Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
danbalans1325 kommentierte zu Fahrlehrer macht sich an Fahrschülerinnen ran: Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Stefan Chatzipa... kommentierte zu Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
oebuff kommentierte zu Neue Software für Poliscan - und nun????
Gast kommentierte zu Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Nur zur weiteren Information setze ich das fort, auch wenn diese Entscheidung des OLG Karlsruhe nun leider rechtskräftig geworden ist, da keine Revision zugelassen wurde.
Dazu noch ein Link zu verschiedenen Einsätzen mit Diensthunden:
POL-E: Essen: Diensthunde stellen Unfallflüchtigen und Einbrecherbande
http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/307888
Zwei Videos:
Polizeihunde im Einsatz
https://www.youtube.com/watch?v=IOxwkkvl3f
Hoch professionell - Polizeihunde im Training
https://www.youtube.com/watch?v=ABU4aMTabQE
Viele andere Videos zu Diensthunden sind auch auf Youtube verfügbar.
Zum Vergleich aber auch noch ein Text aus dem Internet zur Tierhalterhaftpflicht (Quelle ist http://www.finanzen.de/tierhalterhaftpflicht):
---------------------------------------------------------------
Wann springt die Tierhalterhaftpflicht ein?
Ihr Hund reißt sich beim Spaziergang los und lässt einen Fahrradfahrer stürzen? Ihr Pferd scheut und verursacht einen Verkehrsunfall? Solche Unfälle sind nicht vorhersehbar und Sie müssen daran auch nicht unbedingt die Schuld tragen. Doch per Gesetz müssen Sie die gesamten Kosten tragen, wenn nötig mit Ihrem gesamten Vermögen. Daher ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Besitzer eines größeren Tieres unverzichtbar.
Hunde- und Pferdebesitzer sollten kein finanzielles Risiko eingehen und eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Dabei geht es nicht nur um Verletzungen, die anderen direkt durch das Tier zugefügt werden. Tierhalter können beispielsweise auch für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn jemand vor ihrem Tier erschrickt und sich deshalb verletzt.Tierhalterhaftpflicht für Ihren Hund
Der Hund als bester Freund des Menschen ist aus dem Leben vieler Hundebesitzer nicht wegzudenken. Dabei vergessen viele, dass er nicht nur treuer Begleiter ist, sondern auch ein Tier, das trotz aller Erziehungsmaßnahmen noch immer unberechenbar sein kann. Beißt Ihr Hund zu oder läuft vor ein Auto, kann dies horrende Kosten verursachen. Es reicht auch schon ein zu freudiger Schwanzwedler, der das teure Porzellan vom Kaffeetisch fegt. Die Hundehaftpflicht übernimmt die Schäden, die durch Ihren Vierbeiner entstehen.
-----------------------------------------------------
Hier wird keine Schuldfrage (z.B. Fahrlässigkeit) gestellt, größere Tiere - wie auch normalgroße Hunde - stellen eben immer ein (Rest)Risiko dar, auch sehr gut ausgebildete Diensthunde.
Das ist ja eine Frage auch der mathematischen Statistik.
Der Staat, und vielleicht auch manche Juristen mit ihm, scheinen das aber m.E. noch nicht angemessen zu würdigen.
Für die vermutlich wenigen Unfälle mit Diensthunden müßte es doch auch Möglichkeiten außerhalb von Amtspflichtverletzung als Voraussetzung für die Staatshaftung geben.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ja, da haben Sie recht, ich bitte um Entschuldigung.
Jein! Sehen Sie, verehrter I.S., da gehen wir m.E. nur von unterschiedlichen Ansätzen aus. Exakt (= nicht "schwammig") ist für mich eben nicht eine bloße Feststellung, eine Regel hat auch Ausnahmen.
Exakt ist für mich z.B. 97,3 % aller Fälle sind Regelfälle, und 2,7 % aller Fälle sind Ausnahmen, das wären dann wesentlich genauere, mathematisch-statistische Aussagen, die auch nicht "schwammig" in meinem eigenen Sinn wären.
Ich habe eben einen mathematisch bzw. statistischen Anspruch bei Aussagen oder auch bei Begriffen bzw. termini technici, wohlwissend aber, daß das hier offensichtlich bei Juristen nicht so üblich ist, mit Verlaub und allem Respekt vor Ihnen und auch vor der ganzen Jurisprudenz.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Der Jugendliche soll doch seine Entschädigung / Schmerzensgeld bekommen, aber eine Amtspflichtverletzung des Hundeführers war für mich da nicht erkennbar gewesen.
