Veröffentlicht am 17.03.2010 von Dr. Klaus LützenkirchenBild von Klaus.Luetzenkirchen

Gemäß § 4 Berl.ImSchG ist es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Berl.ImSchG ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
MusikLärmerhebliche RuhestörungMiet- und WEG-Recht
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