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Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Das sind die Sorte von Mandanten, mit denen der Anwalt (insbesondere Strafverteidiger :-) ) stets eine Vergütungsvereinbarung auf Zeitbasis vereinbaren sollte. Ich bedauere die Richter (ehrlich!) , die sich mit solchen Sachen beschäftigen müssen.
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Die Zuständigkeit Ihres Amtsgerichts scheint wohl außerhalb des irgendwie Wahrscheinlichen zu liegen. Schade, eigentlich. Oder? ;-)
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Besten Dank für die Anregung. Ich werde mich mal nach den Preisen für eine Haftbefehlsaufhebungsparty auf dem Landwehrkanal erkundigen ... ;-)
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Gern hätte ich mir den Beschluß des OVG Lüneburg über die 2,28 Euro angeschaut. Aber das rechnet sich für mich nicht, da die Entscheidung nicht zu meinem Bock-Online-Abonnement gehört und Beck dafür 3,60 Euro verlangt: http://tinyurl.com/yalgken
;-)
Aber ernsthaft:
Das Problem stellt sich auch bei der Abrechnung gegenüber dem Mandanten und/oder seinem (nicht vorsteuerabzugsberechtigten!) Rechtsschutzversicherer:
Der Verteidiger besorgt sich die Ermittlungsakte, bezahlt dafür 12 Euro an die Justizkasse und berechnet den vorgenannten 14,28 (12 € zzgl. 19% USt.). Das löst Fragen aus, deren Beantwortung sich ebenfalls nicht rechnet.
Wir lösen das Problem, indem wir die Kostenrechnung der Justizkasse über die 12 € an den Mdt./RSV senden - mit der Bitte um Ausgleich unmittelbar an die Kasse. In aller Regel klappt das auch.
Diese Frage ist ein weiteres schönes Beispiel für den Irrsinn, mit dem wir im Steuerrecht tagtäglich zu kämpfen haben.
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Eine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren erscheint mir in den meisten Fällen nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Kosten des Betroffenen - insbesondere die Verteidigervergütung - von einem Rechtsschutzversicherer übernommen werden, weil die Verfahren nur in ganz wenigen Ausnahmefällen damit enden, daß die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen der Landeskasse überbürdet werden.
In den von uns verteidigten Fällen (sicher eine vierstellige Anzahl über die ganzen Jahre unserer Tätigkeit) hat es lediglich eine einstellige Anzahl an Freisprüchen mit dieser Kostenfolge gegeben; alle anderen wurde nach § 47 II OWiG eingestellt, wobei der Betroffene jeweils seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.
Gibt es die Zusage eines Versicherers, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, muß er idR. auch die Kosten für ein technisches Sachverständigengutachten erstatten.
Von daher hat diese von Ihnen, sehr geehrter Her Krumm, zititerte Entscheidung leider in praxi eher keine Relevanz.
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis auf "Mosbacher: Aktuelles Strafprozessrecht (JuS 2009, 124)". Leider ist der Artikel lediglich eine Warnung an den Verteidiger, gibt aber keinen "Praxistip", wie man es dann doch gegen den Willen der Kammer bewerkstelligt, die schriftliche Erklärung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Hier in Berlin ist es - meiner Erfahrung nach - aber auch kein ernsthaft streitiges Thema. Gerade in Umfangstrafsachen wird die *schriftliche* Erklärung von den Kammern gern entgegen genommen. Deswegen habe ich - außer einem Hinweis auf § 257 StPO - auch keine wirklich zündende Idee.
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Solche Themen gibt es doch bereits - bei richter-ballmann.info
Carsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Sehr spannend empfand ich die komprimiert dargestellte Entwicklung der drei Verteidiger.
Die Wende des Hotte Mahler möchte ich hier nicht kommentieren (Ich habe mit "Ja" gestimmt, als der Antrag gestellt wurde, ihn 2005(?) als erstes und einziges Mitglied aus der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger auszuschließen.).
Wohl aber zu Herrn Schily sei ein Wort geschrieben:
Herr Schily trägt in dem Film-Interview vor, er sei seinen Überzeugungen stets treu geblieben. Ich halte ihm entgegen: Als 1977 unter anderem das Kontaktsperregesetz verabschiedet wurde (mit dem die Kommunikation zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger unterbrochen werden sollte), ging er auf die Barrikaden. Aus seiner Zeit als Innenminister wird nicht überliefert, daß er sich um eine Abschaffung oder auch nur um eine Einschränkung dieses Eingriffs in das Recht auf ein faires Verfahren bemüht hätte. Unter anderem das nehme ich ihm sehr übel.
Allerdings - seinem Frisör ist er treu geblieben: Den Topfschnitt trägt er bis heute unverändert. ;-)
Und Herr Ströbele? Hätte es 1973 schon Heizpilze in Kreuzberg gegeben, hätte er sich sicher auch damals schon für ein Verbot gegen diese fürchterlichen Klimakiller eingesetzt.
Doch noch ein ernsthaftes Wort:
Alle drei Verteidiger haben seinerzeit bei der Verteidigung ihrer Mandanten sehr großes Engagement gezeigt. Dieses Engagement fand jedoch, so meine ich, seine überwiegende Basis in einer Solidarisierung des jeweiligen Verteidigers, bei Horst Mahler ganz besonders, mit seiner Mandantschaft und der dahinter stehenden Gruppe; mehr noch: Die Verteidiger haben sich die Interessen der Mandanten und die der politischen Bewegung zu Eigen gemacht und sie (die - eigenen - Interessen) auch als solche verteidigt. Die Unabhängigkeit der Verteidiger, ihre Stellung als freies Organ der Rechtspflege, frei auch im Sinne von unabhängig vom Mandanten, das haben sie aufgegeben. Sie unterlagen den (An)Weisungen ihrer Mandanten, haben sich damit zum Erklärungsboten gemacht.
Ob dies der damaligen Zeit geschuldet war, kann ich (Jahrgang 1956) von hier aus nicht mehr beurteilen. Würde man mir heute ein vergleichbares Mandat antragen, ich würde es nicht annehmen (oder es niederlegen), weil ich meine Freiheit als Verteidiger nicht aufgeben möchte, auch nicht im Verhältnis zum Mandanten. Eine emotional geführte Verteidigung ist (heute) sicherlich nicht die optimale. (In diesem Zusammenhang fällt mir Emmely ein, die durch Rechtsanwalt Benedikt Hopmann sehr engagiert - auch in Talkshows - vertreten wurde.) Sowas schadet mehr, als daß es nützt.
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