Die Crux liegt m.E. hier in der Koppelung von Amtspflichtverletzung und Entschädigungsanspruch. Der Staat ist da offensichtlich unerbittlich und das erscheint mir hier das eigentliche Problem zu sein.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da widerspreche ich bereits, das Kommando "Faß" hat nicht das Beißen zum Zweck der Körperverletzung zum Ziel, sondern das Ziel ist das Festhalten und Verhindern einer Flucht mit Hilfe des Hundes und seiner Fangzähne bzw. seines ganzen Gebisses. Ein Hund mit einem Maul- oder Beißkorb kann das doch überhaupt nicht.
Es war doch strittig geblieben, ob es zu einem Androhen des Zwangsmittels vorher gekommen ist, Zitat: "Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW)." Ein Hundeführer droht das gewöhnlich an mit "Halt, Stehenbleiben, oder ich schicke den Hund!"
Auch da widerspreche ich, nach den gängigen Ausbildungsregeln für Diensthunde ist das als ein Angriff zu werten, der ausgebildete Hund ist da auch selbständiges Arbeiten am Mann gewohnt. Oben habe ich das auch bereits beschrieben. Der Begriff "Angriff" wird hier aber offenbar unterschiedlich interpretiert. Das Kaprizieren auf den einzigen Biß ist nicht der Sache und auch der Ausbildung angemessen, oder Sie setzen nur noch die Bullterrier oder andere dieser Hunde-Rassen ein, die beißen ja in der Regel nur einmal zu und machen dann das Maul aber auch nicht mehr so schnell wieder auf, wollen Sie einen solchen brutalen Beißer wirklich als Diensthund?
Korrekt, der Hund hatte da für mich offensichtlich falsch reagiert oder überreagiert, aber es ist nie völlig - auch nicht bei einem trainierten Tier - auszuschließen, daß Tiere auch manchmal unberechenbar (unvorhersehbar) reagieren. Als privater Hundehalter hat man deswegen auch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Ohne die geht es überhaupt nicht.
Dem Beamten wurde doch bereits im Tenor deutlich eine Fahrlässigkeit vorgeworfen. Und ohne eine Verletzung einer Amtspflicht wäre auch keine Amtshaftung gegeben. Zitat: "Für die Amtspflichtverletzung des Hundeführers, PHM S., hafte das b. L. gemäß Art. 34 Satz 1 GG."
Das OLG-Urteil hat als PDF 14 Seiten, anschließend habe ich es verkürzt auch hier mal wiedergegeben, empfehle aber immer es auch vollständig noch zu lesen.
---------------------------
[...]Die Polizei suchte nach einem Mann, der kurz zuvor an einer nahegelegenen Straßenbahnhalte-stelle einen Raub begangen haben sollte. Als sie die Polizeifahrzeuge sahen, rannten der Kläger und einige andere Jugendliche davon. Der Kläger hatte mit dem vorangegangenen Raub nichts zu tun; er wollte jedoch von der Polizei nicht kontrolliert werden, da seine Eltern nicht mitbekommen sollten, dass er sich nicht an ein abendliches Ausgehverbot gehalten hatte.
Zu den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gehörte der Polizeihundeführer PHM S. Zusammen mit seinem Diensthund verfolgte PHM S. den davonlaufenden Kläger, da er es aufgrund einer ihm mitgeteilten Täterbeschreibung für möglich hielt, dass der Kläger an dem vorausgegangenen Raub beteiligt war. Der Kläger versuchte, sich in der Nähe hinter einer Hecke zu verstecken, indem er sich dort auf den Boden legte. PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme ließ PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen.[...]
Der Polizeihund hat den Kläger nicht etwa „zufällig“ gebissen, vielmehr war der Angriff des Hundes, bei welchem der Hund dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, vom Polizeihundeführer unstreitig gewollt und bezweckt, um durch Bissverletzungen - so die Absicht des Polizeibeamten - eine Festnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Am Körperverletzungs-Vorsatz des Polizeibeamten besteht mithin kein Zweifel.[...]
Der Polizeibeamte war zwar berechtigt, den Kläger festzunehmen. Er war jedoch nicht berechtigt, zu diesem Zweck den Diensthund in der geschehenen Art und Weise als Mittel einer gefährlichen Körperverletzung (mit beabsichtigten Hundebissen) einzusetzen.[...]
Das Wegrennen des Klägers durfte von den Polizeibeamten zunächst auch als Haftgrund der Flucht im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziffer 1 StPO gewertet werden. Da die Voraussetzungen für eine Festnahme vorlagen, war die Festnahme des Klägers - für sich allein betrachtet - rechtmäßig; dass der Kläger - wie sich nachträglich herausgestellt hat - tatsächlich nicht der Täter war, ändert an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Festnahme nichts.
