"Sehr kurze Dauer" - BAG konkretisiert die Anforderungen des BVerfG an die sachgrundlose Befristung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2397 Aufrufe

Mit Beschluss vom 6.6.2018 hatte das BVerfG den Begriff "zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahin ausgelegt, dass grundsätzlich jede "jemals zuvor" verrichtete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung entgegensteht, es sei denn, dass die vorangegangene Beschäftigung "sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist" (BVerfG 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 u.a., BVerfGE 149, 126, 151 = NZA 2018, 774 Rn. 63).

Seitdem müht sich das BAG, diese vagen Vorgaben für die Praxis zu konkretisieren. Im aktuellen Streitfall lag die Vorbeschäftigung 13 Jahre zurück und hatte seinerzeit nur acht Wochen gedauert.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspielräume („unzumutbar“, „sehr lang“ zurückliegend, „ganz anders“ geartet, „von sehr kurzer“ Dauer). Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Gerichten der Tatsacheninstanzen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 27, BAGE 167, 334), denen dabei ein Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 21). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob die Anwendung des Verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG den Parteien wegen der Erfüllung dieser Kriterien unzumutbar ist, unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - aaO; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei unbestimmten Rechtsbegriffen BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 21 mwN). Danach hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung sei vorliegend für die Parteien nicht zumutbar, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Aus diesem Grunde blieb die Befristungskontrollklage des Klägers in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

BAG, Urt. vom 15.12.2021 - 7 AZR 530/20, BeckRS 2021, 52603

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1 Kommentar

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Die Frage gehört aus meiner Sicht dringend durch den Gesetzgeber geregelt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bringt doch überhaupt kein Erkenntnisgewinn. Der Gesetzgeber sollte klar formulieren, was er mit dem Begriff "zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG meint. Die Frage ist für die Praxis von großer Bedeutung. Hier muss der Gesetzgeber ran.

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