Veröffentlicht am 17.03.2010 von Dr. Klaus LützenkirchenGemäß § 4 Berl.ImSchG ist es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Berl.ImSchG ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
MusikLärmerhebliche RuhestörungMiet- und WEG-Recht3319 Aufrufe