Schlafend und betrunken auf der Straße....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1230 Aufrufe

...lag der Kläger. Er war absolut verkehrsuntüchtig, das hatte ich schon im Blogbeitrag vor zwei Tagen dargesellt. Heute gibt es die Leitsätze der Entscheidung:

1. Liegt ein Fußgänger betrunken schlafend auf der Straße, schließt dies analog § 827 Satz 2 BGB nicht ohne Weiteres seine Zurechnungsfähigkeit / sein Verschulden aus, wenn sich der Fußgänger selbstverschuldet in einen Zustand versetzt hat, der die freie Willensbildung ausschließt.

 2. Grundsätzlich spricht gegen einen Kraftfahrer, der auf ein nicht ungewöhnlich / atypisch schwer erkennbares Hindernis auffährt, der Beweis des ersten Anscheins, dass entweder der Anhalteweg aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend war (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, r+s 1987, 312 = juris Rn. 12; siehe auch BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 251/17, NJW 2020, 3106 Rn. 33).

 3. Zur positiven Feststellung eines alternativen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen Unaufmerksamkeit oder gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO.

OLG Hamm Urt. v. 3.3.2023 – I-7 U 100/22, BeckRS 2023, 9512

 

 

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Schlafend und betrunken auf der Straße.... - nun Frau Baerbock läßt sich ja chauffieren. "DEUTSCHE PANZER MÜSSEN ROLLEN FÜR DEN SIEG!"

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