Kommission "Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1411 Aufrufe

Das Urteil des 6. Strafsenats des BGH in Sachen VW-Betriebsratsvergütung (Urt. vom 10.1.2023 - 6 StR 133/22, NJW 2023, 1075) hat bei vielen Unternehmen und Betriebsräten für große Verunsicherung gesorgt. Das BMAS hat daraufhin im Frühsommer den Präsidenten des BSG, Prof. Dr. Rainer Schlegel, die ehemalige Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn, um gutachtliche Vorschläge für eine rechtssichere Ausgestaltung der Betriebsratsvergütung gebeten (hier im BeckBlog).

Der Kommissionsbericht ist jetzt veröffentlicht worden. Er schlägt zwei Gesetzesänderungen vor.

§ 37 Abs. 4 BetrVG soll um folgende Sätze 3 bis 5 ergänzt werden:

Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts, soweit nicht ein sachlicher Grund eine spätere Neubestimmung verlangt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.

§ 78 BetrVG soll um folgenden Satz 3 ergänzt werden:

Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Das komplette Gutachten nebst Begründung der Vorschläge ist auf den Seiten des BMAS hier verfügbar.

 

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Für jeden Mitarbeiter gilt eine Tätigkeitsbeschreibung, nach der auch die Gehaltseinstufung erfolgt. Wenn er eine Gehalts- Höhergruppierung beantragt, muss er eine entsprechende höherwertige Tätigkeit nachweisen und die für ihn gesetzten Ziele erreichen. Das sollte auch für Betriebsräte gelten. Bevor Betriebsräte wie bisher heimlich die Seite auf lukrative Hoch bezahlte Posten wechseln, sollte vorher erst eine interne Stellenausschreibung erfolgen. Die Bevorzugung von Betriebsräten dabei stört den Betriebsfrieden erheblich und muss endlich aufhören. Betriebsräte müssen in jedem Fall unabhängig und nur der Arbeitnehmerseite verpflichtet sein. Ihre zusätzlichen hohen Einkommen durch Aufsichtsratsmandate müssen, um auch hier ihre Unabhängigkeit zu garantieren, für soziale Einrichtungen in eine Stiftung gespendet werden.

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