Änderungen des BtMG in Kraft getreten

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 06.08.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3023 Aufrufe

Am 27.7.2023 traten durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) mehrere Änderungen des BtMG in Kraft (BGBl. 2023 I Nr. 197 vom 26.07.2023). Das sind im Einzelnen:

1. Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

a) Einführung eines neuen § 10b BtMG:

Mit dem neu eingefügten § 10b BtMG werden erstmals die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Modellvorhaben zum Drug-Checking durch die Bundesländer über ein Erlaubnisverfahren geschaffen. Dazu erhalten die Landesregierungen die Ermächtigung, mittels einer Rechtsverordnung die weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zum Betrieb von Einrichtungen zur Untersuchung von Betäubungsmitteln sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung von Modellvorhaben dieser Art zum Schutz von Gesundheit und Leben der Konsumierenden in allen Ländern geschaffen werden und eine zeitnahe Umsetzung erfolgen kann (BT-Drs. 20/7397, 72).

Die Durchführung von solchen Modellvorhaben in einem Bundesland setzt zwei Schritte voraus. Zunächst muss der Landesgesetzgeber mit dem ersten Schritt entscheiden, ob er überhaupt Drug-Checking in seinem Land zulassen will. In diesem Fall muss er nach § 10b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BtMG eine Rechtsverordnung für die Erteilung von Erlaubnissen schaffen. Bei dieser Rechtsverordnung muss er sich an den in § 10b Abs. 2 S. 2 BtMG genannten Mindeststandards mit Vorgaben an technischer und persönlicher Ausstattung sowie notwendigen organisatorischen Abläufen orientieren. Erst im zweiten Schritt können auf Grundlage der Rechtsverordnung einzelne Drug-Checking-Einrichtungen durch die jeweils ausgewählten Erlaubnisbehörden zugelassen werden.

b) Streichung des § 10a Abs. 4 BtMG

Konkrete Anforderungen an die Räumlichkeiten, in denen Drug-Checking durchgeführt werden soll, bestehen nicht, so dass bei Einhaltung der weiteren Mindestanforderungen neben einem stationären Drug-Checking-Angebot sowohl ein mobiles Drug-Checking als auch ein Drug-Checking im Drogenkonsumraum ermöglicht wird. Dazu wurde § 10a Abs. 4 BtMG gestrichen, wonach Substanzanalysen in Drogenkonsumräumen bislang verboten waren.

c) Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten nach § 31a BtMG

Ein neu eingeführter § 31a Abs. 1 S. 3 BtMG sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen soll, wenn der Täter bei der Wahrnehmung eines Angebotes nach § 10b mit einer geringen Menge eines Betäubungsmittels zum Eigenverbrauch in geringer Menge angetroffen worden ist. Dadurch sollen Hemmnisse für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Substanzanalyse verringert werden.

2. Verabreichungen von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter

Durch den ebenfalls neu eingeführten § 13 Abs. 1b S. 1 BtMG wird klargestellt, dass Notfallsanitäter nun unter bestimmten Umständen rechtlich befugt sind, Betäubungsmittel der Anl. III zu verabreichen, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt im Einzelfall erforderlich ist (BT-Drs. 20/7397, 68). Voraussetzungen sind: Das Verabreichen erfolgt im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme, ein Eintreffen eines Arztes kann nicht abgewartet werden, die Verabreichung ist zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich, und der Notfallsanitäter handelt nach standardisierten ärztlichen Vorgaben. Die Anforderungen an die standardisierten ärztlichen Vorgaben legt § 13 Abs. 1b S. 2 BtMG fest. Erfolgt das Verabreichen entgegen den Vorgaben in § 13 Abs. 1b BtMG, ist dies nun nach dem neuen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG strafbewehrt.

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