

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Wenn heimischer Anbau von Cannabispflanzen zu medizinischen, leidenslindernden Zwecken weiterhin als Verbrechen betrachtet - und entsprechend strafverfolgt oder aber der Anbau  verwehrt wird, liegt das wirkliche Verbrechen (jedenfalls) nicht in der gärtnerischen Selbstschutz- und Selbsterhaltungsmaßnahme des/der Kranken.

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