Aus dem Recht zur Festnahme folgt jedoch nicht, dass die Polizei beliebige Zwangsmittel zur Festnahme einsetzen durfte. Die Art und Weise der Durchführung einer Festnahme ist in der Strafprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt.[...]
Der Polizeibeamte habe dem Hund das Kommando „Fass!“ gegeben, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht versucht habe, zu fliehen.[...]
Wenn man zugunsten des b. L. unterstellt, dass ein Angriff des Hundes mit einer Bissverletzung gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW grundsätzlich in Betracht kam (dazu siehe unten), wäre ein einziger Biss des Hundes ausreichend gewesen, um den Kläger an einer Flucht zu hindern und die Festnahme zu ermöglichen.[...]
Mithin hätte der Hundeführer dafür zu sorgen gehabt, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen Biss bleibt, und der Diensthund von weiteren zusätzlichen Angriffen gegen den Kläger absieht.[...]
Dass sich der Kläger - so die Feststellungen im Urteil des Landgerichts - gegen-über dem Angriff des Hundes „nicht völlig ruhig verhalten hat, sondern schützend seine Hände über den Kopf hielt und sich zur Seite drehte“, kann keine weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen.[...]
Der Hundeführer muss den Diensthund, gerade auch in einer Situation der Erregung des Hundes, soweit beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Verhalten des Hundes, insbesondere ein „überschießendes Beißen“ ausgeschlossen ist.[...]
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW). Da der Hundeeinsatz in jedem Fall rechtswidrig war (s. o.), kann offen bleiben, ob eine Androhung erfolgt ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der vom b. L. behauptete Hinweis „Ich schicke den Hund“ ausreichend war, oder ob das Zwangsmittel (Bissverletzung durch den Polizeihund) in der Androhung konkreter bezeichnet werden müsste.[...]
Der Senat hat nicht geprüft, ob in der konkreten Situation mildere Mittel zur Ermöglichung der Festnahme in Betracht kamen. Zu dieser Frage fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil des Landgerichts. Es ist nicht klar, ob und inwieweit die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt von Polizeibeamten - ohne Einsatz des Diensthundes - zur Festnahme ausreichend gewesen wäre.[...]
Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unklar, als das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführt, der Polizeibeamte habe das Verhalten des Klägers, als dieser sich vom Boden erhoben habe, „als erneuten Fluchtversuch gewertet“. Es ist unklar, auf Grund welcher Umstände das bloße Aufstehen des (zunächst auf dem Boden liegenden) Klägers aus der Perspektive des Polizeibeamten sich als „Fluchtversuch“ dargestellt haben soll. Auch in diesem Punkt bestehen Zweifel an einem sachlichen Anlass für den Hundeeinsatz.[...]
Der Einsatz eines Diensthundes setzt voraus, dass es für den Hundeführer möglich ist, das Verhalten des Hundes zu beherrschen und vollständig zu kontrollieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenn der Hundeführer nicht in der Lage war, willkürliches Zubeißen des Hundes (gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Polizeibeamten PK H.) zu verhindern, bzw. zu stoppen, dann war der Hund möglicherweise für einen Einsatz ohne Beißkorb ungeeignet.[...]
---------------------------------
Mir erscheint dieses Urteil aus dem juristischen Elfenbeinturm heraus entstanden, aber nicht aus der realen Praxis eines echten Hundeeinsatzes unter oft schwierigen Bedingungen, auch in der Dunkelheit gegen 23 Uhr (!) und unklaren örtlichen Gegebenheiten.
Da hätten die Umstände der Festnahme noch wesentlich besser abgeklärt werden müssen, auch die Entfernungen zwischen dem Hundeführer und dem Verdächtigen.
Die Juristen könnten sich vielleicht auch mal öfters an solchen Einsätzen als Hospitanten beteiligen, das schärft u.U. die Urteilsfähigkeit, ohne jemandem aber hier zu nahe treten zu wollen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die Links oben zeigen übrigens österreichische Vorschriften für die Ausbildung der Diensthunde, die entsprechenden deutschen Vorschriften werden die daran interessierten Leser auch selber noch finden können.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Diese OLG-Entscheidung und auch die vorherige LG-Entscheidung können von allen Interessierten auch heruntergeladen werden.
Aber auch die Vorschriften für die Ausbildung der Diensthunde, z.B.:
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Diensthunde-Ausbildungsverordnung, Fassung vom 11.02.2016
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Geset...
Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV)
https://www.jusline.at/Diensthunde-Ausbildungsverordnung_%28Diensthunde-...
