ArbG Gießen: Keine Beschäftigung Ungeimpfter im Seniorenheim

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.04.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2185 Aufrufe

Das ArbG Gießen hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von ungeimpften Arbeitnehmern eines Seniorenheims auf vertragsgemäße Beschäftigung zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte betreibt bundesweit Seniorenheime. Die Verfügungskläger sind bei ihr als Wohnbereichsleiter bzw. Pflegefachkraft angestellt. Sie stehen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und sind nicht gegen COVID-19 geimpft. Mit Wirkung vom 16.3.2022 wurden sie von der Arbeitsleistung ohne Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG weder eine vollständige Corona-Schutzimpfung noch eine Genesung nachgewiesen hatten. Sie halten die Freistellung für widerrechtlich.

Das ArbG Gießen hat die Anträge zurückgewiesen. Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Zwar sehe § 20a Abs. Abs. 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.

Gegen die Urteile kann Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

ArbG Gießen, Urt. vom 12.4.2022 - 5 Ga 1/22 und 2/22

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