Keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bei einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.03.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|3104 Aufrufe

Während man noch nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12 hoffen konnte, dass er auch eine die gesetzliche Vergütung übersteigende vereinbarte Vergütung nach § 91 II 1 ZPO als erstattungsfähig ansieht, zumindest wenn die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung für erforderlich ist, um eine sachgerechte Rechtsvertretung zu erhalten, hat der BGH nunmehr im Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 60/17, entschieden, dass die unterliegende Partei keine prozessuale Erstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3 a RVG vereinbarten Vergütung trifft, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. „Erschwerend“ kommt bei der Entscheidung des BGH noch hinzu, dass es sich nicht um eine klassische Vergütung höheren Anwaltshonorars handelte, sondern lediglich um Anschlussdeckung der Prozessbevollmächtigten bezüglich ihrer Vermögenshaftpflichtversicherung, da die dortige Deckungssumme die Höhe der Klageforderung nicht erreichte.Es wird also aufgrund der Entscheidung des BGH deutlich schwieriger werden, unzureichende Ausgestaltungen des Vergütungssystems im Einzelfall durch Vergütungsvereinbarungen zu kompensieren. 

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2 Kommentare

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Während man noch nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12 hoffen konnte...

Ich verstehe nicht, wie man das "hoffen konnte". Wäre es so gekommen, wären die Kosten eines Rechtsstreits völlig unkalkulierbar geworden, was den Rechtsstaat schwer beschädigt hätte, wobei man sogar Bedenken haben kann, ob die Unterliegenshaftung in ihrer jetzigen Form im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz wirklich der Weisheit letzter Schluss ist (vgl. Bork , in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., Vor § 91 Rn. 5).

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Dass der BGH das entscheiden würde, hätte ich auch nicht erwartet. Vielmehr überrascht m. E., dass er den Fall überhaupt zur Entscheidung angenommen hat.

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