Der Unsicherheitsfaktor war vielleicht der Hund, der aber nicht vor einem Gericht zu belangen ist, denn bei einem Hund ist eben auch unkontrolliertes Beißen nicht völlig auszuschließen in allen denkbaren Situationen, das ist auch völlig weltfremd, so etwas vorauszusetzen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die Ausbildung von Diensthunden zielt darauf ab, daß der Hund den vermeintlichen Täter (Scheintäter oder Figurant in der Ausbildung genannt) an einer Fluchtbewegung durch festes Zupacken (Zubiß) am Arm in der Regel hindert. Sobald der Figurant sich ruhig verhält, läßt der ausgebildete Diensthund auch selbständig ab, beobachtet den Scheintäter aber weiter, um auch weitere Fluchtbewegungen wieder energisch zu verhindern. Nach dem einmaligen Kommando "Fass" des Hundeführers ist der Hund das so von seiner Ausbildung her gewohnt, bei einer sich nicht mehr bewegenden Person auch wieder mit dem Zubiß abzulassen, auch ohne ein weiteres Kommando "Aus". Die Hundeführer trainieren das auch ständig mit ihren Diensthunden.
Jeder Ausbilder oder Hundeführer will ja das sog. "überschießende Beißen" verhindern, aber es gelingt leider nicht immer zu 100%, trotz vielen Trainings, die realen Festnahme-Situationen mit deren Streß, auch für den Hund, und auch die Hunde selber sind noch nicht zu normieren.
Ob dieser Hund jetzt noch weiter im Dienst zu verwenden ist, wäre die Frage, die eigentlich zu stellen ist, nachdem er ja auch einen Dritten noch bei diesem Einsatz gebissen hatte. Das wäre sicher genau zu untersuchen, bevor sehr schnell nach einem Schuldigen (Hundeführer) gerufen wird.
Daß der Staat da aber in Amtshaftpflicht als Dienstherr genommen wird, das ist ja wieder eine andere Sache.
Aber ob der Hundeführer wirklich fahrlässig gehandelt hatte, das hatte sich mir nach den Veröffentlichungen noch nicht erschlossen, denn jeder Hund stellt immer eine potentielle Gefahr für Dritte dar.
Irgendwie kommt mir das Spiel "Schwarzer Peter" nämlich dabei in den Sinn, wenn der Staat und seine Amtshaftpflicht mal auf dem Prüfstand stehen, der ja auch die Ausbildung der Diensthunde und Hundeführer noch regelt.
Verantwortung wird in der Regel ja immer von oben nach unten durchgereicht, das alte Sprichwort heißt ja nicht umsonst: "Den Letzten beißen die Hunde ......"
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Im mir vorliegenden Urteil liest es sich aber etwas anders.
Weder ist dort von einem "sofortigen Angriffskommando", noch von einem "mehrfachen Angriff" die Rede, lediglich von einer "Vielzahl von Bissverletzungen", die auch aus einem einzigen Angriff mit einem einzigen Angriffskommando des Hundeführers stammen können, wobei der Hund dabei mehrfach zugebissen hatte, statt einmal fest, wie es der Hund eigentlich machen soll.
Was der Grund dafür war, daß das anders abgelaufen ist, war da jetzt aber nicht zu lesen in der Entscheidung.
Hat es Gegenwehr gegeben, oder wie sah die aus, all das muß berücksichtigt werden beim Beißverhalten eines Hundes.
Auch ein Diensthund ist keine Maschine, bitte das auch hier nicht vergessen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wie kann man Rechtsbegriffe definieren?
Ein Ausflug zu Beispielen aus dem Waffenrecht mit einigen Begriffsbestimmungen zu Messern (hat natürlich auch nichts mit dem BGH und GM zu tun):
Waffengesetz (WaffG)Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Zitat:
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
So werden diese Messer (gefettet) mit Begriffsbestimmungen im WaffG definiert.
Es geht also prinzipiell, auch juristische Begriffe über Begriffsbestimmungen zu definieren, wenn der Gesetzgeber es nur will.
q.e.d.
(Wie gesagt, hat nichts mit dem BGH und GM zu tun, aber mit einigen der inzwischen ja ausufernden Diskussionen hier, die sich im Kreise drehen.)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung des BGH paßt ja in das doch mit inneren Widersprüchen behaftete System der ganzen Justiz, auch und gerade in puncto der §§ 20 und 63 StGB. Wer sich schon auf so viele unklare Begriffe abstützt, wie die Justiz, der kann doch keine Klarheit generieren.
Wenn Sie das bisher aber noch nicht verstanden haben, verehrter Kommenator "Gast", wer hat dann ein Problem?
Seiten