Erscheinenspflicht bei hohem Fieber, Erbrechen, Durchfall und schweren Erkältungssymptomen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1556 Aufrufe

Das AG Erlangen hatte HVT anberaumt. Der Betroffene erschien nicht. Er hatte COVID mit hohem Fieber, Erbrechen, Durchfall und schweren Erkältungssymptomen. Ich denke, dass das AG Erlangen wohl kaum einem Betroffenen in diesem Zustand den Zutritt in den Sitzungssaal gewährt hätte. Immerhin ist ein "vollgekotzter" Sitzungssaal nicht schön. Trortdem verwarf das Gericht den Einspruch. Das BayObLG fand das nicht so toll:

 

Die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht hinreichendes Entschuldigungsvorbringen vor der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft übergangen hat.

 Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Amtsgericht in unzulässiger Weise die Gründe des Urteils, die bereits vollständig im Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen waren, in einer weiteren Urteilsurkunde ergänzt hat. Die Urteilsgründe rechtfertigen die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht, weil der Betroffene hinreichend entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG war. Denn hierfür ist es ausreichend, dass er schlüssig Umstände vorträgt, die ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar machen; eine Nachweispflicht trifft den Betroffenen nicht (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 06.09.2019 – 202 ObOWi 1581/19 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 26 m.w.N.). Die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 13.12.2022 vor der Hauptverhandlung dem Amtsgericht mitgeteilten Gründe stellten bei vernünftiger Betrachtung ohne weiteres einen Entschuldigungsgrund in diesem Sinne dar, weil dort – neben dem Hinweis auf einen positiven Covid-19-Test – explizit vom „hohem Fieber, Erbrechen, Durchfall und schweren Erkältungssymptomen“ gesprochen wurde, was eine Unzumutbarkeit der Anreise und der Teilnahme des Betroffenen an der Hauptverhandlung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei begründete. Über diesen Vortrag hat sich das Amtsgericht mit neben der Sache liegenden Erwägungen, nämlich unter Rekurs auf den fehlenden Nachweis der geltend gemachten Erkrankungssymptome und auf die nicht mehr bestehende Isolationspflicht in Bayern bei einer Infektion mit dem Corona-Virus, hinweggesetzt. Es hat dabei dem Vortrag des Betroffenen, dem es nicht darum ging, sich zu isolieren, sondern der geltend machen wollte, aufgrund krankheitsbedingter Beschwerden nicht zur Hauptverhandlung anreisen und an ihr teilnehmen zu können, kein Gehör geschenkt und zudem verkannt, dass den Betroffenen keine Nachweispflicht trifft.

BayObLG Beschl. v. 28.3.2023 – 202 ObOWi 314/23, BeckRS 2023, 6357 

 

 

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1 Kommentar

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Manchmal fühlt man sich echt verschaukelt. Eben noch Isolationspflicht und - vor allem - Vermummung im Gerichtssaal wie bei einem konspirativen Treffen. Und kurze Zeit später soll Corona kein Hinderungsgrund für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung mehr sein? Da muss mehr Maß und Mitte rein. Also ist die Entscheidung des BayObLG auf jeden Fall richtig.

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